Mofa Führerschein - Prüfbescheinigung
Mit 25 km/h geht’s los
Endlich 15 - Zeit fürs Mofa. Wir sagen Ihnen, wie Sie das erste Mal richtig Gas geben. Die „Fahrräder mit Hilfsmotor“ haben maximal 50 ccm Hubraum und fahren bis zu 25 km/h.
Dieser Führerschein ist kein Führerschein
Der Mofa-Führerschein ist eigentlich nur eine Prüfbescheinigung. Sie besagt, dass Sie die geforderten Theoriestunden und eine 90-minütige Fahrstunde absolviert haben. Am Ende der Ausbildung steht eine theoretische Prüfung.
Der Aufwand ist relativ gering. Auch die Kosten halten sich im kleinen Rahmen. Die Mofa-Prüfbescheinigung ist unbefristet gültig. Wer vor dem 1.4.1965 geboren wurde, darf ohne Bescheinigung fahren.
Guten Start!
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Für Ihre Mofa-Prüfbescheinigung müssen Sie eine theoretische und praktische Ausbildung durchlaufen. Wenden Sie sich dazu an eine Fahrschule oder eine für diese Ausbildung anerkannte Schule. |
Theorie für die Praxis
Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten, von der Sie höchstens eine Doppelstunde versäumen dürfen.
In Gruppen von maximal 20 Teilnehmern lernen Sie die Regeln für ein verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr.
Das unerlaubte Schrauben am Mofa ist dabei ein Thema für sich. Werden Sie sich bewusst, was technische Manipulationen für Sie, Ihre Sicherheit, Ihre Mitmenschen und die Umwelt bedeuten.
Die ersten 90 Minuten Ihres motorisierten Lebens
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Mit der praktischen Ausbildung starten wir jetzt richtig durch. Sie dauert in der Regel nur 90 Minuten. Bei Gruppenunterricht mit maximal vier Teilnehmern benötigen sie zwei Doppelstunden zu je 90 Minuten. Das Ziel dieser ersten Fahrt: Fühlen Sie sich sicher. Auf dem Lehrplan stehen Anfahren und Halten, Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit, Fahren eines Kreises, Wenden, Abbremsen und Ausweichen. Damit nichts passiert, üben Sie abseits des Verkehrs. Sicherer ist sicherer. |
Weitere Informationen über die Mindestanforderungen an die Ausbildung von Bewerbern um eine Prüfbescheinigung für Mofas nach § 5 Abs. 2 durch Fahrlehrer können Sie sich hier downloaden.


