Was sind Fliegende Bauten?

Fliegende Bauten müssen immensen Belastungen standhalten

Wussten Sie, dass Riesenräder, Karusselle, Achterbahnen, Zelthallen, Kletterwände oder Tribünen in der Amtssprache "Fliegende Bauten" heißen? Auf Volksfesten oder in Freizeitparks - überall begegnen uns diese Bauwerke, die immensen Belastungen ausgesetzt sind. Doch der Spaß kann erst richtig beginnen, wenn die Sicherheit geprüft ist. Bevor Fliegende Bauten betrieben werden, begutachten Experten von TÜV NORD die Sicherheit und Standfestigkeit. 

Rechtliche Definition von Fliegenden Bauten

Nach der Definition in § 76 Musterbauordnung (MBO) sind Fliegende Bauten bauliche Anlagen, die geeignet sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden. Die Regelungen können in den einzelnen Bundesländern voneinander abweichen.

Laut dem Deutschen Institut für Normung DIN sind Fliegende Bauten „Anlagen, die geeignet und dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Beispielsweise Karussells, Luftschaukeln, Riesenräder, Achterbahnen und Rutschbahnen, Tribünen, Buden, Zelte und bauliche Anlagen für artistische Vorführungen in der Luft“ - aber auch Bühnen und Überdachungen für Kabaretts und Konzerte. Vergleichbare Anlagen, die in Freizeitparks oder ähnlichen Einrichtungen dauerhaft stehen, zählen zwar nicht zu den Fliegenden Bauten, unterliegen aber den gleichen Normen.

Was sind keine fliegenden Bauten?

Häufig stellen die Betreiber dem TÜV NORD die Frage, ob ihre baulichen Anlagen als "Fliegender Bau" einzustufen sind. Als Orientierungshilfe bieten wir eine Übersicht der Anlagen, die nicht als Fliegende Bauten gelten (Die Regelungen können in den einzelnen Bundesländern voneinander abweichen):

  • Baustelleneinrichtungen 
  • Baugerüste 
  • Zelte, die dem Wohnen dienen Zelthallen, die einer ortsgebundenen Nutzung dienen. Dient das Zelt einer ortsgebundenen Nutzung und wird damit als Ersatz für ein ortsgebundenes Bauwerk verwendet, ist es kein Fliegender Bau und bedarf einer Baugenehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde 
  • Wohnmobile 
  • Bungee-Jumping 
  • Temporäre Antennenmasten: Wenn temporäre Antennenmasten nicht nur vorübergehend an einem Ort (max. Einsatzzeit 1,5 bis 2 Jahre) aufgestellt und wieder abgebaut werden (z. B. durch endgültige Anlagen später ersetzt werden sollen), gelten sie nicht mehr als Fliegende Bauten 
  • die in Freizeitparks aufgestellten Anlagen: Sie unterliegen § 51 Musterbauordnung - MBO - Sonderbauten.

Genehmigungsfreie Fliegende Bauten

Für die folgenden Fliegenden Bauten benötigen die Betreiber keine Ausführungsgenehmigung (Die Regelungen können in den einzelnen Bundesländern voneinander abweichen):

  • Fliegende Bauten bis 5 Meter Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden (z.B. Schießgeschäfte, Losbuden, Verkaufswagen) 
  • Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis zu 75 m² 
  • Fliegende Bauten bis 5 Meter Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben 
  • Bühnen, die fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten, bis 5 m Höhe, mit einer Grundfläche bis 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis 1,50 Meter

Die genehmigungsfreien Fliegenden Bauten müssen aber dem öffentlichen Baurecht entsprechen, also insbesondere standsicher sein. Entsprechend §77 Abs. 5, bedürfen Fliegende Bauten des Bundes oder der Landesverteidigung keiner Ausführungsgenehmigung.

Kontakt

Marcel UkrowGenehmigungsstelle in Niedersachsen

Tel.: +49511 998-61479
Fax: +49 511 998-61487
mukrow@tuev-nord.de
Michael KrahInspektionsstelle Fliegende Bauten in Essen

Tel.: +49 201 825-2235
Fax: +49 201 825-2676
mkrah@tuev-nord.de
V. RosenowGenehmigungsstelle in Hamburg

Tel.: +49 40 8557-1646
Fax: +49 40 8557-69-8834
flb-hh@tuev-nord.de