Fahrzeugpapiere

Ein sicheres Doppel

Seit 2005 gibt es für neuangemeldete Fahrzeuge neue EU-Zulassungspapiere. Wasserzeichen, fluoreszierende Fasern, Mikroschrift und das nur mit UV-Licht sichtbare Zeichen sollen die Papiere fälschungssicher machen.

Der schöne Schein: doppelt fälschungssicher

Die neuen Zulassungsdokumente bestehen aus

  • Zulassungsbescheinigung Teil I, ehemaliger Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II, dem ehemaliger Fahrzeugbrief

Vorteile der neuen Dokumente sind vor allem die höhere Fälschungssicherheit und die EU-weite Lesbarkeit und Vereinheitlichung der Datenfelder. Allerdings werden in Teil II aus Datenschutzgründen nur noch ein Vorbesitzer und der aktuelle Halter namentlich aufgeführt.

Zulassungsbescheinigung Teil I

 ehemaliger Fahrzeugschein

  • Dieser Schein enthält alle technischen Fahrzeugdaten, die zur Zulassung eines Fahrzeugs in Europa vorliegen müssen. Allerdings wird nur noch eine serienmäßig genehmigte Rad-/Reifenkombination angegeben.
  • Die technischen Daten haben EU-weit einheitliche alphanumerische Codes. So kann eine deutsche Bescheinigung im europäischen Ausland ganz einfach in ein für entsprechende Zulassung übertragen werden.
  • Wenn Sie Ihr Auto vorübergehend oder endgültig stilllegen, müssen Sie die Bescheinigung nicht mehr abgeben. Die Stilllegung wird direkt in den Schein eingetragen.

Zulassungsbescheinigung Teil II

ehemaliger Fahrzeugbrief

  • Sie enthält den Hinweis, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung nicht als Eigentümer ausgewiesen wird.
  • Aus Datenschutzgründen werden nur noch der aktuelle und der letzte Fahrzeughalter eingetragen. Alle weiteren Vorbesitzer werden nur noch gezählt.
  • Es wird nur noch kleiner Teil der technischen Fahrzeugdaten eingetragen.
  • Vorübergehende Fahrzeug-Stilllegungen werden nicht mehr dokumentiert.
  • Wie einst den Fahrzeugbrief, so sollten Sie auch die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht im Fahrzeug aufbewahren.
  • Wir empfehlen Ihnen, Fahrzeugrechnungen und Kaufverträge als ergänzenden Eigentumsnachweis sorgsam aufzuheben.

Was ändert sich für Sie im Alltag?

Für Sie als Fahrzeugführer bleibt das meiste so, wie es war: Wie einst den Fahrzeugschein, so müssen Sie heute die Zulassungsbescheinigung Teil I immer mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Dafür muss die im Fahrzeugschein angegebene Rad-/Reifenkombination nicht montiert sein. Sie dürfen alle entsprechend der Fahrzeug-ABE oder EG-Betriebserlaubnis/Typgenehmigung genehmigten Kombinationen fahren.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden, bewahren Sie beide Zulassungsbescheinigungen auf, um sie bei einer erneuten Zulassung in Deutschland oder einem EU-Mitgliedland wieder vorlegen zu können.

Die Reifenprüfung

Sie haben Fragen zu Rad-/Reifenkombinationen? Unsere Sachverständigen an den TÜV-STATIONEN helfen Ihnen gerne weiter.

Die Zulässigkeit einer von der Fahrzeug-ABE oder EG-Betriebserlaubnis/ EG-Typgenehmigung abweichenden Rad-/Reifenkombination müssen Sie weiterhin durch eine Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), eine Anbaubescheinigung aufgrund eines Teilegutachtens oder eine ABE für die Rad-/Reifenkombination nachweisen.