Das Arbeit-von-morgen-Gesetz wurde veröffentlicht

Am 28.05.2020 wurde das "Arbeit-von-morgen-Gesetz" im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ziel ist die Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und die Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung. Besonders die Möglichkeiten zur Weiterbildung und Qualifizierung in besonderen Situationen sollen weiter gestärkt werden. Wir haben die bisherigen und kommenden Schritte für Sie zusammengefasst.

seit 01.07.2020

  • Der Bundesdurchschnittskostensatz (BDKS) für FbW-Maßnahmen wird einmalig um 20 Prozent angehoben

ab 01.10.2020

  • Die Fachkundigen Stellen dürfen bei Kostenüberschreitungen von Aktivierungsmaßnahmen nur noch bis zu 25 Prozent über dem BDKS eigenständig entscheiden. Andernfalls ist für Maßnahmen der Aktivierung wie bisher auch bei FbW-Maßnahmen das Kostenzustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit (Halle) vorgesehen.
  • Bei BDKS-Überschreitung von weniger als 25 Prozent können die Fachkundigen Stellen eigenständig entscheiden, ob die Kosten zulassungsfähig sind. Dafür muss der Träger allerdings notwendige besondere Aufwendungen nachweisen.
  • Die Gruppengröße für die Kalkulation von Maßnahmen wird auf 12 Teilnehmer herabgesetzt.
  • Der BDKS (Bundesdurchschnittskostensatz) soll nur alle zwei Jahre angepasst werden.
  • Bei der Förderung der Weiterbildung von Beschäftigten wurde die Mindestdauer der Maßnahmen von 160 auf 120 UE gesenkt. Die Förderung von Beschäftigten wurde insgesamt stark ausgebaut.

Ab 01.01.2021

  • § 45 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 (Ziel 1) und Nr. 2 (Ziel 2) sollen zusammengelegt werden.


Stand: 9. September 2020

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