Glück im Unglück. Wenn Ihr Kunde auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall verursacht, hält das Finanzamt für ihn ein Trostpflaster bereit: Unter bestimmten Umständen beteiligt sich der Staat an den Unfallkosten.
Wann kann Ihr Kunde die Unfallkosten steuerlich absetzen?
- Der Unfall muss auf dem „unmittelbaren“ Weg zur Arbeit passiert sein.
- Es muss nicht der kürzeste Weg sein. Eine verkehrsgünstigere Strecke mit weniger Ampeln o. ä. ist ebenfalls möglich.
- Auch die Fahrt zum Kindergarten oder die Umfahrung von Staus können dazu gehören.
So klappt es auch mit dem Finanzamt
- Ihr Kunde kann die Unfall-Kosten im entsprechenden Veranlagungsjahr als Werbungskosten geltend machen.
- Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, sollte Ihr Kunde Fotos, Gutachten oder Reparaturrechnungen beifügen. Je umfassender desto besser.
- Hilfreich sind schriftliche Zeugenaussagen, der Unfallbericht oder eine Arbeitgeber-Bescheinigung über die Verspätung.
- Hilfsweise kann Ihr Kunde auch die eidesstattliche Versicherung nach § 95 AO abgeben.
Unfallkosten sind mehr als die Reparatur-Kosten
- Ihr Kunde kann sowohl die direkten Reparatur-Kosten als auch die indirekten Unfallkosten beim Finanzamt einreichen.
- Indirekte Kosten entstehen beispielsweise für den Abschleppdienst, für ein Ersatzfahrzeug oder notwendige Darlehenskosten.
- Ihr Kunde kann selbst Kosten für beschädigte Kleidung oder Gepäck geltend machen.
- Sämtliche Kosten müssen belegt werden. Etwaige Versicherungsleistungen, z.B. aus einer Kaskoversicherung, vermindern den abzugsfähigen Betrag.
- Dasselbe gilt für den Restwert oder Verkaufserlöse bei einem Totalschaden.
Achtung: Die Steuerregelungen können sich unter Umständen kurzzeitig ändern. Um ganz sicher zu gehen, sollte Ihr Kunde einen Steuerberater hinzuziehen.