SPEZIAL TÜV NORD-Partner
 

Informationen für unsere TÜV NORD-Partner

 

{if|defined(lastname)| {switch:salut :male :Sehr geehrter Herr {lastname}, :female :Sehr geehrte Frau {lastname}, :default:Guten Tag {firstname} {lastname}, } |else| Sehr geehrte Damen und Herren,}

immer mehr Maßnahmen der Bundesregierung greifen, um die Corona-Auswirkungen zu bewältigen. Dies stellt uns privat und geschäftlich vor Herausforderungen, wie sie bisher keiner von uns kannte.

Auch wir überprüfen täglich, wie wir verantwortungsvoll damit umgehen. Es ist uns wichtig, dass Sie wissen, dass wir weiterhin für Sie da sind und Sie uns wie gewohnt telefonisch oder online erreichen.

Da uns bewusst ist, dass Sie möglicherweise Maßnahmen ergreifen müssen, um Ihre geschäftliche Grundlage zu sichern, haben wir Ihnen einige relevante Informationen zu Hilfsmöglichkeiten und staatlichen Wirtschaftsförderungen zusammengestellt.

Bitte wenden Sie sich auch gerne jederzeit an Ihre persönlichen Ansprechpartner vor Ort.

Bleiben Sie gesund!

Viele Grüße

Ihr Team vom TÜV NORD Mobilität PartnerManagement

 
 

 Klaus Jürgensen

 

Wirtschaftshilfen

 
Kurzarbeitergeld

 

Die Agentur für Arbeit bietet eine Übersicht zur Beantragung, diese gilt rückwirkend zum 1. März.

Die Frist um die Kurzarbeit für den Monat März anzuzeigen ist der 31. März 2020. Sie können die Kurzarbeit auch dann anzeigen, wenn Sie noch nicht genau abschätzen können, ob und wie Sie Kurzarbeit anordnen müssen.

Die Abrechnung erfolgt erst im Nachgang und auf der Grundlage der dann tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate. Diese Tabellen helfen Ihren Mitarbeiter*innen bei der Berechnung:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf

https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug51-tabelle-2016_ba015003.pdf

 
Verbesserung der Liquidität durch Stundung von Steuerzahlungen

 

Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen.

Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.

Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.

 
Finanzhilfen - Förderinstrumente bei kurzfristigem Liquiditätsbedarf

 

Sprechen Sie auch mit Ihrer Hausbank oder Ihrer Steuerberatung, die für Sie einen Antrag bei den Bürgschaftsbanken stellen können. Oder informieren Sie sich hier schon einmal: https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de

Die KfW wird schnellstmöglich für KMU ein Sonderprogramm einführen. Dafür werden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln (Haftungsfreistellungen) deutlich verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80 %, bei Investitionen sogar bis zu 90 %.

Die Maßnahmen unterstützen branchenübergreifend alle gewerblichen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie die Freien Berufe und umfassen u.a.:

• Anhebung der Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Mio. Euro (bisher 1,25 Mio. Euro)

• höhere Risikoübernahme des Bundes durch Erhöhung der Rückbürgschaft

• verschiedene Maßnahmen zur Beschleunigung der Entscheidungen

Ergänzend bieten auch die Landesförderinstitute zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an. Einzelheiten sind bei den Förderinstituten der Länder zu erfragen.

 

 

Im Quarantäne-Fall (für Selbständige)

 

Der VGSD e.V. hat alle Infos zusammengetragen, wenn man selbst von Quarantänemaßnahmen betroffen ist und dadurch Verdienstausfälle hat. Das „Gesetz zur Prävention und Bekämpfung von Infektionskrankheiten“ entschädigt auch Selbstständige.

 

 

Rechtliche Hinweise

 
Arbeitsrechtliche Auswirkungen

 

Hilfreiche Links mit Hinweisen und Informationen.

Vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Im wesentlichen aus der Perspektive der Arbeitnehmer*innen

Der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände BDA

Und der Informationsdienst der arbeitsrechtlichen Beratungspraxis

 

 

TÜV NORD Mobilität PartnerManagement

Am TÜV 1
30519 Hannover

Tel.: +49 (0)511 998-61040

tnm-partnermanagement@tuev-nord.de