Sind Matrixzertifizierungen noch zulässig?

Dürfen Matrixzertifizierung weiterhin durchgeführt werden? Diese Frage stellen sich aktuell viele unserer Kunden. Hintergrund ist die "Amtliche Mitteilung der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) zur Unzulässigkeit von Matrixzertifizierungen" vom 10. Mai 2019. Das Wichtigste vorweg: TÜV NORD CERT bietet seinen Kunden auch weiterhin Matrixzertifizierungen an.

Unzulässige Matrixzertifizierungen

Hintergrund der Amtlichen Mitteilung der DAkkS waren sogenannte "Künstliche Matrix-Organisationen". Hier wurden Unterzertifikate für Verbundmitglieder ausgestellt, obwohl die Anforderungen an die Zertifizierung von Mehrstandort-Organisationen (IAF MD 1:2018) nicht erfüllt wurden. Die Unzulässigkeit bezog sich in der Regel auf die Nichteinhaltung der Anforderungen an 

  • regulierte Berufsgruppen (Ärzte, Hebammen, Rechtsanwälte, Steuerberater, Handwerksberufe etc.)
  • besondere Rechtsformen (Vereine, Innungen, Körperschaften öffentlichen Rechts, Behörden, Auslandgesellschaften etc.)
  • Konzernstrukturen (Top Management, Durchgriffsrecht [beherrschender Einfluss des Mutterunternehmens, Beteiligungen, Anteilsbesitz]).

Zulässige Matrixzertifizierungen

Gemäß IAF MD 1:2018 umfasst eine zulässige Matrixzertifizierung eine Organisation mit einem einzigen Managementsystem. Diese Organisation hat eine festgelegte Zentrale, in der bestimmte Prozesse/Tätigkeiten geplant und kontrolliert werden. Zudem hat sie eine Reihe von Standorten, an denen solche Prozesse/Tätigkeiten vollständig oder teilweise ausgeführt werden bzw. gegenüber den Kunden erbracht werden. Bei zulässigen Matrixzertifizierungen darf die Zertifizierungsstelle auch weiterhin bei der Auditplanung und Überwachung der Wirksamkeit des Managementsystems die Vor‐Ort Auditierung der Standorte anhand einer Stichprobe durchführen.


Stand: 12. März 2020

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