Wechselkennzeichen

Ein Nummernschild für zwei Fahrzeuge

Durch eine Änderung der Fahrzeugzulassungs-Verordnung wird es Fahrzeughaltern ab dem 1. Juli 2012 ermöglicht, zwei Fahrzeuge auf ein Wechselkennzeichen zuzulassen.

Ein Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilkennzeichen:

  • einem zwischen beiden Fahrzeugen wechselnden Teil und
  • einem fest am Fahrzeug angebrachtem Teil.

Nachfolgend ein Beispiel für einen zweiten zugelassenen PKW (erkennbar an der Ziffer „2“ im bleibenden Teil):

Vorne

Hinten

 

Im unteren Bereich des fahrzeugbezogenen Teils ist die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils aufgeführt. Dadruch kann das Fahrzeug eindeutig zugeordnet werden, auch wenn der wechselnde Teil nicht angebracht ist. Auf dem fest angebrachten Teil wird eine „1“ (für das erste Fahrzeug) oder eine „2“ (für das zweite Fahrzeug) eingeprägt sowie bei Oldtimern zusätzlich ein „H“ nach der Ziffer.

Voraussetzung für die Nutzung von Wechselkennzeichen ist, dass beide Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen, z.B. zwei PKW oder zwei PKW-Anhänger. Die Kennzeichenschilder müssen jeweils mit den gleichen Abmessungen an den Fahrzeugen angebracht werden können.

Wechselkennzeichen können für folgende Fahrzeugklassen zugeteilt werden:

  • Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (PKW und Wohnmobile)
  • Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes)
  • vierrädrige Kraftfahrzeuge bis 550 kg Leergewicht (bei Elektrofahrzeugen ohne Gewicht der Batterien) und einer maximalen Leistung von 15 kW sowie
  • Anhänger mit zulässigem Gesamtgewicht bis 750 kg

Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt wurde, darf auf öffentlichen Straßen nur betrieben oder abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit beiden Kennzeichenteilen angebracht ist.

Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen genutzt werden.

Nach derzeitigem Stand wird es durch die Zulassung von zwei Fahrzeugen auf ein Wechselkennzeichen keine steuerliche Entlastung geben.