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Vor Lithium-Ionen-Akku-Bränden schützen

Der Bedarf an Lithium-Ionen-Akkus steigt enorm. Das Bundesamt für Statistik stellte bereits 2019 fest, dass 2018 etwa 202 Millionen dieser Batterien nach Deutschland importiert wurden. Diese Importmenge war viermal so groß wie 2012. Dieser Trend wird sich auch in Zukunft fortsetzen. Schließlich nimmt nicht nur die E-Mobilität innerhalb Deutschlands an Fahrt auf, Lithium-Ionen-Akkus versorgen auch zahlreiche elektronische Geräte wie Mobiltelefone, Laptops, Tablets, Werkzeuge und sogar medizinische Geräte mit Strom.

Es lässt sich also ohne Übertreibung feststellen, dass die Akkus einen festen Bestandteil unseres privaten und vor allem betrieblichen Alltags darstellen. Umso wichtiger ist es, dass Unternehmer:innen adäquate Sicherheitsvorkehrungen treffen, denn von den praktischen Energiequellen geht unter bestimmten Umständen eine Brandgefahr aus. Zwar gibt es bisher nur wenige spezifische rechtliche Vorgaben für den Umgang mit den Akkus, das bedeutet aber nicht, dass Betriebe ihre Sorgfaltspflicht vernachlässigen dürfen. Nur wenn sie für einen angemessenen Brandschutz sorgen, können sie die Sicherheit ihrer Kund:innen und Mitarbeitenden garantieren, sich bei Unfällen vor Haftung schützen und Versicherungsansprüche geltend machen.

Wie sieht das Innere der Lithium-Ionen-Batterie aus? – Aufbau und Funktionsweise

Um potenzielle Gefahren einer Lithium-Ionen-Batterie nachvollziehen zu können, ist zunächst das Verständnis für deren Funktionsweise hilfreich. Die Batterie besteht aus einer Anode (Pluspol) und einer Kathode (Minuspol). Hinzu kommt ein Separator, der unter anderem verhindert, dass Anode und Kathode miteinander in Kontakt kommen. Darüber hinaus finden sich auch ein Elektrolyt sowie ein positiver und negativer Stromabnehmer innerhalb einer solchen Batterie wieder.

Die Bewegungen der Lithium-Ionen erzeugen freie Elektronen in der Anode, wodurch am positiven Stromabnehmer wiederum eine Ladung erzeugt wird. Von dort aus fließt der elektrische Strom durch ein Gerät, z. B. durch einen Computer oder ein Handy, das mit Energie versorgt werden soll, wieder zum negativen Stromabnehmer zurück. Beim Entladen des Akkus bzw. bei der Stromlieferung an das Gerät gibt die Anode Lithiumionen an die Kathode ab, um den Elektronenfluss von der einen zur anderen Seite zu gewährleisten. Beim Laden des Akkus geschieht genau das Gegenteil: Lithium-Ionen werden von der Kathode abgegeben und von der Anode wieder aufgenommen.   

Häufige Gefahrenquellen und Risiken bei Lithium-Ionen-Akkus

Lithium-Ionen-Akkus sind in der Regel mit diversen Sicherheitsmechanismen ausgestattet, die Risiken für Nutzer:innen minimieren. Diese funktionieren aber nur einwandfrei, wenn die Akkus vorsichtig behandelt werden.

Dr. Kühn erläutert, dass es besonders häufig beim Laden bei niedrigen Temperaturen zu Schäden an der Batterie kommen kann. „Das enthaltene Lithium wird bei Temperaturen unter 10 Grad Celsius etwas träge. Ein Ladeprozess kann die Batterie dann quasi überfordern.“

Eine Tiefenentladung eines Akkus stellt ebenfalls eine gängige Gefahrenquelle dar. Hiervon ist die Rede, wenn die Spannungswerte eines Akkus unter eine spezifische Grenze fallen. Kommt es zu dieser Entladeschlussspannung, kann der Akku keine Energie mehr abgeben. Es besteht sogar die Möglichkeit, dass sich sogenannte Kupferbrücken entwickeln. Die Batterie kann sich stark erhitzen oder es entstehen schlimmstenfalls Kurzschlüsse, die zu einer akuten Brandgefahr führen.

Ein weiterer häufig auftretender Fehler beim Umgang mit Lithium-Ionen-Akkus: Die Verwendung von Ladegeräten, die nicht vom Originalhersteller stammen. Eine daraus oder aus anderen Beschädigungen resultierende Akku-Überladung oder -Überhitzung kann schnell zu einem thermischen Durchgehen führen. Hierbei handelt es sich um eine chemische Reaktion, bei der sich Wärme und Druck entwickeln. Ein Phänomen, das sich nicht nur auf eine Batterie beschränkt, sondern von einem Akku auf den nächsten übergreifen, brandgefährlich werden und sogar Explosionen verursachen kann.

Warnzeichen einer defekten Batterie

Es lässt sich nicht unbedingt direkt von außen erkennen, ob Lithium-Ionen-Akkus defekt sind. Zuständige Mitarbeiter:innen und Unternehmer:innen sollten am besten auf folgende Anzeichen achten:

  • Eine Delle in der Batterie nach einem Sturz
  • Sich besonders schnell entladende Akkus
  • Risse, Aufblähungen und Verformungen
  • Ein schmieriger Film oder Ablagerungen an den Polen

In allen diesen Fällen dürfen Nutzer:innen die jeweiligen Akkus nicht mehr laden oder weiterverwenden. Stattdessen sollten sie mithilfe einer örtlichen Sammelstelle, des Herstellers, des entsprechenden Fachpersonals oder in einem Elektronikfachgeschäft entsorgt werden.

 

Angemessene Transport- und Lagerbedingungen für Lithium-Ionen-Akkus

„Sowohl die VdS Schadenverhütung GmbH als auch diverse Berufsgenossenschaften geben verschiedene nützliche Hinweise für den sicheren Transport und die Lagerung von Lithium-Ionen-Akkus“, erläutert Dr. Kühn. Zunächst sollten die Akkus ausreichend und umfangreich gekennzeichnet sein, damit sie als Lithium-Ionen-Akkus erkennbar sind und entsprechend sorgsam behandelt werden. Geht es um den Transport oder die Entsorgung loser Akkus, ist das Abkleben der Pole ratsam. Kommen sie nämlich mit Metallflächen in Kontakt, besteht eine Kurzschlussgefahr.

Wenn es um die Lagerung geht, geben VdS und Berufsgenossenschaften ebenfalls hilfreiche Tipps. „Die Batterien, ihre Leistung und ihr Gewicht werden in kleine, mittlere und große Batterien klassifiziert“, erläutert Dr. Kühn. „Hieraus ergeben sich beispielsweise Hinweise zur Blocklagerung und dass man bei solchen Batterien entsprechende Abstände zu brennbaren Materialien sowie brandgefährdeten Arbeitsstätten einhalten sollte. Darüber hinaus ist es wichtig, zu überlegen, wo solche Batterien gelagert werden.“ Hier empfiehlt der Sachverständige einen separat zugewiesenen Lagerbereich, in dem sich nur die Batterien befinden. Versicherungen raten ebenfalls zu einer Isolierung der Lagerräume und einer entsprechenden brandschutztechnischen Ausstattung.

[Überschrift - H2]

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Unser Experte: Olaf Jastrob

Olaf Jastrob ist Sachverständiger für Veranstaltungs- und Besuchersicherheit sowie Vorsitzender
im Deutschen Expertenrat für Besuchersicherheit (DEB).


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Zwischenüberschrift - H4

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Sachinformation

worüber ich informiere, was ich sage

Selbstoffenbarung

was ich von mir zu erkennen gebe

Beziehungshinweis

was ich von dir halte, wie ich zu dir stehe

Apellebene

was ich bei dir erreichen möchte

Beispiele für Konfliktsituationen

In Konflikte sind oft mehrere Personen involviert,  die Konfliktsituationen erscheinen kompliziert. Im Folgenden stellen wir Ihnen exemplarisch zwei konkrete Beispiele vor.

Eine Frage der Priorität

Ein Mitarbeiter hat Aufgaben unter Termindruck zu erledigen, die sein Linienvorgesetzter ihm übertragen hat. Zeitgleich arbeitet er als Spezialist in einem Projekt mit. Aufgaben, die er vom Projektleiter übernimmt, kollidieren terminlich mit seinen Aufgaben aus dem Tagesgeschäft. Sein eigener Konflikt: "Hat die Anforderung meines Linienvorgesetzten nun Vorrang oder die des Projektleiters?" Gleichzeitig haben diese beiden untereinander einen Konflikt aufgrund der für ihre Zielerreichung benötigten Kapazitäten.

Die Lösung: der Mitarbeiter macht seinen Linienvorgesetzten und den Projektleiter auf sein Dilemma aufmerksam. Diese versuchen untereinander, den Konflikt aufzulösen. Wenn dies nicht gelingt, entscheidet eine übergeordnete Instanz.

Der externe Projektleiter

Der externe Projektleiter stellt im Laufe des Projekts fest, dass seitens des Kunden unterschiedliche, offensichtlich intern nicht kommunizierte Anforderungen existieren. Der Einkauf erwartet von ihm eine kostengünstige und schnelle Umsetzung wohingegen die Fachabteilung eine perfekte Umsetzung des Projekts nach dem "state of the art" erwartet. Zusätzlich spürt der externe Projektleiter die Erwartung seiner Geschäftsleitung, das Projekt möge im Zeit- und Kostenrahmen bleiben, damit die Kalkulation aufgeht.

Dieser Konflikt sollte (ggf. unter externer Moderation) gemeinsam angegangen werden, um einen Rechtsstreit zu vermeiden und um eine Lösung zu finden, die die Interessen aller Beteiligten bestmöglich berücksichtigt.

[Überschrift]

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  • Entsprechend Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) §2 (1) ist definiert: „Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes, sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit“.
  • §3 des ArbSchG verdeutlicht die Grundpflichten des Arbeitgebers: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.“

[Überschrift - H2]

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FAQ

Sind Hunde im Büro erlaubt?

Grundsätzlich sind Hunde im Büro nicht erlaubt. Ausnahmen können sein:

  • eine fallbezogene Genehmigung
  • eine Erfordernis aus anderen Gründen (z.B. bei Blindenhunden, Therapiehunden, Polizeieinsatzhunden, Rettungshunden)

Wenn eine Erfordernis aus anderen Gründen vorliegt, müssen im Vorfeld die entsprechenden Rahmenbedingungen geschaffen werden, um den Hund mitbringen zu können.

Die Erlaubnis des Arbeitgebenden kann jederzeit widerrufen werden.

Welche Gesetze sind für die Mitnahme eines Hundes ins Büro relevant?

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Mitbringen von Hunden ins Büro sind komplex und in hohem Maße vom Einzelfall abhängig. Folgende Gesetze sind zu berücksichtigen:

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arbeitssicherheitsgesetz
  • Arbeitsstättenrichtlinie
  • Hygieneverordnung
  • Infektionsschutzgesetz
  • Tierschutz-Hundeverordnung
  • SGB VII
  • Schwerbehindertengesetz

Fallbezogen gelten weitere Gesetze, Verordnungen, Richtlinien sowie auch das "Hausrecht".

Wann darf ein Hund mit ins Büro und welche Regeln gilt es zu beachten?

Für die Mitnahme von Hunden ins Büro müssen im Vorfeld viele Rahmenbedingungen geklärt werden.

  • Grundsätzlich hat vor einer Genehmigung eine Gefährdungsbeurteilung zu erfolgen, die alle Gefährdungen durch oder mit dem Hund im Arbeitsbetrieb berücksichtigt. Hierzu wirkt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), hervorgehoben §1, §6, §8.
  • Das Einverständnis der weiteren Beschäftigten im Büro liegt vor.
  • Die Hundehaftpflichtversicherung ist dem Arbeitgebenden nachgewiesen.
  • So gefordert, ist dem Arbeitgebenden ein Nachweis der Hundeführeigenschaften über einen Hundeführschein übergeben worden.
  • So gefordert, ist dem Arbeitgebenden ein Nachweis eines Wesenstests für das Tier übergeben worden.
  • Der Platz und die Aufenthaltsbedingungenen sind vorrätig und geklärt.
  • Ein Hund muss auch im Büro dem Tierschutz und Tierwohl entsprechend  gehalten werden (Dazu zählen ein eigener Platz, Wasser- und Luftversorgung, Bewegung im kleineren Bereich möglich, Auslauf in Zwischenzeiten).

Inwiefern muss der Arbeitsplatz für einen "Bürohund" geeignet sein?

Jeder Arbeitsplatz ist in den möglichen Gefährdungen einzeln zu betrachten. Grobe Richtwerte können sein:

  • Berücksichtigung von allen Unternehmen im Haus für mögliche Störungen oder Gefährdungen
  • Liegt eine Genehmigung vom Immobilienbesitzer vor, Tiere bzw. Hunde in die Immobilie einzubringen (bei Büro- oder Industriebauten besteht eine Zweckbestimmung über die Genehmigungsverfahren)?
  • Der Hund gelangt, ohne Erfordernis von gesondert zu sichernden Bereichen, durch das Haus ins Büro und auch wieder raus
  • Der Hund kann im Notfall in Menschenmengen mit evakuiert werden
  • Der Ausschluss im Bereich von Personen, die Angst vor Hunden haben oder Allergiker sind
  • Die Zustimmung aller liegt vor
  • Der Hund hat seinen Platz und kann sich artgerecht aufhalten
  • Der Hund stört nicht die Arbeitsabläufe
  • Der Hund ist versichert
  • Der Hundebesitzer verfügt über einen Hundeführschein
  • Das Wesen des Hundes ist für einen längeren Aufenthalt im Büro geeignet
  • Es können weitere Gefährdungen durch den Hund ausgeschlossen werden

Inwiefern muss der Hund für einen Aufenthalt im "normalen" Büro geeignet sein?

Der Hund sollte für die Mitnahme ins Büro die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Der Hund sollte nicht zu bewegungsintensiven Hunderassen gehören, denn in Büroanlagen mit mehreren Mitarbeitenden ist ein freies eigenständiges Bewegen auch bei Genehmigung zur Mitnahme zu unterbinden.
  • Der Hund darf nicht zu den gefährlichen Hunderassen zählen.
  • Der Hund muss aus sich heraus ruhig sein sowie den Umgang mit differenten Menschen kennen und ertragen ohne selbst in Stress oder Panik zu geraten.
  • Gegebenenfalls ist ein Wesenstest erforderlich.

Zudem sollte der Hund über eine Hundehalterhaftpflichtversicherung verfügen, die Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch den versicherten Hund verursacht werden, abdeckt.

Es gibt bereits einen Hund in meinem Unternehmen. Darf auch ich automatisch auch einen Hund mitnehmen?

Auch wenn es im Unternehmen bereits Einzelgenehmigungen gibt, haben Mitarbeitende nicht automatisch einen Anspruch darauf, auch den eigenen Hund mitzubringen. Weder der Wirkbereich des Gleichbehandlungsgesetzes noch der des Gleichstellungsgesetzes bieten eine rechtliche Grundlage für die Mitnahme des Hundes ins Büro.

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Ihr Ansprechpartner: Oliver WolterTÜV NORD Akademie GmbH & Co. KG
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Tel.: +49 511 998-62270
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