Elektrische Betriebsmittel – Sicherheit durch regelmäßige Prüfungen

Elektrische Betriebsmittel – Sicherheit durch regelmäßige Prüfungen

Beitrag vom 18.10.2019

Zur Themenwelt Elektrotechnik

Elektrische Betriebsmittel – Prüfung elektrischer Anlagen

Ob Drucker, Bohrmaschine oder Wasserkocher, elektrische Geräte sind allgegenwärtig in Unternehmen. Dabei werden gerade die Gefahren, die von den „Kleinen“ ausgehen, häufig unterschätzt. Laut einer Statistik der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) ereignen sich etwa 90 Prozent der Stromunfälle im Bereich der Niederspannung, also einer Spannung unter 1.000 Volt.

Die meisten davon verlaufen glimpflich. Doch in einigen Fällen hat das „Eine-gewischt-bekommen“ schwerwiegende gesundheitliche Folgen bis hin zum Tod. Vorbeugen können Unternehmen, indem sie gesetzliche Vorgaben für einen sicheren Umgang beachten und elektrische Betriebsmittel prüfen. Allerdings gilt hier: Nicht jeder darf elektrische Betriebsmittel prüfen. 

 

Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel – Beispiele und Definition

Die DGUV Vorschrift 3 definiert elektrische Betriebsmittel als „alle Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z.B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten von Informationen (z.B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen.“

Elektrische Anlagen bestehen aus verschiedenen elektrischen Betriebsmitteln.
 

Außerdem unterscheidet die DGUV Vorschrift 3 zwischen vier verschiedenen Kategorien von elektrischen Betriebsmitteln bzw. Anlagen:

Ortsveränderliche elektr. Betriebsmittel

Sie lassen sich während des Betriebes bewegen oder im angeschlossenen Zustand an einen anderen Platz bringen. Dazu gehören zum Beispiel Haushaltsgeräte wie Wasserkocher, aber auch Elektrowerkzeuge.

Stationäre Anlagen

Sie sind fest mit der Umgebung verbunden. Das trifft zum Beispiel auf Installationen in Gebäuden oder Fahrzeugen zu.

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel

Sie stehen an Ort und Stelle, entweder, weil sie fest montiert sind oder weil sie so schwer sind, dass sie sich nicht einfach bewegen lassen. Beispiele dafür sind Elektroherde, Lampen oder auch Motoren.

Nichtstationäre Anlagen

Sie werden nach einem Einsatz abgebaut und an einem neuen Einsatzort wieder aufgebaut. Anlagen auf Baustellen gehören zu dieser Gruppe. 

Besonders gefährlich: ortsveränderliche Betriebsmittel

Prinzipiell können alle Arten von elektrischen Betriebsmitteln bzw. Anlagen gefährlich werden. Besonders häufig verursachen allerdings ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel Unfälle. Das ist wenig verwunderlich. Schließlich werden sie viel bewegt und von verschiedenen Personen bedient. Dadurch kommt es schnell zu Abnutzung oder einer fehlerhaften Bedienung – vor allem dann, wenn die jeweiligen Betriebsmittel nicht ausreichend und nicht von dazu befähigten Personen gewartet werden.

 

Regelmäßige Prüfungen sind wichtig

Die beste Absicherung gegen Unfälle durch elektrische Betriebsmittel, gerade solche, die intensiv im Einsatz sind und häufig von Hand zu Hand gehen, sind regelmäßige Prüfungen. Dazu sind Arbeitgeber laut der Betriebssicherheitsverordnung § 14 und der DGUV Vorschrift 3 § 5 sogar verpflichtet und zwar

  • vor der ersten Inbetriebnahme
  • nach Änderungen bzw. Instandsetzungen
  • und allgemein in regelmäßigen Abständen

Wie groß diese „regelmäßigen Abstände“ sind, legen Arbeitgeber zusammen mit der „befähigten Person“ fest.

 

Wer darf elektrische Betriebsmittel prüfen?

Aufschluss über die befähigte Person, die elektrische Hilfsmittel prüfen darf, geben die VDE 1000-10 und die VDE 0105. Aus ihnen folgt:

  • Eigenverantwortlich elektrische Betriebsmittel prüfen darf die Elektrofachkraft (EFK). Dazu ist im Regelfall eine Ausbildung im elektrotechnischen Bereich notwendig. Außerdem dürfen sich Personen zu einer Elektrofachkraft fortbilden, wenn sie seit mindestens zwei Jahren in einem elektrotechnischen Bereich tätig sind.
  • Die elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) kann ebenfalls Prüfarbeiten unternehmen, allerdings muss eine Elektrofachkraft diese kontrollieren. Sie hat demnach nur eine Teilverantwortung.

Wichtig für Arbeitgeber ist: Sie müssen laut Arbeitsschutzgesetz sicherstellen, dass Mitarbeiter befähigt sind, die elektrotechnischen Aufgaben auszuführen, die ihnen übertragen wurden. Sind sie selbst keine Elektrofachkräfte, müssen sie eine Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) bestellen, die die Fachverantwortung in dem Bereich übernimmt. Sie übernimmt dann auch die Sicherheitsunterweisung. Einfach machen lassen ist dagegen keine Option. Denn dann passiert es schnell, dass etwas schiefgeht und der Unternehmer am Schluss dafür zur Verantwortung gezogen wird – eine Situation, die sich vermeiden lässt.

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