



Das Gebäudeenergiegesetz verpflichtet die Betreiber von Lüftungs- und Klimaanlagen zur Durchführung einer regelmäßigen energetischen Inspektion. Folgende Voraussetzungen gelten dabei:
- Die Klimaanlage ist im Gebäude eingebaut,
- Die Nennleistung der Klimaanlage für den Kältebedarf übersteigt 12 Kilowatt (kW)
Hierbei sind nur entsprechend zugelassene Fachleute mit der Durchführung einer energetischen Inspektion zu beauftragen.
Betreiberpflicht gemäß §74 Gebäudeenergiegesetz (GEG) - Energetische Inspektion
Sinn und Zweck der Inspektion von Klimaanlagen ist zu überprüfen, ob die jeweilige Klimatisierung im Gebäude auch energieeffizient abläuft. Hierfür prüft der Sachverständige die Komponenten einer Anlage, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen und inwieweit die Anlage dem aktuellen Kühlbedarf des Gebäudes entspricht. Bei der energetischen Inspektion prüft er ebenfalls, ob die Einstellung der Klimaanlage den Sollwerten für die Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen entspricht. Insbesondere wenn ein Raum inzwischen anders genutzt wird oder anders belegt ist, muss der Sachverständige die Klimaanlage überprüfen. Bei der Inspektion muss er feststellen, ob die wesentlichen Komponenten der Klimaanlage effizient funktionieren.
Abschlussbericht:
Die Ergebnisse aus der Inspektion werden schriftlich zusammengefasst. Den Bericht – samt kurzen, fachlichen Ratschlägen für die Verbesserung der energetischen Qualität der Klimaanlage – werden dem Betreiber ausgehändigt.