BECV-Entlastung

BECV - BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung

Deutschland hat sich in der EU verpflichtet, seine Emissionen außerhalb des EU-Emissionshandel (EU-ETS) bis 2030 um 38% gegenüber dem Jahr 2005 zu senken. Die Bundesregierung hat am 20.09.2019 ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Absicherung der Klimaziele beschlossen. Als tragende Säule im Klimapaket gilt die Einführung einer CO2 -Bepreisung für die Sektoren außerhalb des EU-ETS. Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist am 20.12.2019 in Kraft getreten und bildet gesetzlichen Rahmen für nationales Emissionshandelssystem (nEHS). Ergänzend zum EU-ETS deckt nEHS die Sektoren Wärme und Verkehr ab.

Folgende Brennstoffe sind im nationalen Emissionshandelssystem aufgeführt:

  • ab 2021: Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Biomasse (ausgenommen sind Emissionen aus biogenen Brennstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen)
  • ab 2023: zusätzlich Kohle

Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit besonders hohen Verbräuchen fossiler Brenn- und Kraftstoffe nicht zu gefährden, hat die Bundesregierung eine Verordnung verabschiedet, welche das produzierende Gewerbe vom nationalen CO2-Emissionshandel entlasten soll. Stromverbrauch ist dabei nicht betroffen, da elektrische Energie im BEHG nicht berücksichtigt ist.

Die BEHG Carbon Leakage Verordnung (BECV) ist am 28.07.2021 in Kraft getreten. Die BECV soll Unternehmen entlasten, die im Grunde den Carbon-Leakage-Regelungen des EU-Emissionshandel folgen.

Welche Unternehmen können von der BECV zu und der Gewährung einer Beihilfe profitieren?

BECV regelt die Entlastung von Unternehmen (durch Kompensationszahlungen), die durch die Anfang 2021 eingeführte CO2-Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in besonderer Weise in ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt sind. Die Entlastung (Kompensationszahlungen) stellt eine Beihilfe dar und muss bei der DEHSt beantragt werden.

Antragsberechtigt für die Gewährung einer Beihilfe nach den §§ 5 und 6 BECV ist:

  • das Unternehmen oder
  • ein selbständiger Unternehmensteil (sUT)

das einem beihilfefähigen Sektor oder Teilsektor gemäß Tabelle 1 und 2 in der Anlage zum BECV zuzuordnen ist. Die Sektorenliste kann auf Antrag von
Sektoren ergänzt werden. Beihilfefähig sind nur Brennstoffverbräuche, die für die Herstellung von beihilfefähigen Produkten, die zudem einem Carbon Leakage gefährdeten Sektor zuzuordnen sind, eingesetzt worden sind.

 

Sektoren für die Periode 2021 bis 2025 gemäß BECV:

Beihilfeberechtigte Sektoren:

Sektor

Sektorbezeichnung

Emissionsintensität

Kompensationsgrad (%)

05.10

Steinkohlenbergbau

0,01

65

06.10

Gewinnung von Erdöl

0,39

70

07.10

Eisenerzbergbau

2,73

95

08.91

Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale

0,16

65

08.93

Gewinnung von Salz

0,58

70

08.99

Gewinnung von Steinen und Erden a.n.g*

1,95

95

10.41

Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette)

0,59

70

10.62

Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

1,85

95

10.81

Herstellung von Zucker

2,79

95

11.06

Herstellung von Malz

0,53

70

13.10

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei

0,01

65

13.30

Veredlung von Textilien und Bekleidung

0,13

65

13.95

Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)

0,06

65

16.21

Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser-und Holzspanplatten

0,41

70

17.11

Herstellung von Holz- und Zellstoff

0,97

80

17.12

Herstellung von Papier, Karton und Pappe

1,53

90

19.10

Kokerei

18,4

95

19.20

Mineralölverarbeitung

11,44

95

20.11

Herstellung von Industriegasen

1,73

90

20.12

Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten

0,62

75

20.13

Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

1,68

90

20.14

Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien

1,76

90

20.15

Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen

7,08

95

20.16

Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

0,18

65

20.17

Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen

0,49

70

20.60

Herstellung von Chemiefasern

0,3

65

21.10

Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen

0,05

65

23.11

Herstellung von Flachglas

5,46

95

23.13

Herstellung von Hohlglas

1,96

95

23.14

Herstellung von Glasfasern und Waren daraus

0,74

75

23.19

Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren

0,27

65

23.20

Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren

0,7

75

23.31

Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und –platten

2

95

23.32

Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik

2,58

95

23.41

Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen

0,13

65

23.42

Herstellung von Sanitärkeramik

0,27

65

23.51

Herstellung von Zement

22,89

95

23.52

Herstellung von Kalk und gebranntem Gips

20,25

95

23.99

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a.n.g.*

0,46

70

24.10

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

6,86

95

24.20

Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss-und Rohrverbindungsstücken aus Stahl

0,19

65

24.31

Herstellung von Blankstahl

0,34

70

24.42

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

1,62

90

24.43

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

1,34

85

24.44

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

0,49

70

24.45

Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

0,05

65

24.46

Aufbereitung von Kernbrennstoffen

0,29

65

24.51

Eisengießereien

0,47

70

 

 

 

 

Beihilfeberechtigte Teilsektoren:

Sektor

Sektorbezeichnung

Emissionsintensität

Kompensationsgrad (%)

08.12.21

Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt

0,03

65

10.31.11.30

Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren)

0,3

65

10.31.13.00

Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln

0,3

65

10.39.17.25

Tomatenmark, konzentriert

0,1

65

10.51.21

Magermilchpulver

0,14

65

10.51.22

Vollmilchpulver

0,14

65

10.51.53

Casein

0,14

65

10.51.54

Lactose und Lactosesirup

0,14

65

10.51.55.30

Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt

0,14

65

10.89.13.34

Backhefen

0,04

65

20.30.21.50

Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie

0,04

65

20.30.21.70

Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

0,04

65

Voraussetzung für die Gewährung der Entlastung gemäß BECV ab dem Abrechnungsjahr 2023

Ausnahme: Für Unternehmen mit weniger als 10 GWh genügt ein Nachweis über ein Energiemanagement nach ISO 50005 oder die Mitgliedschaft in einem Energieeffizienznetzwerk.

 

  • Verpflichtung zu Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen, insofern diese als Maßnahmen im Rahmen des Managementsystems (ISO 50001/ EMAS) identifiziert und als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden (d.h. Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen oder Maßnahmen zur Dekarbonisierung der Produktionsprozesse).
  • 2023 und 2024 müssen mindestens 50 % und ab 2025 mindestens 80 % der Entlastungssumme entsprechend investiert werden (insofern wirtschaftlich).

Häufig gestellte Fragen

Welche Unternehmen können von der BECV zu und der Gewährung einer Beihilfe profitieren?

Grundsätzlich wird die Beihilfe für o.g. Brennstoffe gewährt, die gemäß der im BEHG gelisteten Tatbestände als in Verkehr gebracht gelten und innerhalb des Unternehmens in einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor gemäß der Liste im Anhang der BECV ausschließlich für beihilfefähige Nutzungen verwendet wurden.
Von der BECV können Unternehmen der Branchen (beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor) profitieren, die auf der Carbon-Leakage-Liste im Anhang der BECV stehen und einen Antrag auf Kompensation nach dem BECV stellen wollen. 

Ab wann und wie kann die Beihilfe beantragt werden?

Antragsfristen bereits gelisteter Teilsektoren und Sektoren 

Beihilfeanträge sind für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2030 jeweils bis zum 30.06. (materielle Ausschlussfrist) des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahrs bei der DEHSt zu stellen. Ein Fristversäumnis führt zur Ablehnung des Antrags. Die Antragsunterlagen müssen innerhalb der Antragsfrist vollständig vorliegen. 

Antragsfristen nach Ergänzung der Sektorenlisten 
Für Beihilfeanträge von Unternehmen, die Sektoren oder Teilsektoren zuzuordnen sind, welche nach den Vorschriften des Abschnitts 6 der BECV (§§ 18 bis 22 BECV) nachträglich als beihilfeberechtigt anerkannt wurden, gilt laut § 13 Absatz 1 Satz 2 BECV eine Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der nachträglichen Anerkennung im Bundesanzeiger. Ein Fristversäumnis führt zur Ablehnung des Antrags. Die Antragsunterlagen müssen innerhalb der Antragsfrist vollständig vorliegen.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat einen Leitfaden (Leitfaden BEHG Carbon Leakage) für die Beantragung der Kompensation nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) veröffentlicht.

Dieser Leitfaden 
-    erläutert die Antragstellung auf Beihilfe zur Vermeidung von Carbon Leakage infolge des nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit,
-    wendet sich dabei an Unternehmen der Branchen (beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren), die auf der Carbon-Leakage-Liste im Anhang der BECV stehen und einen Antrag auf Kompensation nach dem BECV stellen wollen. Er enthält Informationen zum Ablauf des Antragsverfahrens, die Voraussetzungen der Antragstellung und detaillierte Erläuterungen zu den Antragsformularen.

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