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BECV-Entlastung

Industrieanlage mit Windkrafträdern - Symbolbild BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung

BECV - BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung

Deutschland hat sich in der EU verpflichtet, seine CO2-Emissionen außerhalb des EU-Emissionshandel (EU-ETS) bis 2030 um 38% gegenüber dem Jahr 2005 zu senken. Die Bundesregierung hat am 20.09.2019 ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Absicherung der Klimaziele beschlossen. 

Als tragende Säule im Klimapaket gilt die Einführung einer CO2-Bepreisung für die Sektoren außerhalb des EU-ETS. Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist am 20.12.2019 in Kraft getreten und bildet den gesetzlichen Rahmen für das nationale Emissionshandelssystem (nEHS). Ergänzend zum EU-ETS deckt das nEHS die Sektoren Wärme und Verkehr ab.

Folgende Brennstoffe sind im nationalen Emissionshandelssystem aufgeführt:

  • ab 2021: Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Biomasse (ausgenommen sind Emissionen aus biogenen Brennstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen)
  • ab 2023: zusätzlich Kohle

Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit von produzierenden Unternehmen mit einem besonders hohen Verbrauch an fossilen Brenn- und Kraftstoffen nicht zu gefährden, hat die Bundesregierung eine Verordnung mit entsprechenden Entlastungsoptionen verabschiedet.

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Carbon-Leakage-Kompensation: Beihilfe für indirekte CO2-Kosten im EU-ETS

Die sog. BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) ist am 28.07.2021 in Kraft getreten.

Damit können Unternehmen, die in einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor des EU-ETS tätig sind eine Beihilfe für indirekte CO2-Kosten gemäß der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) beantragen (Carbon-Leakage-Kompensation). Als Gegenleistung für die Carbon-Leakage-Kompensation müssen Unternehmen für die Gewährung der Beihilfen gemäß § 10 BECV ab 2023

  • ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach der ISO 50001 oder
  • ein Umweltmanagementsystem nach EMAS sowie
  • klimafreundlichen Investitionen auf nationaler Ebene nachweisen (Erbringung ökologischer Gegenleistungen).

Dies erfolgt primär durch Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die im Rahmen des Energiemanagementsystem bzw, Umweltmanagementsystem konkret identifiziert und als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden. Weiterhin können auch Maßnahmen zur Dekarbonisierung berücksichtigt werden.

Antragstellende Unternehmen sind gemäß § 12 BECV verpflichtet, die Erfüllung der Voraussetzung des § 10 BECV bezüglich der Einführung eines Energiemanagementsystems bzw, Umweltmanagementsystems sowie des § 11 BECV in Bezug auf die Erbringung ökologischer Gegenleistungen nachzuweisen. Ein Nachweis erfordert grundsätzlich gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 BECV), dass die vom Unternehmen gemachten Angaben und Erklärungen durch eine prüfungsbefugte Stelle (z.B. TÜV NORD) bestätigt werden.

Beihilfeanträge sind für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2030 jeweils bis zum 30.06. (materielle Ausschlussfrist) des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde (DEHSt) zu stellen.

Welche Unternehmen können von der BECV zu und der Gewährung einer Beihilfe profitieren?

BECV regelt die Entlastung von Unternehmen (durch Kompensationszahlungen), die durch die Anfang 2021 eingeführte CO2-Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in besonderer Weise in ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt sind. Die Entlastung (Kompensationszahlungen) stellt eine Beihilfe dar und muss bei der DEHSt beantragt werden.

Antragsberechtigt für die Gewährung einer Beihilfe nach den §§ 5 und 6 BECV ist:

  • das Unternehmen oder
  • ein selbständiger Unternehmensteil (sUT)

das einem beihilfefähigen Sektor oder Teilsektor gemäß Tabelle 1 und 2 in der Anlage zum BECV zuzuordnen ist. Die Sektorenliste kann auf Antrag von
Sektoren ergänzt werden. Beihilfefähig sind nur Brennstoffverbräuche, die für die Herstellung von beihilfefähigen Produkten, die zudem einem Carbon Leakage gefährdeten Sektor zuzuordnen sind, eingesetzt worden sind.

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