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Energieeffizienzgesetz – EnEfG

Energiemast - Symbolbild zum Energieeffizienzgesetz – EnEfG

Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor

Das am 18.11.2023 in Kraft getretene Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtet zahlreiche Unternehmen bis zum 18. Juli 2025 ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einzurichten.


Betroffen sind Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamteendnergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 GWh/a.

Darüber hinaus enthält das Gesetz weitere Pflichten für Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhlab der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 GWh/a (bzw. 2,77 GWh/a). Hierzu gehören die jährliche Meldung bis zum 31.03. von Abwärmepotenzialen auf der Plattform für Abwärme bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE).

Ferner enthält das EnEfG Energieeffizienzanforderungen an die Betreiber von Rechenzentren sowie Einsparverpflichtungen für Bund, Länder und öffentliche Stellen.

Weitere Hinweise zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG) finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

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Wichtiger Hinweis:

Das Gesetz befindet sich aktuell in der Überarbeitung. Die Änderungen, die somit noch nicht in Kraft getreten sind, betreffen u.a. folgende Punkte:

Die Pflicht zur Bestätigung der Umsetzungspläne durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren gem. § 9 soll entfallen.

Die Schwelle für die Berichtspflicht zur Plattform für Abwärme und zur Erstellung von Umsetzungsplänen soll von 2,5 auf von 2,77 GWh/a angehoben werden.

Gemäß dem aktuellen BAFA-Merkblatt vom 12.02.2025 können Organisationen, die nach § 8 des EnEfG verpflichtet sind, ein Energiemanagementsystem (EnMS) nach DIN EN ISO 50001 bzw. ein Umweltmanagementsystem (UMS) nach EMAS einzurichten, die 90 %-Regelung anwenden.

Anwendung der 90 %-Regelung

  • Analog zu den verpflichtenden Energieaudits nach § 8 EDL-G müssen EnMS oder UMS künftig mindestens 90 % des gesamten Endenergieverbrauchs eines Unternehmens abdecken. Dies bedeutet, dass verpflichtete Unternehmen in Deutschland ihren gesamten Endenergieverbrauch für alle Standorte erfassen müssen, aber nur die Standorte in den Anwendungsbereich des EnMS bzw. UMS aufnehmen müssen, die 90 % des Gesamtendenergieverbrauchs abdecken. Nur diese Standorte erhalten ein Zertifikat.
  • Die Einhaltung der 90 %-Regelung obliegt dem verpflichteten Unternehmen und ist im Rahmen der Zertifizierung mit der Zertifizierungsstelle abzustimmen. Unternehmen, die die 90 %-Regelung in Anspruch nehmen wollen, müssen im Rahmen der Antragsprüfung den Nachweis über die Einhaltung der 90 %-Regelung erbringen (z. B.: Auflistung aller Standorte mit Angabe des Endenergieverbrauchs und Angabe der Einbeziehung ins EnMS bzw. UMS). Bei der 90 %-Regelung ist zu beachten, dass mit Bezug auf den Anwendungsbereich des EnMS bzw. UMS relevante Standorte (z. B.: Logistikstandorte) nicht ausgeschlossen werden dürfen.
  • Die Anwendung der 90 %-Regelung nach EnEfG ist ausschließlich auf das einzelne verpflichtete Unternehmen beschränkt und nicht unternehmensübergreifend innerhalb einer Unternehmensgruppe zulässig. 
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