Das am 18.11.2023 in Kraft getretene Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtet zahlreiche Unternehmen bis zum 18. Juli 2025 ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS einzurichten.
Betroffen sind Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamteendnergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 GWh/a.
Darüber hinaus enthält das Gesetz weitere Pflichten für Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhlab der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 GWh/a (bzw. 2,77 GWh/a). Hierzu gehören die jährliche Meldung bis zum 31.03. von Abwärmepotenzialen auf der Plattform für Abwärme bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE).
Ferner enthält das EnEfG Energieeffizienzanforderungen an die Betreiber von Rechenzentren sowie Einsparverpflichtungen für Bund, Länder und öffentliche Stellen.
Weitere Hinweise zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG) finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Wichtiger Hinweis:
Das Gesetz befindet sich aktuell in der Überarbeitung. Die Änderungen, die somit noch nicht in Kraft getreten sind, betreffen u.a. folgende Punkte:
Die Pflicht zur Bestätigung der Umsetzungspläne durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren gem. § 9 soll entfallen.
Die Schwelle für die Berichtspflicht zur Plattform für Abwärme und zur Erstellung von Umsetzungsplänen soll von 2,5 auf von 2,77 GWh/a angehoben werden.
Gemäß dem aktuellen BAFA-Merkblatt vom 12.02.2025 können Organisationen, die nach § 8 des EnEfG verpflichtet sind, ein Energiemanagementsystem (EnMS) nach DIN EN ISO 50001 bzw. ein Umweltmanagementsystem (UMS) nach EMAS einzurichten, die 90 %-Regelung anwenden.
Anwendung der 90 %-Regelung
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