Deutschland hat sich in der EU verpflichtet, seine CO2-Emissionen außerhalb des EU-Emissionshandels (EU-ETS) bis 2030 um 38% gegenüber dem Jahr 2005 zu senken. Die Bundesregierung hat am 20.09.2019 ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Absicherung der Klimaziele beschlossen. Als tragende Säule im Klimapaket gilt die Einführung einer CO2-Bepreisung für die Sektoren außerhalb des EU-ETS.
Mit den zusätzlichen Kosten für CO2-Zertikate besteht die Gefahr der Abwälzung dieser Kosten auf den Strompreis und damit eine weitergehende finanzielle Belastung für besonders stromintensive Unternehmen.
Die Strompreiskompensation ist eine nationale und staatliche Beihilfe, die energieintensive Unternehmen für indirekte CO2-Kosten bei der Strombeschaffung entlastet. Sie soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen sichern und damit Produktionsverlagerungen ins Ausland (außerhalb der Europäischen Union) verhindern.
Die aktuell gültige „Richtlinie für Beihilfen für indirekte CO2-Kosten Strompreiskompensation 2023 – 2030“ (SPK-Förderrichtlinie) wurde am 26.03.2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ersetzt die bis dahin gültige SPK-Förderrichtlinie vom 01.09.2022.
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist die nationale Bewilligungsbehörde für die Strompreiskompensation und die zuständige Behörde zur Zahlung von Beihilfe für stromintensive Unternehmen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten.
Unternehmen, die in einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor des EU-ETS tätig sind, können Beihilfe beantragen. Als Zuwendungsvoraussetzung für die Gewährung von Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) müssen Unternehmen:
Antragstellende Unternehmen sind verpflichtet, die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 12 BECV nachzuweisen. Der Nachweis erfordert grundsätzlich (§ 12 Absatz 3 Satz 1 BECV), dass die vom Unternehmen gemachten Angaben und Erklärungen durch eine prüfungsbefugte Stelle (z.B. TÜV NORD) bestätigt werden.
Beihilfeanträge sind für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030 jeweils bis zum 30.06. des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der DEHSt zu stellen. Hierbei handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist.
Detaillierte und aktuelle zusätzliche Informationen dazu werden auf einer entsprechenden Internetseite der DEHSt bereitgestellt (SPK). Da die Anforderungen an die Beantragung fast jährlich Änderungen, zum Teil auch Erleichterungen, erfahren, ist die rechtzeitige Auseinandersetzung mit dem aktuellen Stand der Beantragung, der erforderlichen Prüfvorgänge und die Verwendung des bereitgestellten Formularmanagementsystems der DEHSt (FMS) zu empfehlen.
Sofern in den bisherigen Anträgen die sogenannte Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen aus dem EnMS ausgewählt wurde (vorrangige Energieeffizienzmaßnahme mit Amortisationszeit < 3 Jahre) – dies betrifft ggf. die Abrechnungsjahre 2021 bis 2024 - muss der Nachweis der Durchführungen dieser Maßnahmen in diesem Jahr erfolgen, auch wenn in diesem Jahr für das Abrechnungsjahr 2024 kein Antrag auf SPK vom Unternehmen vorgesehen ist. In diesem Fall würde also lediglich die Nachweisführung dokumentiert und geprüft. Dieser Formalismus gilt auch für die Rechtsnachfolger im Falle einer zwischenzeitlichen Insolvenz des Antragstellers.
Auf die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von umgesetzten Maßnahmen für die Jahre 2021 - 2024 durch die prüfungsbefugte Stelle wird verzichtet, die Kennzahlen der Wirtschaftlichkeit sind aber vom Antragsteller in das entsprechende Formular des FMS einzutragen. Sofern im Rahmen des EnMS keine weiteren als wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen identifiziert wurden, ist die Wirtschaftlichkeitsbewertung anhand der Kapitalwertmethode durch die prüfungsbefugte Stelle zu überprüfen.
Vor-Ort Begehungen zum Nachweis eines existierenden Managementsystems (ISO 50001 oder EMAS) wenn die prüfungsbefugte Stelle nicht die zertifizierende Stelle ist, entfallen. Der glaubhafte Nachweis wird auf der Basis vorgelegter Dokumente durch die prüfungsbefugte Stelle vorgenommen.
Die Investition in diffuse Energien (Wind, Sonne, Erd- und Umgebungswärme mit einer Wärmepumpe) wird als Energieeffizienzmaßnahme oder Dekarbonisierungsmaßnahme angerechnet. Alternativ kann der Eigenverbrauch des erzeugten Stroms (Wind & PV) als Teil des Grünstromnachweises verwendet werden.
Soweit die Investitionssumme den Beihilfebetrag übersteigt, kann der überschießende Teil der Investitionssumme in den nachfolgenden vier Jahren auf den erforderlichen Investitionsnachweis angerechnet werden.
1411
1711
1712
1920
2011 (Teile)
20111150
20111290
2013
2016 (Teil)
20164015
2314 (Teile)
23141210
23141230
2410
2442
2443
2444
2445
2451
Herstellung von Lederbekleidung
Herstellung von Holz- und Zellstoff
Herstellung von Papier, Karton und Pappe
Mineralölverarbeitung
Teile des Sektors Herstellung von Industriegasen
Wasserstoff
Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle
Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
Teil des Sektors Herstellung von Kunststoffen in Primärformen
Polyethylenglykol und andere Polyetheralkohole in Primärformen
Teile des Sektors Herstellung von Glasfasern und Waren daraus
Matten aus Glasfasern
Vliese aus Glasfasern
Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
Alle Produktkategorien im Sektor Eisengießereien
Die Beihilfen werden für die Herstellung von Produkten gewährt, die einem der von der Europäischen Kommission in ihren EU-Beihilfeleitlinien identifizierten Sektoren oder Teilsektoren (siehe Liste „Beihilfeberechtigte Sektoren und Teilsektoren nach NACE Revision 2)“ angehören.
Die Zuordnung eines Unternehmens zu einem speziellen Wirtschaftszweig ist nicht ausschlaggebend.
Die Beihilfen für indirekte CO2-Kosten können jeweils nachträglich für ein abgelaufenes Kalenderjahr bei der DEHSt beantragt werden, um die indirekten CO2-Kosten des jeweiligen Vorjahres teilweise auszugleichen. Unternehmen können Beihilfen auch dann beantragen, wenn sie in früheren Jahren keinen Antrag gestellt haben.
Die Antragsfrist gibt die DEHSt auf ihrer Webseite bekannt. Sie endet frühestens am 31. Mai und spätestens am 30. September des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres. Für die Beantragung hat die DEHSt hat einen Leitfaden zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) herausgegeben.
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