Betriebliches Eingliederungsmanagement
Unser Betriebliches Eingliederungsmanagement unterstützt Unternehmen dabei, Mitarbeiter nach längerer Krankheit erfolgreich zurück in den Arbeitsalltag zu integrieren. Profitieren Sie von maßgeschneiderten Strategien und erfahrenen Experten.
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Nach § 167 SGB IX sind Arbeitgeber verpflichtet, Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Ziel der damit verbundenen Maßnahmen ist es, den Rehabilitationsprozess zu fördern, für den Erhalt der Arbeitsfähigkeit zu sorgen, wiederholter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten.
Das Gesetz schreibt nicht vor, wie das BEM im Detail auszusehen hat: Jeder Betrieb muss individuelle Lösungen finden. Und genau dabei unterstützen Sie die Expert:innen des MEDITÜVs.
Mit der Novellierung des § 84 Abs. 2 SGB IX zum 01.05.2004 und der Änderung ab dem 01.01.2018 in den § 167 hat der Gesetzgeber das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) als wichtigstes Instrument geschaffen, das die Rehabilitation und die Integration von kranken und behinderten Menschen in den Vordergrund stellt. Dieser Paragraph schafft Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten für ein BEM bei gesundheitlichen Beschwerden und Erkrankungen und definiert das BEM als gesetzliche Aufgabe des Arbeitsgebers.
Ziel des BEM-Verfahrens ist es, den Ursachen von Arbeitsunfähigkeitszeiten einer/eines Beschäftigten nachzugehen und nach Möglichkeiten zu suchen, künftig Arbeitsunfähigkeitszeiten zu vermeiden oder zumindest zu verringern. Ein Bedarf an Leistungen zur Rehabilitation, die zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit der Beschäftigten dienen, wird somit frühzeitig erkannt und die notwendigen Leistungen rechtzeitig können eingeleitet werden. Hierdurch soll der Arbeitsplatz der/des Beschäftigten langfristig erhalten bleiben.
Für die Durchführung eines BEM ist es unerheblich, ob die Gründe für die Arbeitsunfähigkeit betrieblicher oder anderer Natur sind.
Oftmals wird das BEM mit Krankenrückkehrgesprächen auf eine Stufe gestellt. In den meisten Fällen dienen Krankenrückkehrgespräche nur der Kontrolle. Zumeist werden sie nicht mit Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung verbunden.
Weitere Unterschiede: im Gegensatz zu den Krankenrückkehrgesprächen ist die Beteiligung des/der betroffenen Beschäftigten am BEM freiwillig und kann nur mit Zustimmung und Beteiligung der Betroffenen eingeleitet werden. Das Verfahren soll bereits während der Erkrankung Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung ausloten, eine Gesundung und Rückkehr an den Arbeitsplatz ist dafür nicht relevant.
BEM ist ein systematisches Verfahren. Die wichtigsten Instrumente dabei sind das vertrauensvolle Gespräch im (daten-)geschützten Rahmen und die Zusammenarbeit aller auf den Fall bezogenen wichtigen inner- und außerbetrieblichen Akteure.
Am BEM können also mehrere Personen beteiligt sein: der/die Beschäftigte und der Arbeitgeber bzw. ein Vertreter, der Betriebs-/ oder Personalrat, ggf. die Schwerbehindertenvertretung, der Betriebs-/ Werks-/ oder Personalarzt, der Rehabilitationsträger, ggf. das Integrationsamt.
Die Einbindung dieser Personen oder Stellen erfolgt nur, wenn der Beschäftigte hierfür zuvor schriftlich eine Einwilligung erteilt hat.
Das BEM kann zur persönlichen Gesundung beitragen. Wird betrieblichen Ursachen der Arbeitsunfähigkeit nachgegangen, kann einer möglicherweise drohenden Chronifizierung der Krankheit vorgebeugt werden. Durch Einleitung geeigneter Maßnahmen, die die gesundheitlichen Einschränkungen von Betroffenen berücksichtigen, kann auch künftig der Arbeitsplatz im Unternehmen erhalten bleiben.
Neben den offensichtlichen Vorteilen, die ein BEM für die betroffenen Beschäftigten hat (z. B. Optimierung der Arbeitsbedingungen, Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit und Erhaltung des Arbeitsplatzes), ergeben sich für Unternehmen Chancen, wie z. B.
Für den Arbeitgeber:
Betriebliches Eingliederungsmanagement ist eine Pflicht des Arbeitgebers. Direkte Sanktionen gegen den Arbeitgeber gibt es nicht. In der Regel wird es sehr schwierig, eine krankheitsbedingte Kündigung erfolgreich vor dem Arbeitsgericht zu verteidigen.
Für den Beschäftigten:
Zunächst hat es keine Auswirkung, wenn der/die Beschäftigte mit der Durchführung eines BEM nicht einverstanden ist. Die Ablehnung eines BEM hat keine unmittelbaren Folgen und muss auch nicht begründet werden.
Mittelbar kann diese Entscheidung jedoch Folgen haben. Wird die Durchführung eines BEM angeboten, welches von Seiten des/er Beschäftigten abgelehnt wird, können sich der/die Betroffene bei möglichen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen nicht darauf berufen, dass kein BEM durchgeführt oder eine leidens- oder behindertengerechte Anpassung des Arbeitsplatzes nicht versucht wurde.
Die Gesundheit ist zwar nicht alles, aber ohne Gesundheit ist alles nichts.
Arthur Schopenhauer
Deutscher Philosoph und Hochschullehrer