Fördertechnik
Gefahrenanalyse zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
Arbeitgeber oder Betreiber von Aufzügen sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für Ihre Aufzugsanlage zu erstellen. Wir unterstützen mit der Gefahrenanalyse bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung - schnell und einfach.
Angebot anfragenAufzugsanlagen gehören nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Als Arbeitgeber oder Betreiber sind Sie daher gesetzlich dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für Ihre Aufzugsanlage zu erstellen.
Der § 3 der Betriebssicherheitsverordnung fordert vom sogenannten Arbeitgeber (Betreiber), dass dieser bereits vor der ersten Verwendung des Aufzugs die auftretenden Gefährdungen beurteilt und geeignete Schutzmaßnahmen ableitet. Die Gefährdungsbeurteilung muss dann unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik regelmäßig geprüft werden.
Sie wollen die Gefährdungsbeurteilung für Ihren Aufzug erstellen? Wir erstellen Ihnen gern ein Angebot für eine Gefahrenanalyse. Mit Ihrer Unterschrift wird diese zur Gefährdungsbeurteilung. Wir kümmern uns umgehend um Ihre Anliegen.
Gerne unterstützt TÜV NORD Sie bei der Erfüllung Ihrer Betreiberpflicht, um die sichere Benutzung der Anlagen zu gewährleisten: Wir erstellen eine umfassende Gefahrenanalyse, die nicht nur Ihren Aufzug, sondern auch das Betriebsumfeld berücksichtigt. Anschließend erhalten Sie ein vollständiges Sicherheitsprofil sowie anlagenbezogene Vorlagen und Leitfäden für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung.
Das Ergebnis der Gefahrenanalyse dient gleichzeitig der Dokumentation von Abweichungen für einen sicheren Betrieb der Anlage. Mit Hilfe unserer Vorlagen können Sie auch diese Abweichungen direkt an Ihr Wartungsteam melden und so die Sicherheit der Aufzugsanlage weiter erhöhen. Des Weiteren ermöglicht Ihnen unsere Gefahrenanalyse, sämtliche Maßnahmen terminlich zu erfassen, ohne dabei den Überblick zu verlieren.
Als Betreiber eines Aufzugs müssen Sie die Gefahren durch Cyberbedrohungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung betrachten. Auf Ihrem Prüfbericht haben Sie möglicherweise einen Mangel zu Cybersicherheit gefunden: "Eine Dokumentation zur Behandlung von Cyberbedrohungen wurde nicht vorgelegt"
Wir stellen Ihnen eine Bewertungsmatrix der Cybersicherheit an Aufzugsanlagen kostenfrei zur Verfügung. Damit kommen sie Ihrer Betreiberverantwortung nach.
In unserer neuen Webinar-Reihe betrachten wir das Thema Betreiberpflichten im Rahmen der Gebäudetechnik. Wir haben für Sie spannende und aktuelle Themen vorbereitet. Lernen Sie uns und unsere Leistungen kennen. Wir freuen uns darauf, Sie als zuverlässiger Partner zu unterstützen!
Ja, denn der Aufzug ist eine überwachungsbedürftige Anlage und als Arbeitgeber oder Betreiber benötigen Sie für diese eine Gefährdungsbeurteilung.
Sie müssen eine Gefährdungsbeurteilung für Ihren Aufzug erstellen, wenn Sie Arbeitgeber mit Beschäftigten gemäß § 2 (3) BetrSichV bzw.§ 2 (3) ArbSchG, oder Arbeitgeber ohne Beschäftigten aber Verwendung einer Aufzugsanlage zu gewerblicher oder wirtschaftlicher Nutzung gemäß § 2 (3) Nr. 1 BetrSichV sind. Gemäß § 13 BetrSichV kann eine Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber nicht ausgeschlossen werden, so haben alle betroffenen Arbeitgeber bei ihren Gefährdungsbeurteilungen zusammen zu wirken.
Die Gefährdungsbeurteilung muss gemäß § 3 BetrSichV bei der Planung einer Anlage erstellt werden und zur Inbetriebnahme vorliegen. Bei in Betrieb befindlichen Anlagen muss die Gefährdungsbeurteilung immer vorliegen und ist regelmäßig zu aktualisieren. Im Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) § 4 steht ebenfalls die Pflicht zur Erstellung einer GBU.
Fachkundige Personen erstellen die Gefährdungsbeurteilungen. Als zugelassene Überwachungsstelle dürfen wir die Erstellung nicht für Sie übernehmen, dürfen sie aber bei der Erstellung unterstützen.
Ja, eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) muss regelmäßig überprüft und ggfs. aktualisiert werden.
Sicherheitsrelevante Komponenten die Schnittstellen aufweisen und so kompromittiert werden können. Aber auch das Notruf- bzw. Zwei Wege Kommunikationssystem kann von Cyberbedrohungen betroffen sein.
Der Betreiber muss darlegen, dass er die kompromittierbaren Komponenten und ihre Schnittstellen identifiziert und Maßnahmen gegen Cyberbedrohungen festgelegt hat.
Unsere Bewertungsmatrix unterstützt sie hierbei.
Eine technische Regel zur Betriebssicherheit, wie die TRBS 1115-1 „Cybersicherheit für sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen“, adressiert immer den Betreiber bzw. den Arbeitgeber. Der Hersteller kann aber bei der Bewertung unterstützen und Informationen, zum Beispiel aus der Betriebsanleitung der Anlage oder einer Komponente liefern.
Weiterführende Informationen TÜV NORD Systems