Innovative Technik und Fahrspaß
Bevor Fliegende Bauten und Freizeitparkanlagen in Betrieb genommen werden dürfen, begutachten die Experten von TÜV NORD die Sicherheit und Standfestigkeit.
Kontakt aufnehmenOb auf Volksfesten oder in Freizeitparks - überall begegnen wir diesen Anlagen, die enormen Belastungen ausgesetzt sind. Doch der Spaß kann erst richtig beginnen, wenn die Sicherheit geprüft ist.
Bevor Fliegende Bauten und Freizeitparkanlagen in Betrieb genommen werden dürfen, begutachten die Experten von TÜV NORD die Sicherheit und Standfestigkeit. Mit der Prüfung erhöhen die Betreiber das Kundenvertrauen sowie die Sicherheit der Anlage und erfüllen die gesetzlichen Anforderungen.
Auf dieser Seite finden Betreiber und Hersteller von Fliegenden Bauten und Freizeitparkanlagen detaillierte Informationen und wertvolle Tipps rund um die Dienstleistungen von TÜV NORD und das entsprechende Genehmigungsverfahren.
Höher, schneller, spektakulärer – TÜV NORD sorgt für sicheren Fahrspaß. Ob auf dem Hamburger Dom, der Cranger Kirmes, dem Schützenfest in Hannover oder in den Freizeitparks dieser Welt - überall steht und arbeitet ausgefeilte Technik, die sich bewähren muss. Doch die fliegenden Bauten sind enormen statischen, elektrischen, hydraulischen und pneumatischen Belastungen ausgesetzt. Bevor die Anlagen in Betrieb gehen, begutachten unsere Sachverständigen sie deshalb auf Sicherheit und Standfestigkeit.
In den Bundesländern Niedersachsen und Hamburg ist TÜV NORD die Genehmigungsbehörde für die Zulassung von Fliegenden Bauten. Die Inspektionsstelle Fliegende Bauten in Essen und die Prüfämter für Baustatik von Fliegenden Bauten in Essen und Hamburg ermöglichen ein Prüf- und Genehmigungsverfahren aus einer Hand.
In Deutschland wird die Genehmigung Fliegender Bauten in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. Da diese Genehmigungen von den Bundesländern gegenseitig anerkannt werden, sind die Anforderungen an die Genehmigung weitestgehend identisch.
Vor der erstmaligen Aufstellung und Inbetriebnahme von Fliegenden Bauten ist eine Ausführungsgenehmigung erforderlich. Für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung sind Prüfungen der technischen Unterlagen sowie des Herstellungsprozesses und der fertig errichteten Anlage erforderlich. Die Prüfungen beinhalten spezifische technische Aspekte, die sich aus der Norm DIN EN 13814/13782 ableiten sowie konstruktive und bauphysikalische Faktoren berücksichtigen. Nach erfolgreicher Prüfung der technischen Unterlagen und einer positiven Abnahmeprüfung wird die Ausführungsgenehmigung für einen befristeten Zeitraum erteilt und ein Prüfbuch erstellt.
Vor Ablauf der befristeten Ausführungsgenehmigung ist eine Verlängerung zu beantragen. Die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung kann nur erteilt werden, wenn eine technische Überprüfung der Anlage erfolgte. Der Umfang der Prüfung ergibt sich aus der Art des Fliegenden Baues.
Hier werden häufige Fragen zur Ausführungsgenehmigung beantwortet.
Haben Sie Fragen zu Ihrem Online-Antrag auf eine Ausführungsgenehmigung oder zu anderen Themen? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir kümmern uns umgehend um Ihr Anliegen.
Genehmigungspflichtige Fliegende Bauten dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches rechtzeitig angezeigt wird. Die Untere Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme des Fliegenden Baus von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen.
Die Kontaktdaten der Unteren Bauaufsichtsbehörden der anderen Länder sind über entsprechende Internetseiten der Städte und Landkreise verfügbar.
Die bautechnische Prüfung der Standsicherheitsnachweise eines Fliegenden Baus muss in der Regel von einem anerkannten Prüfamt oder einer anerkannten Prüfstelle durchgeführt werden. Die Festlegungen zur Prüfung bautechnischer Nachweise für Fliegende Bauten werden in den meisten Bundesländern in der jeweiligen Prüfingenieur- und Prüfsachverständigen-Verordnung (PPVO) oder Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) getroffen. In der Liste „Prüfämter für Fliegende Bauten“ finden Sie geordnet nach den Ländern alle anerkannten Prüfämter und Prüfstellen für Fliegende Bauten.
In der Liste „Genehmigungsstellen für Fliegende Bauten“ finden Sie geordnet nach den Ländern alle Genehmigungsstellen für Fliegende Bauten.
Die Gebühren für die Ausführungsgenehmigung ergeben sich aus der Baugebührenordnung.
Hier finden Sie den Antrag auf Ausführungsgenehmigung.
Sie benötigen folgende Unterlagen, die sie bequem hochladen können.
Hier finden Sie den Antrag auf Verlängerung Ausführungsgenehmigung
Sie benötigen für den Antrag :
Hier finden Sie den Antrag auf Änderung oder Übertragung der Ausführungsgenehmigung.
Sie benötigen folgende Unterlagen, die sie bequem hochladen können.
Fliegende Bauten sind Anlagen wie Fahrgeschäfte aller Art, Zelte, Textil- oder Membranstrukturen, Bühnen, Tribünen usw., die geeignet und dazu bestimmt sind, ohne Substanzverlust wiederholt an verschiedenen Orten vorübergehend oder dauerhaft aufgestellt und abgebaut zu werden, z.B. auf Jahrmärkten, in Vergnügungsparks oder an anderen Orten.
Bauliche Anlagen, die zwar geeignet sind, wiederholt an verschiedenen Orten aufgestellt und zerlegt zu werden, die aber dazu bestimmt sind, dauerhaft oder wiederholt über einen längeren Zeitraum an ein und demselben Ort aufgestellt zu werden, sind baurechtlich keine Fliegenden Bauten. Für diese baulichen Anlagen ist ein Baugenehmigungsverfahren nach § 61 MBO erforderlich, in dem auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen ist.
Solche baulichen Anlagen sind z. B.
Für diese baulichen Anlagen können die technischen Regeln für Fliegende Bauten sinngemäß angewendet werden. Soweit eine Ausführungsgenehmigung vorliegt, kann diese der Baugenehmigung zugrunde gelegt werden. In der Regel sind Verlängerungsprüfungen (unabhängige Hauptprüfungen) in Anlehnung an die Vorschriften für Fliegende Bauten zu fordern und durchzuführen.
Häufig stellen Betreiber an den TÜV NORD die Frage, ob ihre baulichen Anlagen als Fliegende Bauten einzustufen sind. Als Orientierungshilfe bieten wir eine Übersicht, welche Anlagen nicht als Fliegende Bauten gelten:
Für die folgenden Fliegenden Bauten benötigen die Betreiber keine Ausführungsgenehmigung:
Die genehmigungsfreien Fliegenden Bauten müssen aber dem öffentlichen Baurecht entsprechen.
Die Fachkommission „Bauaufsicht” der ARGEBAU hat 1999 beschlossen, dass bei älteren Fahrgeschäften mit dynamisch hoch beanspruchten Teilen eine Sonderprüfung erforderlich ist. Die Prüfung ist erstmals 12 Jahre nach Inbetriebnahme und danach im Abstand von 6 Jahren (bei Schienenbahnen im Abstand von 4 Jahren) durchzuführen. Sie besteht aus Sonderuntersuchungen mit Materialprüfungen der Teile im ausgebauten Zustand. Die Sonderprüfung ist bei diesen älteren Fahrgeschäften Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung.
Auf der Grundlage neuer Windzonen in Deutschland sind die sogenannten Windlasten in den statischen Berechnungen für Fliegende Bauten nicht mehr für ganz Deutschland anwendbar. Der Arbeitskreis Fliegende Bauten hat daher im Jahr 2007 folgende Regelungen beschlossen: Für Fliegende Bauten, die in Windlastzone 1 und 2 oder nicht in Küstenregionen aufgestellt werden, gibt es keine Änderung. Für Fliegende Bauten, die in Küstenregionen in Windlastzone 3 und 4 aufgebaut werden, sind folgende Sondermaßnahmen nach Absprache mit den örtlichen Bauordnungsämtern zu treffen:
Fliegende Bauten, die eine uneingeschränkte Genehmigung für alle vier Windzonen erhalten möchten, müssen einen statischen Nachweis ihrer Sicherheit bei verschiedenen Windlasten erbringen.
In Übereinstimmung mit der 88. Sitzung des Arbeitskreises Fliegende Bauten der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz, wird folgende Auffassung vertreten:
Die Informationen gelten für zeltartige Konstruktionen, die besonders bei Motorsportveranstaltungen planmäßig an Fahrzeugen wie z. B. LKW oder Anhänger angebaut werden. Sie dienen als Lager, Werkstattraum, aber auch allgemein zum Aufenthalt von Personen und sind zum Teil auch für Besucher zugänglich.
Zelte und Fahrzeug (LKW oder Anhänger) bilden zusammen eine Einheit und erfüllen somit die Definition des § 76 Abs. 1 Satz 1 MBO für einen Fliegenden Bau.
Ist eine Zeltkonstruktion an ein Fahrzeug, z. B. LKW oder Anhänger angebaut und bildet sie mit diesem zusammen eine bauliche Anlage und einen Fliegenden Bau, so ergibt sich die für den Freistellungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 4 MBO die maßgebliche Fläche aus der Addition der Flächen von Zelt und Fahrzeug. Es ist keine Ausführungsgenehmigung erforderlich bei einer Grundfläche von bis zu 75 m2 (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 MBO).
Für die hier vorliegenden Konstruktionen (Zelt an Fahrzeug) darf ein reduzierter Böengeschwindigkeitsdruck nach Abschnitt 7.4.2.2 DIN EN 13782 von 0,30 kN/m2 „für Zelte mit einer Breite von kleiner oder gleich 10 m“ angewendet werden, wenn die Breite von Zelt und Fahrzeug zusammen nicht mehr als 10 m beträgt.
Aufblasbare zeltartige Vorbauten, die unter Abstützung auf die Erde bei temporären Motorsportveranstaltungen o. ä. planmäßig an LKW angebaut werden, sind ebenfalls im bauordnungsrechtlichen Sinne Fliegende Bauten
Für den Einsatz von Fahrzeugen bei Brauchtumsveranstaltungen, wie z.B. Schützen oder Karnevalsumzügen, können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen von der StVZO, der StVO und der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden. So ist es beispielsweise möglich, ausnahmsweise Personen sitzend oder stehend auf der Ladefläche zu befördern und Zugfahrzeuge mit Anhängern mit den Fahrerlaubnisklassen 5 bzw. L oder T zu fahren.
Werden für die Teilnahme an Brauchtumsveranstaltungen Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis eingesetzt oder werden Fahrzeuge für die Teilnahme wesentlich verändert, ist vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung eine Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) einer Technischen Prüfstelle erforderlich.
Der Begutachtungsumfang und die technischen Anforderungen an die Fahrzeuge sind im „Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen“ festgelegt.
So gibt es z.B. folgende Vorgaben für die Beförderung von Personen:
Weitere Einzelheiten zu den technischen Anforderungen und dem Begutachtungs- /Ausnahmeverfahren erhalten Sie von Ihrem TÜV-Sachverständigen vor Ort oder über unsere kostenlose Hotline 0800 80 70 60 0 oder über diesen Link.
Am TÜV 1, 30519 Hannover
Tel.: +49 511 998-61479
Fax: +49 511 998-61487
E-Mail: FliegendeBauten@tuev-nord.de
Am TÜV 1, 45307 Essen
Tel.: +49 201 825-2791
Fax: +49 201 825-2676
Weiterführende Informationen TÜV NORD Systems