Fördertechnik
Sicherer Betrieb von Kranen, Fahrtreppen, Hebezeugen, Hub- und Zuggeräten
Ob Krane, Hebezeuge oder Hub- und Zuggeräte: Effiziente Fördertechnik ist für viele Prozesse in der Wirtschaft unverzichtbar. Sie birgt aber auch Gefahren, zum Beispiel durch herabfallendes Transportgut. Um ihre Sicherheit zu gewährleisten, schreibt der Gesetzgeber regelmäßige Prüfungen vor.
Angebot anfragenOb Krane, Hebezeuge oder Hub- und Zuggeräte: Effiziente Fördertechnik ist für viele Prozesse in der Wirtschaft unverzichtbar. Sie birgt aber auch Gefahren, zum Beispiel durch herabfallendes Transportgut. Um ihre Sicherheit zu gewährleisten, schreibt der Gesetzgeber regelmäßige Prüfungen vor. Das gilt auch für Fahrtreppen und Fahrsteige zur Personenbeförderung sowie kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore.
Wir unterstützen Sie dabei, alle Vorschriften zu erfüllen und Güter oder Personen sicher zu transportieren. Unsere Sachverständigen helfen Ihnen bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, prüfen Ihre Fördertechnik nach BetrSichV oder DGUV3 und/oder führen Unfall- und Schadensuntersuchungen für Sie durch. Dabei profitieren Sie von einem Expertenwissen, das sich aus theoretischem Wissen und täglicher Praxiserfahrung speist.
Hier können Sie ein Angebot für die nächste Prüfung Ihrer Fördertechnik anfordern. An dieser Stelle sind auch Ihre Fragen richtig. Wir kümmern uns umgehend um Ihr Anliegen.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) schreibt regelmäßige Prüfungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen vor. Den Umfang dieser Prüfungen und wie oft sie stattfinden, müssen Betreiber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln. Zusätzlich verlangt die BetrSichV Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach wesentlichen Änderungen.
Die Sachverständigen von TÜV NORD unterstützen Sie bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für Ihre Fahrtreppen und Fahrsteige. Außerdem führen sie Prüfungen durch und sorgen so einen reibungslosen und sicheren Personentransport.
Umstürzende Krane oder herabfallende Lasten stellen eine große Gefahr für Menschenleben dar. Deshalb verlangen die Betriebssicherheitsverordnung § 14 Abs.4 Anhang 3 Abschnitt 1 „Krane“ und die DGUV Vorschrift 52 für jede Art von Kran regelmäßige Prüfungen. Je nach Prüfungsart müssen diese durch Prüfsachverständige, ermächtigte Kransachverständige oder Sachkundige (befähigte Personen) durchgeführt werden.
Gehen Sie keine Kompromisse ein und lassen Sie Prüfungen von unseren erfahrenen Experten für Krane und Krananlagen durchführen.
Auch für Hebezeuge und Förderanlagen schreiben die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und das berufsgenossenschaftliche Regelwerk, Prüfungen vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrende Prüfungen vor. Umfang und Fristen der wiederkehrenden Prüfungen sind vom Betreiber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Wir sind Ihr Ansprechpartner für die Sicherheit von Hebezeugen und Förderanlagen verschiedener Art, von Doppelstockgaragen über Regalbediengeräte und Lastaufnahme- sowie Anschlagmitteln bis hin zu Flurförderzeugen und Gabelstaplern.
Winden, Hub- und Zuggeräte spielen eine Schlüsselrolle für den Transport von Lasten in vielen Betrieben. Um Gefährdungen, die sich zum Beispiel aus Lastabsturz oder dem Versagen der Konstruktion ergeben, vorzubeugen, sehen die Betriebssicherheitsverordnung und DGUV Vorschrift 54 Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfungen und außerordentliche Prüfungen vor.
Sie suchen nach Unterstützung bei der Prüfung von Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen, Ladebrücken oder Ladebordwänden? Nach BetrSichV § 14 und der DGUV Regel 100-500 Pkt. 2.10 ist eine Prüfung vor erster Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend, mindestens einmal im Jahr, Pflicht.
Maßgeblich für die Prüfung kraftbetätigter Fenster, Türen und Tore sind neben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) 1.6 „Fenster“ und 1.7 „Türen und Tore“.
Durchzuführen sind Prüfungen vor erster Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend. Die wiederkehrenden Prüfungen sollten mindestens einmal jährlich erfolgen.
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Krane müssen gemäß Betriebssicherheitsverordnung § 14 Abs.4 Anhang 3 Abschnitt 1 „Krane“ und § 26 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 52 „Krane” nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich von Sachkundigen geprüft werden. Ausschlaggebend für die exakten Prüffristen sind die Einsatzbedingungen und betrieblichen Verhältnisse.
Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel müssen nach DGUV Regel 109-917 vor der Inbetriebnahme und nach Schadensfällen beziehungsweise potenziell schädigenden Ereignissen durch eine befähigte Person geprüft werden. Außerdem muss mindestens jährlich eine wiederkehrende Prüfung stattfinden.
Fahrtreppen und Fahrsteige müssen in regelmäßigen Abständen durch eine befähigte/sachkundige Person geprüft werden. Gehen Sie keine Kompromisse ein und lassen Sie Prüfungen von unseren erfahrenen Experten durchführen.
Weiterführende Informationen TÜV NORD Systems