Autohaus und Werkstatt
Sie führen eine KFZ-Werkstatt oder ein Autohaus und möchten ein Prüfstützpunkt werden? Dann sind Sie bei TÜV NORD Mobilität genau richtig!
Jetzt unverbindlich Angebot anfordernFür Autohäuser und Werkstätten gibt es die Möglichkeit, entweder ein Prüfstützpunkt zu werden oder einen Prüfplatz zur Verfügung zu stellen. Als Ansprechpartner bei Fragen rund um Thema Prüfstützpunkte und zu den Länderspezifischen Besonderheiten stehen Ihnen unsere TÜV NORD-Regionalleitungen gerne zur Verfügung. Sie sind für Sie der zentrale Ansprechpartner.
Definition lt. Anlage VIIId zur StVZO:
An Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs, dazu zählen auch Kraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, der entsprechend Nummer 2.2 der Anlage VIIIc geeignet und rechtlich befugt ist, festgestellte Mängel nach Maßgabe von Nummer 3.1.4.5 der Anlage VIII zu beheben, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchgeführt.
Definition lt. Anlage VIIId zu StVZO:
Auf Prüfplätzen dürfen nur Fahrzeuge des eigenen Fuhrparks, dazu zählen alle Fahrzeuge eines Halters oder Betreibers, oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Vmax/zul≤ 40 km/h untersucht und/oder geprüft werden.
Mit der Sicherheitsprüfung (SP) hat der Gesetzgeber die Anzahl der Prüfungen bei neuen Fahrzeugen reduziert. Die vormals als BSU und ZU bekannte Sicherheitsprüfung ist eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung bei Nutzfahrzeugen.
Dabei ist die SP keine "Rundum-Prüfung“: Sie konzentriert sich auf wichtige verschleißbehaftete und reparaturanfällige Teile bzw. Systeme des Fahrzeuges, die maßgeblichen Einfluss auf Fahrzeugsicherheit und Umweltauswirkung haben. Dazu gehört das Fahrgestell, das Fahrwerk, der Aufbau, die Verbindungseinrichtung, die Lenkung, Reifen und Räder, die Bremsanlage und die Schließkräfte an kraftbetätigten Türen. Der bisherige Prüfbereich „Auspuffanlage“ wurde gestrichen.
Ist das Fahrzeug ohne Mängel, so wird die Prüfmarke erteilt. Die Prüfmarke wird hinten links am Fahrzeugheck auf der Prüfplakette angebracht. Der Pfeil der Marke zeigt auf den Monat, in dem das Fahrzeug wieder zur SP vorgeführt werden muss. Auf der Prüfplakette sind die letzten sieben Ziffern oder Zeichen der Fahrzeug-Identitäts-Nummer vermerkt. Die Farbkennzeichnungen der Prüfmarke sind übrigens gleich den Farben der Plaketten für HU und AU.
Ihre Ansprechpartner für die Sicherheitsprüfung sind amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (aaSoP) der Technischen Prüfstellen und Prüfingenieure der Überwachungsorganisationen und anerkannte Kfz-Werkstätten. Die Befugnis zur SP-Durchführung erteilen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen wie Handwerkskammern oder Kfz-Innungen. Kfz-Werkstätten, die die SP durchführen wollen, müssen den erfolgreichen Abschluss einer Schulung nachweisen und das Regelwerk der ausstellenden Betriebsorganisation einsehbar machen.
Für die Durchführung der Bremsprüfung bei HU und SP sind kalibrierte Bremsprüfstände vorgeschrieben. Heutige Bremsenprüfstände müssen über eine standardisierte Datenschnittstelle verfügen. Werkstätten und Fuhrparks können – falls sie selbst über keinen Bremsprüfstand verfügen - die Untersuchung an einer technischen Prüfstelle von TÜV NORD oder an einer hierfür anerkannten Fachwerkstatt durchführen lassen.
Die Anschaffung eines eigenen Bremsprüfstandes ist eine weitere Option. Damit kann die HU und SP in Ihrem Haus erfolgen, entweder durch Mitarbeiter von TÜV NORD können oder durch Sie selbst: Dafür müssen Sie eine Prüfung zur Durchführung der SP in eigener Verantwortung und mit den daraus resultierenden Verpflichtungen ablegen.
Bei jeder Sicherheitsprüfung fertigt der Prüfer ein Prüfprotokoll an und dokumentiert die festgestellten Ergebnisse. An SP-pflichtigen Fahrzeugen werden bei der Prüfung entsprechende Schilder angebracht und die Prüfmarken für die nächste fällige SP zugeteilt. Das SP-Schild, Größe 80 x 60 mm, ist aus Kunststoff oder Metall.
Im Rahmen aktueller Anpassungen der StVZO mit der 55. StVR-Änderungsverordnung ist die Erforderlichkeit von Prüfbüchern aufgrund Streichung der Absätze 11-13 des §29 StVZO entfallen.
Der Halter hat das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen eine Sicherheitsprüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin, auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen.
Die Sicherheitsprüfung darf ebenso in dem unmittelbar vor dem durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesenen Monat durchgeführt werden, ohne dass sich die vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene Sicherheitsprüfung ändern.
Im Gegensatz zur Hauptuntersuchung (HU) gibt es bei der Sicherheitsprüfung keine Unterscheidung von geringen oder erheblichen Mängeln; jeder festgestellte Mangel muss behoben werden, bevor die Bestätigung der SP erfolgt. Versäumt der Fahrzeughalter die SP, darf die HU nicht durchgeführt werden. In diesem Fall muss der Prüfer eine Hauptuntersuchung in Verbindung mit einer Sicherheitsprüfung durchführen.
Ein Prüfstützpunkt kann ein Autohaus oder eine Werkstatt werden. Hier werden regelmäßige Fahrzeugprüfungen nach § 29 durchgeführt.
Das Gebäude muss geeignet und ausreichend bemessen sein, damit die Fahrzeuge, die dort geprüft werden sollen, verordnungskonform geprüft werden können.
Zu beachten sind dabei:
Mit einer Konditionierungsfahrt bei mindestens 8 km/h werden die elektronischen Sicherheits-Assistenzsysteme für die Prüfung aktiviert.
Die baulichen Anforderungen an Prüfstützpunkte und Prüfgeräte, die bei Prüfstützpunkten vorhanden sein müssen um die HU, AU, AUK, SP und GAP/GSP durchführen zu können, sind in der Anlage VIIId StVZO aufgelistet.
Folgende Einrichtungen müssen vorhanden sein: