TÜV NORD UMWELTSCHUTZ
Um die Vorsorge gegen erhebliche Verschmutzungen von Boden und Grundwasser sicherzustellen, kann die Erstellung eines Berichts über den Ausgangszustand, die kontinuierliche Überwachung und die Rückführungspflicht notwendig sein.
Ein Ziel der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL oder IED) und ihrer nationalen Umsetzung im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und in der Neunten Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) ist die Vorsorge gegen das Entstehen erheblicher Verschmutzungen von Boden und Grundwasser, die durch den Betrieb von IE-Anlagen verursacht werden können.
Diesem Zweck dienen die drei Instrumente:
Mit dem Ausgangszustandsbericht (AZB) soll der Zustand des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück vor Anlagenerrichtung oder -änderung dokumentiert werden. Der AZB wird Bestandteil des Genehmigungsbescheids und dient als verbindliche Feststellung des Ausgangszustands und Vergleichsmaßstab für die Rückführungspflicht bei endgültiger Einstellung des Anlagenbetriebs.
Die IE-RL fordert, dass der Betrieb der ihr unterfallenden Anlagen nicht zu einer Verschlechterung der Qualität des Bodens oder des Grundwassers führt. Die Genehmigungsauflagen sollen angemessene Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung von Boden und Grundwasser und die regelmäßige Überwachung dieser Maßnahmen einschließen, damit ein unbeabsichtigtes Austreten oder Auslaufen sowie Vorfälle oder Unfälle während der Nutzung der Betriebseinrichtung und während der Lagerung vermieden werden. Darüber hinaus ist die Überwachung von Boden und Grundwasser hinsichtlich relevanter gefährlicher Stoffe erforderlich, um mögliche Verschmutzungen von Boden und Grundwasser frühzeitig feststellen und somit geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können, bevor sich die Verschmutzung ausbreitet.
Ein Bericht über den Zustand von Boden und Grundwasser zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung soll den quantitativen Vergleich mit dem im AZB beschriebenen Zustand ermöglichen und ist integraler Teil der Unterlagen zur Betriebseinstellung (UzB). Darin ist insbesondere zu ermitteln und darzustellen, inwieweit während des Anlagenbetriebs erhebliche Verschmutzungen von Boden und Grundwasser verursacht wurden und die Pflicht zu Rückführungsmaßnahmen auslöst. Zu berücksichtigen ist, dass ohne das Vorliegen eines AZB keine Rückführungspflicht begründet werden kann, da es an einer Beschreibung des Zustands fehlt, in den zurückzuführen wäre. Eine Rückführungspflicht setzt voraus, dass die im Vergleich zum Ausgangszustand festgestellten Verschmutzungen „erheblich“ sind.
Grundlage - LABO (2024): Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht, zur Überwachung von Boden und Grundwasser und zur Rückführungspflicht bei IE-Anlagen
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