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FAQ Unfall

Ihre Fragen rund um Unfallschäden, Gutachten und Versicherungsangelegenheiten mit kompetenten Antworten von den unabhängigen Gutachterinnen und Gutachtern von TÜV NORD Mobilität.

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Ihr Ratgeber: Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Öffentlich bestellte Sachverständige werden darauf vereidigt, ihre Sachverständigenleistungen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erbringen und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sollen nach den Prozessordnungen in Gerichtsverfahren vorrangig herangezogen werden (§ 404 Abs. 2 ZPO, § 73 Abs. 2 StPO, § 173 VwGO).

Sachverständige müssen für eine öffentliche Bestellung besondere Sachkunde, praktische Erfahrung und persönliche Eignung nachweisen. Dies wird durch die Bestellungskörperschaft bei der Erstbestellung und nach Ablauf der regelmäßig auf 5 Jahre befristet erteilten Bestellung auch bei einer erneuten Bestellung überprüft.

Die öffentliche Bestellung ist rechtlich geschützt und kann nur von bestimmten Bestellungskörperschaften durchgeführt werden. Dies sind neben den Industrie- und Handelskammern (IHKs) z. B. auch die Handwerkskammern oder die Ingenieur- und Architektenkammern.

Der öffentlich bestellte Sachverständige muss einen Eid darauf ablegen, dass er seine Gutachten und sonstigen Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich erstattet.

Er wird nur dann öffentlich bestellt, wenn er zuvor die besondere Sachkunde nachgewiesen hat und keine Bedenken gegen seine persönliche Integrität bestehen.

Unternehmen, Gerichte, Behörden und Privatpersonen können sich auf fachlich kompetente und unabhängige Gutachten von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (=ÖBUV) verlassen.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bei KFZ-Schäden und KFZ-Bewertungen sind vereidigt, unparteiisch und unabhängig zu handeln. Das ist besonders für Gerichte bei Gerichtsgutachten notwendig. Denn die Prozessordnung von unserem deutschen Gericht verlangt eine "öffentliche Bestellung" des Sachverständigen.

Autopanne: das richtige Verhalten

Sie verringern das Risiko von Pannen, indem Sie regelmäßig

  • Motorölstand
  • Kühlflüssigkeitsstand
  • Scheibenwaschwassermenge
  • Reifendruck (auch beim Reserverad)
  • Funktion der Beleuchtung und der Hupe und
  • den Zustand der Scheibenwischer und Wischerblätter überprüfen.

In etwas größeren zeitlichen Abständen sollten Sie darüber hinaus in Ihrer Fachwerkstatt

  • Reifenzustand
  • Keilriemen
  • Lenkspiel
  • Bremsen
  • Zündkerzen und den Frostschutz der Kühlflüssigkeit überprüfen lassen.

Richtig ärgerlich wird eine Panne, wenn Sie kein passendes Werkzeug oder Ersatzteil zur Hand haben. Und mit defekter Beleuchtung oder beschädigten Wischblättern weiterzufahren ist lebensgefährlich und grob fahrlässig. Deshalb sollten Sie immer folgende Grundausstattung mit sich führen:

  • Warndreieck und Verbandkasten
  • Bedienungsanleitung und Bordwerkzeuge
  • Warnweste und Warnleuchte
  • Ersatzsicherungen und Ersatzglühlampen
  • Taschenlampe und Mobiltelefon
  • Regenschirm und Regenjacke
  • Starthilfekabel und Abschleppseil
  • Wagenheber und Radkreuz
  • Wischblätter und Klebeband

Bei älteren Fahrzeugen empfiehlt es sich außerdem, einen Liter Motoröl dabei zu haben, um einen evtl. Ölverlust ausgleichen zu können. Nehmen Sie auch dann Ersatzleuchten mit, wenn Sie diese nicht selber wechseln können. Sie vermeiden so Wartezeiten auf die passende Glühbirne. Viele Tankstellen sind zwar heute kleine Supermärkte, aber das Sortiment an Ersatzteilen ist bescheiden. Deswegen ist auch ein neuer Satz Wischblätter oft Gold wert. Und mit einem Klebband können Sie einen undichten Schlauch provisorisch abdichten.

Wenn Sie mit Ihrem Auto liegen bleiben, schalten Sie als erstes die Warnblinkanlage ein und bewahren Sie die Ruhe! Bringen Sie Ihr Fahrzeug aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich oder stellen Sie es so weit wie möglich rechts an den Straßenrand. Alle Insassen sollen das Fahrzeug verlassen und sich von der Straße weg begeben, am besten hinter die Leitplanke. Sichern Sie das Fahrzeug ab, indem Sie ihr Warndreieck und ggf. die Warnleuchte in einem ausreichenden Abstand hinter dem Fahrzeug aufstellen. Wenn Sie die Panne nicht selbst beheben können, fordern Sie Hilfe an. Falls Sie kein Telefon dabei haben: Auf Autobahnen weisen schwarze Pfeile an den weißen Leitpfosten zur nächstgelegenen Notrufsäule.

Es kommt immer unverhofft. Das Fahrzeug streikt und an ein Weiterfahren ist nicht zu denken. Wer keinen professionellen Abschleppdienst in Anspruch nehmen möchte, kann sich auch privat abschleppen lassen. Viele Autofahrer sind jedoch unsicher, was beim privaten Abschleppen zulässig ist und was nicht.

Abschleppen gilt als Nothilfe

Abschleppen ist grundsätzlich nur im Notfall erlaubt, um unterwegs betriebsunfähig gewordene Fahrzeuge möglichst schnell aus dem Straßenverkehr zu entfernen. In einem leeren Tank sieht die Straßenverkehrsordnung übrigens keinen unvorhersehbaren Notfall und damit auch keinen Grund fürs Abschleppen. Eine Abschleppfahrt ist grundsätzlich nur bis zur nächstgelegenen Werkstatt erlaubt. Auf der Autobahn liegen gebliebene Fahrzeuge dürfen nur bis zur folgenden Ausfahrt geschleppt werden. Für Krafträder gilt ein ausnahmsloses Abschleppverbot.

Das Abschleppen erfordert grundsätzlich von allen Beteiligten eine erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit – in der Straßenverkehrsordnung ist von einer "erhöhten Sorgfaltspflicht" die Rede. Beide Fahrzeuge müssen während des gesamten Abschleppvorgangs die Warnblinkanlage einschalten. Nur, um durch Betätigung des Blinkers einen Richtungswechsel anzuzeigen, darf der Warnblinker kurzzeitig ausgeschaltet werden. Achten Sie auch unbedingt darauf, dass beim Abschleppenden Fahrzeug die maximale Anhängelast nicht überschritten wird – das könnte sonst gravierende Schäden zur Folge haben.

Auch wenn es keine gesetzlich vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit beim Abschleppen gibt, ergibt sich aus der Straßenverkehrszulassungsordnung ein Geschwindigkeitsgebot. Die StVZO schreibt nämlich vor, dass beim Abschleppen die beiden Fahrzeuge höchstens fünf Meter voneinander entfernt sein dürfen. Daraus ergibt sich, dass das Gespann mit nicht mehr als 20 km/h unterwegs sein sollte. Andernfalls könnte der hintere Fahrer auf ein abruptes Bremsen des Vordermanns nicht mehr rechtzeitig reagieren, um ein Auffahren zu vermeiden. Apropos hinterer Fahrer. Dieser benötigt nicht zwingend eine Fahrerlaubnis für das abzuschleppende Fahrzeug. Er muss lediglich geistig und körperlich in der Lage sein, die Bedienung des Fahrzeugs zu beherrschen.

Zum Abschleppen benötigen Sie eine Stange oder ein Seil. Dieses darf nicht länger als acht Meter sein und muss in der Mitte durch ein rotes Fähnchen kenntlich gemacht werden. Als optimale Länge gelten fünf Meter. Grundsätzlich darf die zulässige Zugkraft des abschleppenden Fahrzeugs nicht überschritten werden. Beim Pannenauto muss der Gang herausgenommen werden, bei Automatikgetrieben der Wählhebel auf „N“ gestellt werden. Damit das Lenkradschloss nicht einrastet, muss der Zündschlüssel im Zündschloss bleiben. Achtung: Wenn der Motor nicht läuft, ändert sich das Fahrverhalten, denn die Lenkradunterstützung und der Bremskraftverstärker fallen ebenso aus, wie die Bremswirkung des Motors.

Fahrerflucht: Rechte und Pflichten

Fahrerflucht oder offiziell „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ liegt vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Strafbar machen Sie sich, wenn Sie nach einem Unfall nicht:

  • am Unfallort bleiben,
  • ihre Personalien mitteilen,
  • den Unfall melden oder
  • eine angemessene Wartezeit einhalten, falls keine andere Person anwesend ist.

Bleiben Sie ruhig und befolgen Sie diese Schritte:

  1. Anhalten und ggf. Unfallstelle absichern.
  2. Kontakt mit anderen Beteiligten herstellen oder
  3. Warten, wenn niemand da ist, in der Regel mindestens 30 Minuten bei Sachschäden.
  4. Unverzüglich die Polizei informieren, wenn keine Feststellungen möglich sind.

Das hängt vom Schaden und der Situation ab:

  • Bei Bagatellschäden (z. B. Parkrempler): mindestens 30 Minuten.
  • Bei größeren Schäden oder Verletzten: solange, bis Polizei oder Beteiligte eintreffen.

Wer Fahrerflucht begeht, muss mit ernsthaften Konsequenzen rechnen:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.
  • 3 Punkte in Flensburg.
  • Entzug der Fahrerlaubnis.
  • Verlust des Versicherungsschutzes.

Nein. Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt zwar zunächst den Schaden an Dritte, kann Sie aber in Regress nehmen – bis zu 5.000 €. Kaskoversicherungen (Teil- oder Vollkasko) verweigern oft die Leistung vollständig.

Auch bei einem Parkrempler müssen Sie:

  • am Unfallort warten,
  • ein Zettel ist nicht ausreichend (und kann sogar als Fahrerflucht gewertet werden),
  • die Polizei rufen, wenn der Halter nicht erscheint.

Wenn Sie feststellen, dass Sie einen Schaden verursacht haben – auch nachträglich – sollten Sie sofort zur nächsten Polizeidienststelle gehen und den Unfall melden. Eine spätere Anzeige kann die Strafe mindern.

Glatteis Unfall: wenn die Straße zur Gefahr wird

Im Winter können sich die Straßenverhältnisse sehr schnell ändern. Informieren Sie sich daher immer über den aktuellen Stand, bevor Sie Ihre Fahrt antreten.

Blitzeis stellt eine besonders große Gefahr dar und tritt häufig an Tagen mit schwankenden Temperaturen rund um den Gefrierpunkt auf.

Achten Sie auf Nebel und Raureif auf Bäumen – das kann ein Indikator sein. Wichtig ist, einen kühlen Kopf zu bewahren: Reduzieren Sie die Geschwindigkeit und vergrößern Sie den Abstand zu anderen Fahrzeugen. Halten Sie das Lenkrad ruhig und vermeiden Sie unnötige Lenkbewegungen. Wenn möglich, lassen Sie Ihren Wagen bei Blitzeisgefahr am besten stehen und weichen Sie auf andere Fortbewegungsmittel aus.

Ist es zu einem Unfall gekommen, informieren Sie zunächst Ihre Versicherung. Mit deren Zustimmung kann ein unabhängiger Unfall-Gutachter beauftragt werden. Das Unfall-Gutachten von TÜV NORD genießt hohes Ansehen, ist juristisch anerkannt und schützt Sie vor unrechtmäßigen Forderungen.

Glatteis entsteht, wenn die Feuchtigkeit auf den Straßen im ständigen Wechsel friert und taut, dann wird die Fahrbahn zur Rutschbahn. Blitzeis ist besonders tückisch, da die Eisschicht kaum zu erkennen ist und sehr plötzlich auftritt.

Laut Straßenverkehrsordnung ist allein der Fahrende für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs zuständig. Bei einem Unfall, der durch nicht ausreichende Sicht, die z. B. durch vereiste Scheiben oder herabfallenden Schnee verursacht wurde, kann die Kaskoversicherung deshalb die Leistung je nach Schwere des Eigenverschuldens kürzen.

Sorgen Sie deshalb immer für freie Sicht und entfernen Sie Schnee und Eis sorgfältig – auch zu Ihrer eigenen Sicherheit. Andernfalls kann die Polizei ein Bußgeld verhängen. Sogar ein Punkt in Flensburg ist möglich.

Viele Fahrzeughalter entscheiden sich aufgrund des geringeren Aufwandes und der vermeintlich geringeren Kosten gegenüber saisonalen Reifen für Ganzjahresreifen.

Rechtlich sind Ganzjahresreifen mit M+S-Kennzeichnung und dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) als Winterreifen einzustufen. Bei Einhaltung der Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimeter besteht also uneingeschränkter Versicherungsschutz.

Unsere neutralen Schadengutachten liefern Ihnen die Voraussetzung dafür, Schäden sauber und korrekt abzuwickeln. Wir garantieren Ihnen darüber hinaus eine schnelle und flexible Auftragsabwicklung.

Im Winter kommt es besonders bei Glatteis vermehrt zu Verkehrsunfällen. Selbst wer nicht Unfallverursacher sondern Geschädigter ist, wird in der Regel in die Schadensregulierung mit einbezogen.

Begründung des Oberlandesgerichts Nürnberg:
Jeder Autofahrende muss sich bei Glatteis darauf einstellen, dass sich schon geringste Fahrfehler anderer Verkehrsteilnehmer gravierend auswirken können. Deshalb sollte laut OLG Frankfurt jeder seine Fahrweise dementsprechend anpassen und notfalls Schrittgeschwindigkeit fahren. Aus diesem Grund trifft auch den Geschädigten häufig eine Mitschuld.

Die Vollkasko-Versicherung zahlt nicht nur bei selbstverschuldeten Unfällen die Schäden am eigenen Fahrzeug, sondern auch dann, wenn der Unfallgegner nicht zu ermitteln ist.

Häufig lehnen Versicherungen ihre Zahlung allerdings ab und berufen sich dabei auf eine den Witterungsverhältnissen unangepasste Fahrweise des Fahrers.

Wir empfehlen Ihnen, in diesem Fall unbedingt einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und gegebenenfalls auf das Unfallprotokoll zu verweisen, das von der Polizei aufgenommen wurde.

Die Haftpflichtversicherung des Unfallschuldigen muss für Ihren Anwalt aufkommen. Dies gilt auch bei geringen Schäden oder wenn aufgrund der Haftungslage kaum mit Schwierigkeiten zu rechnen ist.

Unwetter- und Lackschäden: wenn Naturgewalten zuschlagen

Lackschäden sind immer eine ärgerliche Sache - besonders, wenn sie durch Fremdeinwirkung wie Vogelkot, Emissionen, Materialfehler oder mangelhafte Lackierung entstanden sind. Wenn Sie der Ursache Ihres Lackschadens auf den Grund gehen wollen, erstellen wir für Sie lacktechnische Gutachten. Diese geben Ihnen Aufschluss darüber, wie die Schäden entstanden sein können, weisen auf Verarbeitungsfehler hin und zeigen die Qualität der Materialien auf. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Reparaturkosten aufzuschlüsseln.

Bei einem Sturm sorgt sich jeder Fahrzeugbesitzer um sein Auto, sofern er es nicht sicher unterstellen konnte. Und das nicht ohne Grund: Häufig werden Fahrzeuge durch herabfallende Äste, lose Dachziegel oder sogar durch umstürzende Baugerüste beschädigt. Die Teilkasko-Versicherung sichert Sturmschäden ab.

Laut Versicherungsbedingungen ist ein Sturm aber erst dann gegeben, wenn es sich um eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 der Beaufort-Skala handelt. Bei einem Sturmschaden ist es deshalb sinnvoll, die Schadensmeldung mit den Angaben des Wetteramtes zu ergänzen, um zu belegen, dass es sich offiziell um einen Sturm gehandelt hat.

  • Besichtigung des Fahrzeuges und Fotodokumentation
  • Fahrzeugzustandsbeurteilung
  • Detaillierte Reparaturkostenkalkulation
  • Bestimmung der Reparaturdauer
  • Prüfung der Reparaturkostenrechnung
  • Bei Totalschäden: Bestimmung von Fahrzeugwert und Wiederbeschaffungsdauer
  • Stellungnahme zu Wertminderung/Wertverbesserung
  • Bestimmung des Restwertes

Die Vollkasko-Versicherung kommt bereits für Schäden auf, die durch starken Wind bis Windstärke 7 verursacht worden sind. Auch wenn Sie gegen einen entwurzelten Baum oder heruntergefallenden Ast fahren, der bereits seit längerem auf der Straße liegt, zahlt die Vollkasko. Fahrer mit Teilkasko-Versicherung gehen in diesem Fall leer aus.

Bei einem Sturmschaden ab Windstärke 8 ist es meist ratsam, diesen über die Teilkasko-Versicherung abzuwickeln, da diese keine Rückstufung vornimmt und die Selbstbeteiligung oftmals geringer ausfällt.

Für Bäume, die sich auf Privatbesitz befinden, sind die Grundstücksbesitzer verantwortlich. Diese können aber nur zur Kasse gebeten werden, wenn sie den Zustand ihrer Bäume nicht regelmäßig kontrolliert haben. Das gleiche gilt bei herabfallenden Dachziegeln. Ein Anspruch entsteht also nur, wenn dem „Verursacher“ eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden kann. Bricht hingegen von einem gesunden Baum ein Ast ab oder fällt dieser bei einem starken Sturm um, so wird dies als höhere Gewalt angesehen.

Das gleiche gilt auch für Baustellen-Einrichtungen: Wird ein Fahrzeug z. B. durch ein umfallendes Baustellenschild beschädigt, haftet der Aufsteller nur, wenn er dieses nicht fachgerecht gesichert hat.

Unfall mit dem E-Bike: gut beraten nach einem Sturz

Damit Sie nach einem Unfall bekommen, was Ihnen zusteht. Ausgewählte Komponenten und hochwertige Materialien lassen die Preise für E-Bikes und Pedelecs nach oben schnellen. Doch was ist, wenn Ihrem edlen Elektro-Ross etwas passiert?

Unsere erfahrenen E-Bike-Gutachter helfen, dass Sie sich schnell wieder auf den Sattel schwingen können, ohne auf den Unfall-Kosten sitzen zu bleiben.

TÜV NORD E-Bike-Gutachten: Unabhängigkeit und Know-how zahlen sich aus

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