Prüfung und Gutachten
Die Kutschenprüfung bei TÜV NORD stellt die Verkehrstauglichkeit von pferdebespannten Fahrzeugen sicher. Für gewerbliche Fahrzeuge ist eine jährliche Prüfung gesetzlich vorgeschrieben, bei privaten Fahrzeugen empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung alle drei Jahre. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten die Fahrzeuge eine FN-Plakette.
Bei Pferdefuhrwerken, die zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden, ist eine jährliche technische Sicherheitsprüfung durch amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfingenieurinnen bzw. Prüfingenieure erforderlich. Auch bei privat eingesetzten Pferdefuhrwerken - sprich Kutschen oder Planwagen - ist eine solche Überprüfung sinnvoll, um sicherzugehen, dass das Fahrzeug verkehrssicher und vorschriftsmäßig ist. Hier erfahren Sie, was Sie als Halterin bzw. Halter einer Kutsche oder Planwagen wissen müssen.
Zu jedem pferdebespannten Fahrzeug gehört der FN-Wagenpass, der folgendes enthält:
Zusätzlich muss im FN-Wagenpass vermerkt sein, ob das Fahrzeug für die gewerbliche Personenbeförderung zugelassen ist.
Um Ihre Kutsche bzw. Ihren Planwagen auf die Kutschenprüfung vorzubereiten, sollten Sie vorab folgende Punkte prüfen:
Wenn Ihre Kutsche oder Ihr Planwagen das erste Mal geprüft wird, setzen Sie sich bitte frühzeitig mit einem bzw. einer unserer TÜV NORD Kutschensachverständigen in Verbindung oder nutzen Sie dafür einfach unser Kontaktformular
Er bzw. sie wird Ihnen erläutern, wie der zeitliche Ablauf der Prüfung aussieht
Die Prüfung findet in der Regel bei Ihnen vor Ort statt
Erstprüfung: je nach Aufwand, ca. 120 € Grundpreis
Wiederholungsprüfung: aktuell 62 € (Stand Okt. 2022)
Je nach Umfang, Größe und Ausstattung des Fahrzeugs dauert die Prüfung etwa 30 Minuten.
Rufen Sie uns an unter der kostenlosen Service-Telefonnummer 0800 80 70 600, füllen das Formular aus oder schreiben uns direkt eine E-Mail an verkehr@tuev-nord.de.
Wir leiten Ihre Anfrage dann weiter an den TÜV NORD Sachverständigen in Ihrer Region.
Hierzu gibt es bislang keine gesetzliche Verpflichtung
Gemäß § 31 StVZO muss die fahrende Person für das Fahren eines Gespannes geeignet sein
Dazu gehört ihre fachliche Qualifikation
Die Eignung setzt jedoch nicht voraus, dass die fahrende Person im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist oder das FN-Fahrabzeichen Klasse 3 oder 4 erwirbt
Ausnahme hierbei: Anbieter von gewerblichen Kutschfahrten in Niedersachsen
TÜV NORD Tipp:
Durch den Erwerb des FN-Fahrabzeichens können Sie als Fahrerin oder Fahrer aber Ihre Eignung nachweisen, wenn dies z.B. nach einem Unfall vor Gericht erforderlich wird.
Bei Planwagen und allen Kutschen mit unzureichender Rundumsicht des Fahrers und Fahrerin bzw. wenn der Aufbau den Fahrer oder die Fahrerin verdeckt, sind aus Gründen der Verkehrssicherheit an beiden Seiten des Wagens vorn, seitlich und hinten gut sichtbare, symmetrisch angebrachte, gelbe, bauartgenehmigte, elektrisch betriebene Blinkleuchten als Fahrtrichtungsanzeiger anzubringen, die vom Fahrersitz aus betätigt und die auch als Warnblinkanlage geschaltet werden können.
Bei allen übrigen Fahrzeugen genügt zum Anzeigen einer Fahrtrichtungsänderung die der Richtung entsprechende Benutzung einer Anzeigekelle, mindestens 500 mm lang mit einem runden rot/weißen Schild und etwa 200 mm Durchmesser.
Verfügt ein Fahrzeug nicht über elektrisch betriebene Fahrtrichtungsanzeiger, müssen die notwendigen Fahrtrichtungsanzeigen jeweils von Hand mit der Winkerkelle durch die fahrende oder beifahrende Person gegeben werden.
Da dies bei Planwagen für die übrigen Verkehrsteilnehmenden schwer erkennbar sein kann, sind elektrisch betriebene Fahrtrichtungsanzeiger für die Verkehrssicherheit unentbehrlich.