Ratgeber und Tipps
TÜV NORD unterstützt Sie beim reibungslosen Wechsel zu Ihrem neuen, EU-konformen Führerscheindokument. Erfahren Sie, welche Fristen gelten, welche Unterlagen benötigt werden und wie Sie Schritt für Schritt vorgehen.
Jetzt Kontakt aufnehmenEgal ob Sie im Besitz des grauen, rosafarbenen, DDR- oder Scheckkarten-Führerscheins sind: Bis zum 19. Januar 2033 muss jeder Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, in den neuen EU-Führerschein umgetauscht werden. Der neue EU-Führerschein ist zeitlich befristet, d.h. Passfoto und Personendaten werden regelmäßig aktualisiert. Der Umtausch geschieht stufenweise. Wie lange der alte, graue Führerschein noch gültig ist und wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen, erfahren Sie hier.
Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen umgetauscht werden, sofern Sie bisher noch nicht befristet sind. Die Umtauschpflicht betrifft alle Fahrerlaubnisklassen, d.h. auch den Motorradführerschein. Führerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind bereits nicht mehr unbegrenzt, sondern nur noch 15 Jahre lang gültig - danach müssen auch sie erneuert werden.
vor 1953
1953 – 1958
1959 – 1964
1965 – 1970
1971 oder später
19. Januar 2033
19. Juli 2022
19. Januar 2023
19. Januar 2024
19. Januar 2025
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 – 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 – 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 – 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 – 18.1.2013 | 19. Januar 2033 |
*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Für den Führerscheinumtausch benötigen Sie folgende Dokumente:
Wurde der alte Papierführerschein nicht von der Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, benötigen Sie eine sogenannte Karteikartenabschrift der ursprünglich ausstellenden Behörde. Diese können Sie per Post, telefonisch oder auch online beantragen und an die aktuelle Führerscheinstelle schicken lassen.
* Gemäß § 1 der "Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)" sind für Amtshandlungen Gebühren zu erheben. Grundsätzlich fällt eine Gebühr von 24,30 Euro nach Ziffer 202.5 der GebOSt an, sowie eine Gebühr von 1,00 Euro nach Ziffer 126.2 der GebOSt.
Gegebenenfalls fallen zusätzlich Kosten von 5,10 Euro für den Direktversand des neuen Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei an.
Die neuen EU-Führerscheine haben eine Gültigkeit von 15 Jahren und müssen dann – analog Personalausweis oder Reisepass – erneuert werden. Führerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind bereits auf 15 Jahre befristet. Mit der Befristung sollen Fälschungen erschwert werden, da Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden.
Nach der EU-Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerschein-Richtlinie) sollen alle Führerscheine einheitlich und fälschungssicher werden. Daher müssen Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, in einen neuen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden.
Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden – ob „grauer Lappen“, rosa Papierführerschein oder frühe Scheckkarten-Führerscheine – müssen bis spätestens 19. Januar 2033 in den neuen, fälschungssicheren EU-Kartenführerschein umgetauscht werden.
Die Frist ist gestaffelt – je nach Geburtsjahr (bei alten Führerscheinen bis 1998) oder Ausstellungsjahr (bei Kartenführerscheinen ab 1999):
Für Papierführerscheine (bis 31. Dezember 1998) – maßgeblich ist das Geburtsjahr:
Für Kartenführerscheine (ab 1. Januar 1999 bis 18. Januar 2013) – maßgeblich ist das Ausstellungsjahr:
Ja, ein früherer Umtausch ist jederzeit möglich und oft sogar sinnvoll. Damit sind Sie flexibel, besitzen ein aktuelles Dokument und umgehen eventuelle Antragsstaus zum Ablauf der Fristen.
Beachten Sie aber: Der neue EU-Kartenführerschein ist nur 15 Jahre gültig und muss danach erneut beantragt werden – ähnlich wie Ausweis oder Reisepass.
Nein – Sie müssen weder die theoretische noch die praktische Führerscheinprüfung wiederholen. Der Umtausch ist eine rein verwaltungstechnische Maßnahme, bei der Ihre bestehende Fahrerlaubnis erhalten bleibt. Es sind keine ärztlichen Untersuchungen oder sonstige Prüfungen erforderlich.
Der Antrag ist in der Regel bei Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde oder Führerscheinstelle Ihres aktuellen Wohnorts zu stellen - häufig angesiedelt im Bürgeramt oder Straßenverkehrsamt. Es empfiehlt sich, frühzeitig einen Termin online zu vereinbaren.
Benötigte Unterlagen:
Kosten (typischer Richtwert):
Der neue EU-Kartenführerschein ist 15 Jahre lang gültig – analog zu Personalausweis oder Reisepass; danach ist eine erneute Beantragung notwendig. Für Führerscheine, die bereits ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt sind, gilt diese Gültigkeitsdauer bereits.
Ihr altes Führerscheindokument verliert nach Ablauf der jeweiligen Frist seine Gültigkeit, auch wenn Ihre Fahrerlaubnis formal besteht; Sie dürfen das alte Dokument nicht mehr verwenden.
Bei einer Kontrolle kann Sie ein Verwarngeld von etwa 10 € erwarten. Ein Bußgeld wird in der Regel nicht verhängt – die Fahrerlaubnis bleibt bestehen.
Zusätzlich kann es zu Problemen im Grenzverkehr oder bei internationalen Reisen mit einem nicht umgetauschten Führerschein kommen.