Arbeits- und Gesundheitsschutz
Das Ergreifen von Präventionsmaßnahmen zur Gesundheitsförderung von Mitarbeitenden ist für Unternehmen heutzutage unumgänglich.
Zum Blog Wissen kompaktZunehmend wird beobachtet, dass Krankschreibungen auf psychische Belastungen zurückzuführen sind. Die Ursachen sind vielfältiger Natur und können auch durch steigende Leistungserwartungen am Arbeitsplatz verursacht werden.
Beispielhaft beschäftigte sich die Deutsche Angestellten Krankenkasse DAK über den Gesundheitsreport 2019 mit dem Thema von Langzeitarbeitsunfähigen und den Krankheitsursachen. Hier konnte zusammengetragen werden, dass Krankschreibungen auf Grundlage psychischer Belastungen deutlich gestiegen sind (2018: 33,7 Tage; 2019: 35,4 Tage).
Für Arbeitgeber wird deshalb die Frage, wie sie psychischen Belastungen am Arbeitsplatz präventiv vorbeugen können, immer wichtiger. Unter anderem könnte zur Minimierung psychischer Belastungen auch ein Hund beitragen, der von den Mitarbeitenden mit ins Büro genommen werden darf.
In unserem Artikel informieren wir Sie über den potentiellen Nutzen eines Hundes im Büro sowie über wichtige rechtliche Rahmenbedingungen.
Das Ergreifen von Präventionsmaßnahmen zur Gesundheitsförderung von Mitarbeitenden ist für Unternehmen aktueller denn je. Jede Investition, die einer Krankheit oder einem Unfall vorbeugt, spart weitere Kosten und erhält das im Unternehmen vorhandene Wissenspotential. Somit stellen Präventionsmaßnahmen zur Gesundheitsförderung von Mitarbeitenden die Grundlage für den langfristigen Erfolg eines Unternehmens dar.
Unabhängig von diesen Aspekten sind Arbeitgeber aber auch gesetzlich dazu verpflichtet, vorbeugenden Arbeits- und Gesundheitsschutz zu betreiben.
Der Interessenverein Bundesverband Bürohund eV. definiert einen „Bürohund“ als einen "durch seinen Menschen mitgeführte(n) Hund, der beabsichtigt unter adäquaten Bedingungen, [...] Teil eines Arbeitsteams im Büro [...] ist". Der Verein setzt sich seit 2014 aktiv für das Mitführen von Hunden im Büro in Unternehmen ein. Offiziell besteht der Begriff eines „Bürohundes“ jedoch nicht.
Bei der Betrachtung des möglichen Nutzens eines Hundes im Büro wird auf verschiedene Abhandlungen und Beobachtungen zurückgegriffen.
Es wird aufgezeigt, dass die Mensch-Hund-Interaktion einen Einfluss auf weitere Faktoren wie zum Beispiel die Arbeitsleistung und das Wohlbefinden der Mitarbeitenden haben kann und unterstützend wirken kann.
Noch sind nicht alle Aspekte der Auswirkungen von Hunden im Büro bekannt. Bisherige Betrachtungen konnten bereits folgende Auswirkungen aufzeigen:
Ein weiterer positiver Aspekt für Unternehmer kann im Bereich des Employer Brandings liegen. Befragte Mitarbeitende finden, dass die Zulassung eines Hundes am Arbeitsplatz den Arbeitgeber attraktiver macht.
Trotz möglicher positiver Auswirkungen, kann nicht einfach jeder Mitarbeitende seinen Hund mit ins Büro bringen.
Die Arbeitsstätte ist vorrangig zur Ausübung definierter Tätigkeiten und Arbeitsabläufe konzipiert und vorrangig für Menschen ausgelegt. Hinzu kommt, dass nicht jeder Mensch ein Hundeliebhaber ist und somit das Risiko besteht, dass der Hund im Büro genau die gegenteiligen Effekte auf die Mitarbeitenden ausübt.
Folgende Rahmenbedingungen sind für einen „Bürohund“ auf jeden Fall erforderlich und sollten vom Hundebesitzer beachtet werden:
Grundsätzlich sind Hunde im Büro nicht erlaubt. Ausnahmen können sein:
Wenn eine Erfordernis aus anderen Gründen vorliegt, müssen im Vorfeld die entsprechenden Rahmenbedingungen geschaffen werden, um den Hund mitbringen zu können.
Die Erlaubnis des Arbeitgebers kann jederzeit widerrufen werden.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Mitbringen von Hunden ins Büro sind komplex und in hohem Maße vom Einzelfall abhängig. Folgende Gesetze sind zu berücksichtigen:
Fallbezogen gelten weitere Gesetze, Verordnungen, Richtlinien sowie auch das "Hausrecht".
Für die Mitnahme von Hunden ins Büro müssen im Vorfeld viele Rahmenbedingungen geklärt werden.
Jeder Arbeitsplatz ist in den möglichen Gefährdungen einzeln zu betrachten. Grobe Richtwerte können sein:
Der Hund sollte für die Mitnahme ins Büro die folgenden Bedingungen erfüllen:
Zudem sollte der Hund über eine Hundehalterhaftpflichtversicherung verfügen, die Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch den versicherten Hund verursacht werden, abdeckt.
Auch wenn es im Unternehmen bereits Einzelgenehmigungen gibt, haben Mitarbeitende nicht automatisch einen Anspruch darauf, auch den eigenen Hund mitzubringen. Weder der Wirkbereich des Gleichbehandlungsgesetzes noch der des Gleichstellungsgesetzes bieten eine rechtliche Grundlage für die Mitnahme des Hundes ins Büro.
Sollte es nicht möglich sein, mit einem Einsatz eines Hundes Stresssituationen positiv zu beeinflussen, ist auf andere Mittel zurückzugreifen, um die Grundanforderungen der Gesunderhaltung der Mitarbeitenden umzusetzen. Weitergehende Betrachtungen sollten grundsätzlich zu hohen Krankenständen und deren Ursachen erfolgen.
Die drei entscheidenden Faktoren für eine Mitarbeitendenzufriedenheit sind:
Unabhängig davon, ob ein „Bürohund“ am Arbeitsplatz erlaubt ist oder nicht, sollten sich Führungskräfte deshalb langfristig mit den Themen Arbeitgeberattraktivität und Mitarbeiterbindung beschäftigen.
Wir empfehlen weitere Überlegungen zu folgenden Bereichen:
Für den Erfolg dieser Maßnahmen ist es entscheidend, inwiefern diese Faktoren in das Gesamtkonzept des Unternehmens eingebunden sind.
Berufliche Weiterbildung hat viele Gesichter und trägt maßgeblich zum Erfolg der Mitarbeitenden sowie des ganzen Unternehmens bei. In unserem Blog "Wissen kompakt" lesen Sie Fachbeiträge zu aktuellen Fragestellungen, die jetzt und in der Zukunft Ihre Arbeitswelt bestimmen.
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