Erfüllen Sie die EU-Vorgaben für erneuerbare Energien: TÜV NORD CERT zertifiziert Ihre Prozesse nach RED III.

Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III (EU) 2023/2413 ist am 20. November 2023 auf EU-Ebene in Kraft getreten und ersetzt die RED II. Die Umsetzung der RED-III-Vorgaben in nationales Recht erfolgt in Deutschland schrittweise, unter anderem über bestehende Regelungen wie die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV), die derzeit noch auf den Vorgaben der RED II basiert und bis zu ihrer Anpassung weiter angewendet wird.
Gemäß der Richtlinie sind „Wirtschaftsteilnehmer“ dazu verpflichtet, die gesamte Herstellungs- und Lieferkette fester, flüssiger und gasförmiger Biomasse vom Anbau der Biomasse bis hin zur Konversion in Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen transparent und nachvollziehbar nachzuweisen. Dies lässt sich nur über unabhängige Zertifizierungssysteme wie zum Beispiel REDcert EU, ISCC EU und SURE System abbilden. Für Biogas-/Biomethananlagen sind REDcert und SURE die wichtigsten Zertifizierungssysteme.
Mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III (EU) 2023/2413 werden die bereits unter RED II eingeführten Nachhaltigkeitsanforderungen für Bioenergie weiter verschärft und in ihrem Anwendungsbereich ausgeweitet. Während RED II erstmals feste, gasförmige und forstwirtschaftliche Biomasse in die Nachhaltigkeitsvorgaben einbezogen hat, konkretisiert und erweitert RED III diese Regelungen insbesondere im Hinblick auf Klimaschutz, Flächenschutz und Transparenz entlang der Lieferkette.
Eine der wesentlichen Neuerungen der RED III ist die Ausweitung der Treibhausgasminderungsanforderungen auf bestehende Bioenergieanlagen. Künftig müssen – abhängig von Anlagenart, Leistung und Inbetriebnahmejahr – auch Bestandsanlagen zur Strom-, Wärme- und Kälteerzeugung aus Biomasse die vorgegebenen Mindestminderungen von 70 % bzw. 80 % nachweisen. Zudem wird der Treibhausgasnachweis stärker auf die gesamte Lieferkette ausgedehnt, sodass alle Wirtschaftsbeteiligten zur Ermittlung und Dokumentation ihrer Emissionen verpflichtet sind.
Darüber hinaus verschärft die RED III die Nachhaltigkeitsanforderungen für die Erzeugung von Biomasse, insbesondere für forstwirtschaftliche Biomasse. Neue Ausschlussflächen („no-go areas“) sowie zusätzliche Vorgaben zum Schutz von Biodiversität und Kohlenstoffsenken sollen sicherstellen, dass die energetische Nutzung von Biomasse keine negativen Auswirkungen auf Ökosysteme hat. Auch für landwirtschaftliche Biomasse werden die Anforderungen an Flächenschutz und Erhalt der biologischen Vielfalt weiter präzisiert.
Mit der RED III sieht die EU für bestimmte Bestandsanlagen eine gestaffelte Übergangsfrist vor, nach der die verschärften Treibhausgasminderungspflichten erst bis zum 31. Dezember 2030 vollständig gelten. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben vielfach weiterhin die bisherigen RED-II-Anforderungen für den Nachweis der THG-Minderungen anwendbar; erst danach müssen die vollen RED-III-THG-Kriterien nachgewiesen werden, sofern sie national umgesetzt wurden.
Insgesamt stärkt die RED III damit die ökologische Qualität der Bioenergie, erhöht die Anforderungen an Nachweisführung und Kontrolle und sorgt für eine weitergehende Harmonisierung der Nachhaltigkeitsstandards innerhalb der EU.
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