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Korrekturen zum: TSI.EN50600 V1.0 (b)

SEC05.01 - Personenvereinzelung

Der Zutritt zum IT-Bereich (Schutzzone 3) oder zum gesamten Sicherheitsbereich (Schutzzone 2) erfolgt über eine wirksam umgesetzte Personenvereinzelung. Es kann eine Kombination aus technischer und organisatorischer Lösung, etwa durch Videoüberwachung und Fernfreigabe einer Schleusentür, eingesetzt werden.

Nebenerschließungswege sind entsprechend gesichert, so dass die Personenvereinzelungsanlage nicht umgangen werden kann.

Die Notwendigkeit einer Vereinzelungsschleuse ist aus einer Risikobetrachtung abzuleiten. Der Indikator war in der Druckversion nicht gesetzt.