1. Leistungsorte
1.1. Arbeitsmedizinische Untersuchungen und Impfungen können in einem MEDITÜV-Zentrum oder in einer Betriebsstätte des Auftraggebers vor Ort erbracht werden. Die Leistung „vor Ort“ muss explizit zwischen Auftraggeber und dem MEDITÜV-Zentrum vereinbart sein und kann im Einzelfall ausgeschlagen werden, z.B. wenn Leistungsinhalte nicht vor Ort erbracht werden können.
1.2. MEDITÜV delegiert Laborleistungen im Zusammenhang mit arbeitsmedizinischen Untersuchungen ausschließlich an etablierte MEDITÜV-Vertragspartner. Die Kosten für Laborleistungen werden dem Auftraggeber im Gesamtpreis der Untersuchung in Rechnung gestellt.
1.3. Jegliche Einbindung alternativer Laborpartner seitens des Auftraggebers - abweichend von Ziffer 1.2 - erfordert eine vorvertragliche Vereinbarung. Abhängig von den damit verbundenen Aufwendungen kann eine solche Vereinbarung zu einer Erhöhung der Steigerungsfaktoren oder regelmäßigen Bearbeitungsgebühren führen. Eine nach Vertragsschluss vorgenommene Einbindung anderer Laborpartner wird seitens MEDITÜV abgelehnt. Dies führt jedoch nicht zur Annullierung des ursprünglichen Vertrags. Vielmehr werden die Vertragspartner Verhandlungen über künftige Vereinbarungen aufnehmen.
2. Vergütung
2.1. Dem Vertragsangebot liegen die Preise der jeweils gültigen MEDITÜV-Gebührenordnung zu Grunde. MEDITÜV nutzt dabei die Ziffern der allgemein gebräuchlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), indem die Ziffern der GOÄ - ergänzt um aktuelle Fachstandards - verwendet werden.
2.2. Die MEDITÜV-Gebührenordnung enthält je Untersuchungsanlass sowohl regelhafte Leistungsinhalte als auch individuelle Bestandteile. Damit werden die Untersuchungsinhalte für den jeweiligen Probanden und/oder dessen Arbeitssituation individualisiert. Daraus ergibt sich, dass die Preise einzelner Untersuchungsanlässe (z.B. durch optionale Maßnahmen) variieren können.
2.3. Die Preise der Untersuchungsinhalte werden - wie in Gebührenordnungen üblich - mit Steigerungssätzen belegt und daraus der Gesamtpreis errechnet.
2.4. Sofern bei einem Probanden mehrere Anlässe in einem Untersuchungsumfang erfolgen, entfallen redundante Bestandteile und die Summe aller Inhalte ergeben einen optimierten Berechnungswert.
2.5. Sich im Verlaufe einer Untersuchung ergebende weitere Anlässe werden aus Gründen einer sach- und fachgerechten Auftragserfüllung unter Umständen direkt umgesetzt, ohne dass es einer weiteren Nachricht bedarf. Dies berechtigt den Auftraggeber nicht zu einer Rechnungsreklamation.
2.6. Insbesondere der Untersuchungsanlass „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“ und andere ähnliche Anlässe bringen es mit sich, dass seitens MEDITÜV an den Probanden eine Empfehlung zur Impfung ausgesprochen wird. Diese Empfehlung beruht auf erkannter medizinischer Notwendigkeit und/oder gesetzlicher Grundlage. Auf Grund der Vielfalt in Frage kommender Erreger können - im Rahmen des Vertragsangebotes - keine Preise für die Impfungen an sich genannt werden. Nimmt der Proband die Impfungen durch MEDITÜV in Anspruch, berechtigt dies den Auftraggeber nicht zu einer Rechnungsreklamation.
2.7. Bei Absage vereinbarter Termine - durch den Auftraggeber oder die zur Untersuchung vorgesehenen Mitarbeitenden - von weniger als drei Arbeitstagen vor dem vereinbarten Termin, werden 70% der für diesen Termin veranschlagten Preise berechnet. Gleiches gilt bei Nichterscheinen des Mitarbeitenden.
2.8. Bei Durchführung vor Ort beträgt der Mindestberechnungswert 1.000,00 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Mindestberechnungswert bezieht sich ausschließlich auf exklusiv für Untersuchungen geplante Vor-Ort-Termine.
3. Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen
3.1. Untersuchungen eines Werktages können systembedingt auf mehrere Rechnungen verteilt werden, da nicht alle Rechnungsparameter zeitgleich umgehend nach den Untersuchungstagen vorliegen.
3.2. Untersuchungsinhalte eines Probanden können in Einzelbeträgen auf mehrere Rechnungen verteilt sein, da bestimmte Folgeanlässe und/oder Impfprogramme über einen längeren Zeitraum stattfinden.
3.3. Die Rechnungsstellung erfolgt anonym, ohne Nennung von Namen oder weiteren persönlichen Daten der Probanden. Der Auftraggeber kann in seinem Unternehmen einen sogenannte Rechnungsbeauftragten/eine Rechnungsbeauftragte bestellen, um die Rechnungsprüfung zu vereinfachen. Unter dem zentralen Mailpostfach kundenservice@medituev.de kann dieses Verfahren beantragt werden.
3.4. Rechnungsbeanstandungen sind innerhalb einer Woche nach Empfang der Rechnung MEDITÜV schriftlich mitzuteilen.
4. Probandenakten
4.1. Sofern Mitarbeitende des Auftraggebers bei MEDITÜV arbeitsmedizinische Vorsorge, Eignungsuntersuchungen oder Impfungen erhalten, wird bei MEDITÜV - u. a. zur Erfüllung von §6 ArbMedVV - eine sogenannte Probandenakte angelegt. Diese Probandenakte kann sowohl in Papierform als auch digital geführt werden.
4.2. Der Auftraggeber erhält in keinen Fall Zugriff oder Einsicht auf die Inhalte der Probandenakten.
4.3. Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses wird MEDITÜV unter Berücksichtigung der Grundsätze des sogenannten Zwei-Schrank-Modells verfahren. Zur Umsetzung des Verfahrens benennt der Auftraggeber an MEDITÜV rechtzeitig den nachfolgenden Betriebsarzt oder einen Beauftragten des Auftraggebers.
4.4. Im Falle digitaler Probandenakten wird MEDITÜV den Datenbestand auf einem Datenträger oder durch Filesharing, in allgemein lesbarer Form (in der Regel .csv-Format) zur Verfügung stellen. Der gesamte Datenbestand wird mit einem Passwort geschützt.
4.5. Im Falle von Papierakten wird MEDITÜV den Aktenbestand - in der Regel in Aktenordnern abgeheftet - in verschlossenen Kartons zur Verfügung stellen.
4.6. Die Kartons werden in den Betriebsräumen von MEDITÜV dem nachfolgenden Betriebsarzt oder einem entsprechend beauftragten Kurier übergeben.
4.7. Die Übergaben erfolgen in der Regel in einem Zeitfenster von drei Monaten nach Beendigung des Vertrages.
4.8. Wünscht der Auftraggeber andere Vorgehensweisen als hier beschrieben wird MEDITÜV - Erfüllbarkeit vorausgesetzt - dem Auftraggeber ein individuelles Angebot für die Leistungen erstellen und diese nach Angebotsannahme umsetzen.
5. Schweigepflicht
5.1. Alle ärztlichen Befunde und Untersuchungsergebnisse verbleiben zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht in den Akten der von MEDITÜV für den Vertragspartner tätigen Betriebsärzte. Untersuchungsergebnisse werden an Dritte grundsätzlich nur mit Zustimmung des Untersuchten weitergegeben, soweit dem keine gesetzlichen Auflagen (z.B. Meldepflicht bestimmter Krankheiten) entgegenstehen.
5.2. MEDITÜV und der Vertragspartner verpflichten sich, in sämtlichen Angelegenheiten dieses Vertrages, Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu bewahren, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. MEDITÜV sichert zu, dass seine Mitarbeitenden (Ärzte, Sicherheitsfachkräfte, ärztl. Hilfspersonal, Büropersonal) hierzu vertraglich verpflichtet sind.
5.3. Für MEDITÜV hiervon ausgenommen sind Angelegenheiten, die MEDITÜV der Verbesserung der Betreuung im Rahmen des Arbeitsschutzes dienen könnten. Hierunter fallen insbesondere Betreuungsangebote, welche seitens MEDITÜV mit Kooperationspartnern entwickelt werden. Als Kooperationspartner kommen sowohl Gesellschaften der TÜV NORD GROUP als auch externe Partner in Frage.
6. Haftung
6.1. MEDITÜV haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz, wenn der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von MEDITÜV beruhen, oder wenn MEDITÜV schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
6.2. Soweit MEDITÜV keine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung anzulasten ist, ist die Schadensersatzhaftung in den vorgenannten Fällen auf den vorhersehbaren, bei derartigen Verträgen typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. MEDITÜV haftet hiernach in diesen Fällen für Sach- und Vermögensschäden bis zu einem Höchstbetrag von EUR 3.000.000,00 je Schadensereignis. Die in diesem Absatz vorgesehenen Haftungsbegrenzungen gelten, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt, weder im Falle vorsätzlicher Vertragspflichtverletzungen noch im Falle grober Fahrlässigkeit.
6.3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
6.4. Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, ist eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Ziffern 6.1 bis 6.3 vorgesehen - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
6.5. Soweit die Schadensersatzhaftung von MEDITÜV nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MEDITÜV.
6.6. Die Begrenzungen nach Ziffern 6.1 und 6.2 gelten auch, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
6.7. MEDITÜV möchte klarstellend darauf hinweisen, dass MEDITÜV außerhalb des vereinbarten Leistungsrahmens keine Verpflichtung und Verantwortung hat, auf mögliche sonstige Aspekte hinzuweisen, die dem eingesetzten Personal zufällig bei der Erbringung der vereinbarten Leistung auffällt oder auffallen könnte. Sofern dennoch ein Hinweis erfolgt, handelt es sich lediglich um eine rein vorsorgliche und überschlägige Aussage, die ausschließlich auf ein mögliches Problemfeld aufmerksam machen soll. Diese Aussagen sind ausdrücklich keine fachlichen Stellungnahmen, Analysen oder Empfehlungen. Die Verantwortung für eine konkrete Analyse und Einleitung sowie Umsetzung von möglicherweise notwendigen Maßnahmen verbleibt ausschließlich beim Auftraggeber. Eine Haftung seitens MEDITÜV ist soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen.
7. Schlussbestimmung
7.1. Dokumente können von MEDITÜV und dem Auftraggeber mit einer elektronischen Signatur (E-Signatur) unterschrieben werden. Details der E-Signatur sind in EU-Verordnung Nr. 910/2014 beschrieben. PDF-Stempel oder ähnliche Faksimile erfüllen die Kriterien nicht und werden demnach seitens MEDITÜV zum Vertragsabschluss nicht anerkannt.
7.2. MEDITÜV kann die vertraglich vereinbarte Leistungserbringung gegenüber dem Auftraggeber verschieben, unterbrechen oder beenden, wenn nach Auffassung von MEDITÜV ein Risiko für die Gesundheit seiner Mitarbeitenden, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder die Mitarbeitenden des Auftraggebers besteht. Sollte MEDITÜV von diesem Recht Gebrauch machen, besteht unabhängig vom Rechtsgrund keine Schadensersatzpflicht, Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafen oder sonstige Haftung für MEDITÜV.
7.3. MEDITÜV nimmt die Gefahren auf mögliche Übertagung von Viruserkrankungen o.ä. sehr ernst. Daher sind die Mitarbeitenden von MEDITÜV entsprechend sensibilisiert. Aufgrund der individuell sehr unterschiedlichen Auswirkungen von Viruserkrankungen o.ä. kann eine Übertragung während der Leistungserbringung trotz sorgfältiger Maßnahmen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Daher übernimmt MEDITÜV für mögliche direkt oder indirekte Auswirkungen und Folgen keine Verantwortung.
7.4. MEDITÜV behält sich vor, die Leistung gegenüber dem Vertragspartner durch angestellte Mitarbeitende, freie Mitarbeitende und/oder Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen. Sollten gesetzliche Gründe gegen eine solche Unterbeauftragung sprechen, wird von einer Unterbeauftragung abgesehen. Sollte der Auftraggeber aus anderen Gründen eine solche Unterbeauftragung nicht wünschen, ist dies MEDITÜV unverzüglich mitzuteilen.
7.5. Alle Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
7.6. Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam oder nichtig sein, oder der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, so bleiben die übrigen Vorschriften unberührt. Es gilt dann eine Regelung als vereinbart, die nach dem wirtschaftlichen Sinn der Vereinbarung von den Parteien anstelle der unwirksamen, nichtigen oder fehlenden Klausel gesetzt worden wäre, wenn die Parteien dies vorher bedacht hätten.
7.7. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag zwischen MEDITÜV und dem Auftraggeber ist das materielle deutsche Recht anzuwenden. Gerichtsstand ist Hannover.
Stand 25.04.2024