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Inhouse-Unterweisung zum Brandschutzhelfer

gem. ASR 2.2 und DGUV Information 205-023

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FAQ zum Brandschutz und zur Brandschutzhelfer-Unterweisung

Im Wesentlichen sind zu berücksichtigen § 10 ArbSchG, § 22 DGUV Vorschrift 1, § 6 ArbStättV, ASR A 2.2 Abschnitt 7.3.

Durch eine Gefährdungsbeurteilung, deren Grundlage … ist.

  • Die regelmäßige Anwesenheit vieler Personen.
  • Eine regelmäßige Anwesenheit von Personen mit eingeschränkter Mobilität.
  • Oder eine große räumliche Ausdehnung der Arbeitsstätte an sich.

  • In der Praxis hat es sich bei einer normalen Brandgefährdung bewährt, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 2 bis 5 Jahren zu wiederholen. Das Zeitintervall für die Wiederholung ist vom Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
  • Bei wesentlichen Änderungen im Betrieb kann sich dieses Intervall verkürzen.

  • Bewertung der Brandgefährdung des Unternehmens an sich.
  • Ermittlung der notwendigen Anzahl von zu benennenden Brandschutzhelfern.

  • Mindestens 5 % der regelmäßig anwesenden Beschäftigten.
  • Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z.B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung erforderlich sein.

  • Die Vermittlung der theoretischen Kenntnisse gemäß DGUV Information 205-023 über die Grundzüge des Brandschutzes, die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie dem Verhalten im Brandfall.
  • Eine aktive Brandschutzübung mithilfe eines Fire-Trainers ist gemäß DGUV Information 205-023 empfohlen. Hierbei wird die Wirkungsweise und die Leistungsfähigkeit von Feuerlöscheinrichtungen in der praktischen Handhabung erprobt. Die praktischen Löschübungen erfolgen durch den Brandsimulator und in Form des Löschens eines Kleinbrandes.
  • Sofern notwendig, wird die Unterweisung individuell auf die spezifischen betrieblichen Gegebenheiten angepasst.

Ihre Fragen beantworte ich gerne

Silke Schröder

Kundenservice, TÜV NORD MEDITÜV