FAQ zum Brandschutz und zur Brandschutzhelfer-Unterweisung
Im Wesentlichen sind zu berücksichtigen § 10 ArbSchG, § 22 DGUV Vorschrift 1, § 6 ArbStättV, ASR A 2.2 Abschnitt 7.3.
Durch eine Gefährdungsbeurteilung, deren Grundlage … ist.
Die regelmäßige Anwesenheit vieler Personen.
Eine regelmäßige Anwesenheit von Personen mit eingeschränkter Mobilität.
Oder eine große räumliche Ausdehnung der Arbeitsstätte an sich.
In der Praxis hat es sich bei einer normalen Brandgefährdung bewährt, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 2 bis 5 Jahren zu wiederholen. Das Zeitintervall für die Wiederholung ist vom Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Bei wesentlichen Änderungen im Betrieb kann sich dieses Intervall verkürzen.
Bewertung der Brandgefährdung des Unternehmens an sich.
Ermittlung der notwendigen Anzahl von zu benennenden Brandschutzhelfern.
Mindestens 5 % der regelmäßig anwesenden Beschäftigten.
Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z.B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung erforderlich sein.
Die Vermittlung der theoretischen Kenntnisse gemäß DGUV Information 205-023 über die Grundzüge des Brandschutzes, die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie dem Verhalten im Brandfall.
Eine aktive Brandschutzübung mithilfe eines Fire-Trainers ist gemäß DGUV Information 205-023 empfohlen. Hierbei wird die Wirkungsweise und die Leistungsfähigkeit von Feuerlöscheinrichtungen in der praktischen Handhabung erprobt. Die praktischen Löschübungen erfolgen durch den Brandsimulator und in Form des Löschens eines Kleinbrandes.
Sofern notwendig, wird die Unterweisung individuell auf die spezifischen betrieblichen Gegebenheiten angepasst.