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Energieeffizienz

Stromsteuer und Energiesteuer-Rückerstattung: Ein Leitfaden für Unternehmen

Unternehmen des produzierenden Gewerbes können Steuerbegünstigungen zur Energiesteuer und zur Stromsteuer in Anspruch nehmen.

Analytisches Arbeiten im modernen Büro
Bertil Kapff, Referent der TÜV NORD Akademie

Interview mit Steuerberater Bertil Kapff

Seit dem 1. Januar 2026 gilt im Energie- und Stromsteuerrecht ein umfassendes Reformpaket, das vor allem Rollen, Begriffe und Verfahrenspflichten neu ordnet. Unternehmen müssen ihre Prozesse nun an veränderte Messkonzepte und strengere Dokumentationsvorgaben anpassen, um weiterhin von Vergünstigungen zu profitieren. Für die Land- und Forstwirtschaft kommt die Agrardiesel-Entlastung in voller Höhe zurück. In unserem Fachartikel mit Bertil Kapff, Steuerberater und Senior-Manager bei der WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH, informieren wir Sie über die Änderungen im Energie- und Stromsteuerrecht 2026.

Profil Bertil Kapff
Beitrag vom 22.04.2026

Auf einen Blick: Grundlegende Änderungen im Energie- und Stromsteuerrecht 2026

Die Reform zum 1. Januar 2026 ist in erster Linie eine Vollzugs- und Strukturreform. Für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, für Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen, für Stromversorger und Erdgaslieferer sowie für Ladeinfrastruktur- und Speicherkonzepte verschieben sich die praktischen Schwerpunkte deutlich. Mehr denn je müssen Rollen sauber bestimmt, Strommengen korrekt abgegrenzt und Verfahrensschritte fristgerecht dokumentiert werden.
Für die Praxis lassen sich die wichtigsten Neuerungen in sechs Punkten zusammenfassen:

  • Dauerhafte Entlastung: Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG gilt dauerhaft mit 20 Euro je MWh; der Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG ist dagegen weggefallen.
  • Prognosepflicht: Bei jährlichen Steueranmeldungen basieren Vorauszahlungen nun auf einer sachgerechten Schätzung der Jahressteuerschuld statt auf historischen Werten.
  • Rollendefinition: Der stromsteuerliche Rollenrahmen fuer Eigenerzeuger, Versorger, Ladepunktbetreiber und Speicherkonzepte wurde neu geordnet.
  • Neuer Anlagenbegriff: Für Eigenerzeuger gilt seit 2026 ein standortbezogener Anlagenbegriff, der bestehende Erlaubnisse hinfällig machen kann.
  • Versorgungskonzepte: Für KWK- und Vor-Ort-Versorgungskonzepte sind die neuen Regeln zu hocheffizienten KWK-Anlagen, Quartiersstrom und § 53/§ 53a EnergieStG besonders wichtig.
  • Compliance und Digitalisierung: Beihilferecht, Online-Antragspflichten und Transparenzmeldungen gewinnen weiter an Gewicht.

Wer weiterhin von Entlastungen profitieren kann

An der grundsätzlichen Begünstigtenstruktur ändert sich auch 2026 nichts. Wichtigste Zielgruppe bleiben Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft. Für die Abgrenzung gilt weiterhin die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003. Diese alte Zuordnung bleibt in der Praxis relevant und ist nach wie vor eine Fehlerquelle, wenn Unternehmen ohne belastbare Prüfung von einer Begünstigung ausgehen.


Daneben bleiben spezielle Entlastungstatbestände für einzelne Prozesse und Verfahren nach § 9a StromStG und § 51 Energiesteuergesetz erhalten. Solche Konstellationen betreffen typischerweise nur bestimmte Branchen und setzen regelmäßig ein sehr sauberes Mess- und Nachweiskonzept voraus. Für viele Unternehmen steht daher weiterhin § 9b StromStG im Mittelpunkt.

§ 9b StromStG: Wege zur Stromsteuererstattung

Die Entlastung nach § 9b StromStG beträgt nun dauerhaft 20 Euro je MWh. Diese wird gewährt, wenn der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr die Grenze von 250 Euro überschreitet.  Inhaltlich bleibt es dabei, dass nur versteuerter Strom für betriebliche Zwecke eines begünstigten Unternehmens entlastungsfähig ist. Neu bzw. praxisrelevant geschärft ist aber die Abgrenzung bei Nutzenergie, Speicheranwendungen und Verlusten. Wird Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft oder mechanischer Energie eingesetzt, muss die erzeugte Nutzenergie nachweislich wiederum von einem begünstigten Unternehmen genutzt worden sein. 


Bei zentralen Medienversorgungen, Contracting-Strukturen oder gemischten Nutzungsverhältnissen reicht eine grobe Annahme deshalb nicht mehr aus. Unternehmen sollten daher Nutzungs- und Lieferketten lückenlos dokumentieren, um eine erfolgreiche Stromsteuererstattung zu gewährleisten.


Wichtig ist auch die neue Logik für Stromspeicher: Die Entnahme von Strom zur Zwischenspeicherung ist nicht bereits automatisch eine entlastungsfähige betriebliche Entnahme. Entscheidend ist, wofür der rückumgewandelte Strom später tatsächlich verwendet wird. Wer Speicher in Produktions- oder Quartierskonzepte integriert, sollte die Entlastungslogik daher nicht am Speicherbeginn, sondern an der späteren Nutzung ausrichten.

Der Spitzenausgleich ist kein Planungsbaustein mehr

Der frühere Spitzenausgleich gehört nicht mehr zu den geltenden Entlastungsoptionen. Gewerbe, die ihre Energiesteuer- und Stromsteuerplanung noch auf § 10 StromStG oder § 55 EnergieStG stützen, sollten interne Merkblätter, Checklisten und Budgetannahmen dringend aktualisieren. Die Kombination aus § 9b StromStG, § 54 EnergieStG, speziellen Prozessentlastungen und gegebenenfalls eigenerzeugungsbezogenen Begünstigungen ist heute deutlich wichtiger als ältere Modelle des Spitzenausgleichs.

Rückkehr des Agrardiesel 2026: Die Energiesteuerrückerstattung in der Landwirtschaft

Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist die Wiedereinführung der Agrardiesel-Entlastung eine der auffälligsten Änderungen des Jahres 2026. Die Steuerentlastung nach § 57 Energiesteuergesetz wird ab dem Wirtschaftsjahr 2026 wieder in voller Höhe von 214,80 Euro je 1.000 Liter Gasöl gewährt. Außerdem wurde die Entlastung auf gleichgestellte Energieerzeugnisse wie Rapsöl, Pflanzenöl und Biodiesel ausgeweitet.
In der betrieblichen Umsetzung ist das Thema aber weniger eine reine Rechtsfrage als ein Dokumentationsprojekt. Entscheidend sind

  • ordentliche Liefer- und Tankbelege,
  • eine belastbare Trennung begünstigter und nicht begünstigter Verwendungen
  • sowie ein standardisiertes Bescheinigungswesen, wenn Lohnunternehmen oder Dienstleister eingebunden sind. 

Wer diese Unterlagen nicht laufend sammelt, sondern erst kurz vor Antragstellung zusammensucht, produziert erfahrungsgemäß vermeidbare Risiken.
 

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Eigenerzeuger, KWK, PV, Ladepunkte und Stromspeicher: hier liegt 2026 der eigentliche Prüfungsbedarf

Die bisherige Orientierung an der Kundenanlage ist im Stromsteuerrecht entfallen. Stattdessen rücken das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom und der Ort der Erzeugung als zentrale Abgrenzungskriterien in den Vordergrund. Das klingt theoretisch, wirkt sich aber unmittelbar auf die Frage aus, wer Versorger ist, wer als Letztverbraucher gilt und welche Steuerbefreiungen oder Erlaubnisse in Betracht kommen.

Besonders wichtig ist die Neufassung des Anlagenbegriffs. Stromerzeugungsanlagen werden seit 2026 standortbezogen betrachtet. Damit entfällt die bisherige dezentrale Anlagenverklammerung. Für die Praxis bedeutet das: Die steuerliche Einordnung vieler Bestandskonzepte kann sich ändern, selbst wenn technisch kaum etwas umgebaut wurde. Unternehmen sollten ihre Erlaubnislage, Leistungsgrenzen und Befreiungstatbestände deshalb anhand des neuen standortbezogenen Zuschnitts erneut prüfen.

Die Zollverwaltung hat für Umstellungsfälle eine wichtige Übergangsmöglichkeit eröffnet: Soweit aufgrund der neuen Rechtslage Anträge auf geänderte förmliche Erlaubnisse erforderlich sind, können diese bei Antragstellung bis zum 30. Juni 2026 rückwirkend zum 1. Januar 2026 erteilt werden. Diese Frist sollte in betroffenen Fällen ernst genommen werden.

Für KWK-Anlagen ist der Begriff der hocheffizienten KWK-Anlage neu gefasst worden. Seit 2026 reicht nicht mehr allein die bisher bekannte Effizienzlogik. Zusätzlich muss bei fossilen Brennstoffen ein CO2-Grenzwert von weniger als 270 Gramm je kWh Energieertrag eingehalten werden. Das gilt unabhängig vom Inbetriebnahmedatum. Bestandsanlagen können deshalb steuerlich anders zu beurteilen sein als in der Vergangenheit.

Mit § 9 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b StromStG ist seit 2026 auch eine lokale Vor-Ort-Versorgung mit Strom aus Anlagen bis 2 MW steuerfrei möglich, wenn der Strom aus nachweislich versteuerten Energieerzeugnissen erzeugt, am Ort der Erzeugung entnommen und nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung geleitet wird. Für Quartiers- und Objektstrukturen kann das eine wichtige Alternative sein, insbesondere wenn die klassische Befreiung für kleine hocheffiziente KWK-Anlagen nicht sicher greift.

Der Gesetzgeber hat Ladepunkte erstmals ausdrücklich im Stromsteuerrecht geregelt. Wer Strom nur am Ladepunkt leistet, wird dadurch nicht allein zum Versorger. Auch das bidirektionale Laden ist gesondert geregelt; unter bestimmten Voraussetzungen entsteht für unmittelbar am Ort des Ladepunkts verbrauchten Strom keine Steuer. Für Gewerbe mit E-Flotten, Mitarbeiterladepunkten oder öffentlichen Ladeangeboten ist das eine Erleichterung. Gleichzeitig steigt aber der Bedarf an sauberer Abgrenzung zwischen betrieblicher Nutzung, Drittbelieferung und nicht begünstigten Strommengen.

Stromspeicher sind seit 2026 definitorisch und verfahrensrechtlich deutlich stärker eingebunden. Die zentrale Frage lautet nicht mehr nur, ob ein Speicher technisch vorhanden ist, sondern wie Ein- und Ausspeicherung, spätere Nutzung und gegebenenfalls Steuerbefreiungen sauber zueinander passen. Wer Speicher heute in Eigenerzeugung, Ladeinfrastruktur oder Quartiersstrom integriert, braucht eine belastbare steuerliche Mengenermittlung und meist auch ein deutlich klareres Messkonzept als bisher.

Für stromerzeugende Anlagen ist § 53 EnergieStG seit 2026 der zentrale Entlastungstatbestand. Neu ist vor allem: Die Entlastung wird nicht mehr schon deshalb ausgeschlossen, weil der erzeugte Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG steuerfrei ist. Gesperrt bleibt § 53 EnergieStG aber weiterhin, soweit der erzeugte Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 StromStG steuerfrei ist, sofern nicht wirksam auf die Stromsteuerbefreiung verzichtet wird.

§ 53a EnergieStG bleibt daneben bestehen, ist aber nur noch nachrangig relevant. Vereinfacht gesagt verschieben sich viele Antragsfälle, die früher bei § 53a lagen, nun in Richtung § 53. Für erstmalige Anträge sieht die Zollverwaltung zudem neue Betriebserklärungen vor. Unternehmen mit KWK- oder sonstigen stromerzeugenden Anlagen sollten ihre bisherige Antragslogik deshalb nicht unverändert in das Jahr 2026 fortschreiben.

Neue Verfahrenspflichten bei der Stromsteuererstattung

Bei jährlicher Steueranmeldung werden die monatlichen Vorauszahlungen seit 2026 auf Basis der voraussichtlichen Jahressteuerschuld festgesetzt. Die alte Fortschreibung historischer Steuerwerte ist damit ersetzt worden.

Betroffene Unternehmen müssen dem Hauptzollamt bis zum 15. Januar eine sachgerechte und von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung mitteilen. Zum 30. Juni ist eine weitere Schätzung vorzunehmen. Ergibt sich daraus bei grösseren Fällen eine deutliche Abweichung, kommt eine Mitteilung bis zum 15. August und eine Anpassung der Vorauszahlungen in Betracht.

Die neue Schätzlogik ist kein bloßer Formalismus. Unternehmen sollten nachvollziehbar dokumentieren, welche Absatzmengen, Kundenstrukturen, steuerfreien Mengen, Sonderkonstellationen und Entlastungen in die Prognose eingeflossen sind. Genau hier entsteht 2026 neuer Abstimmungsbedarf zwischen Steuerfunktion, Vertrieb, Energiedatenmanagement und Buchhaltung.

Digitale Abwicklung beim Hauptzollamt als neue Normalität

Viele Entlastungsanträge sind inzwischen verpflichtend elektronisch über das Zoll-Portal zu stellen. Das betrifft nicht nur klassische Standardanträge wie § 9b StromStG oder § 54 EnergieStG, sondern auch weitere energie- und stromsteuerliche Verfahren. Der jeweilige Entlastungsbetrag muss dabei präzise auf Basis belastbarer Datengrundlagen ermittelt werden.

Hinzu kommen neue oder geänderte Formulare. Für erstmalige Anträge nach §§ 53 und 53a EnergieStG hat die Generalzolldirektion neue Betriebserklärungen angekündigt, die anlagenscharf zu ergänzen sind.

Beihilferecht und Transparenz bleiben Prüffelder

Viele Entlastungen stehen weiterhin unter beihilferechtlichen Vorgaben. Unternehmen müssen daher nicht nur die steuerlichen Voraussetzungen erfüllen, sondern auch sicherstellen, dass keine beihilferechtlichen Ausschlussgründe vorliegen. Zudem sind Transparenz- und Anzeigepflichten nach der EnSTransV zu beachten. Für im Jahr 2025 erhaltene Steuerentlastungen bzw. in Anspruch genommene Steuerbegünstigungen ist regelmäßig der 30. Juni 2026 eine zentrale Frist.

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Worauf Unternehmen bei Photovoltaik achten müssen

Erinnert ihr euch noch an die Energiepreisbremse und die Angst vor den steigenden Energiekosten? Habt ihr euch da schon nicht gedacht, könnt ich bloß meinen eigenen Strom herstellen? 

In dieser Folge von "Wissen kompakt" dreht sich alles um Photovoltaik für Unternehmen. Wir werfen einen Blick auf die Geschichte und Bedeutung von Photovoltaik als moderne Stromquelle, insbesondere vor dem Hintergrund der Energiepreisbremse 2023. Gemeinsam mit unserem Experten diskutieren wir die vielen Vorteile von Photovoltaikanlagen – von Kostensenkungen über Planungssicherheit bis hin zur Unabhängigkeit von schwankenden Energiepreisen.

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Typische Fehler, die 2026 besonders teuer werden können

  • Veraltete Modelle: Die Fortführung von Entlastungsmodellen, die auf dem weggefallenen Spitzenausgleich basieren
  • Fehlende Dokumentation: Eine unzureichende messtechnische Trennung von Drittverbräuchen oder Ladeinfrastruktur
  • Ignorieren von Fristen: Das Versäumen der Frist für den Antrag auf geänderte Erlaubnisse bis zum 30. Juni 2026
  • Pauschale Prognosen: Die Abgabe von Vorauszahlungsmeldungen ohne belastbare Datengrundlage beim Hauptzollamt

FAQ: Häufige Fragen zur Steuerreform

Nein. Die früheren Entlastungstatbestände nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG sind weggefallen

Die Entlastung beträgt dauerhaft 20 Euro je MWh. Sie wird nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr mehr als 250 Euro beträgt.

In vielen Fällen ja. Durch den standortbezogenen Anlagenbegriff und neue Ausnahmen vom Versorgerstatus können sich bestehende Erlaubnisse, Statuszuordnungen und Befreiungstatbestände ändern.

Nein. Wer Strom nur am Ladepunkt leistet, wird dadurch nach der Neuregelung nicht automatisch zum Versorger.

Je nach Fall sind insbesondere der 30. Juni 2026 für erlaubnisbezogene Umstellungen mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2026 sowie der 30. Juni 2026 für Transparenz- und Anzeigevorgaben nach der EnSTransV wichtig.

Fazit

Unternehmen sollten das Energie- und Stromsteuerrecht 2026 nicht nur als Entlastungsthema betrachten. Entscheidend ist jetzt, ob steuerliche Rollen, Mess- und Abrechnungssysteme, Prognosen, Nachweise und interne Verantwortlichkeiten zusammenpassen. Wer seine Bestandskonzepte frühzeitig prüft, Erlaubnisse rechtzeitig anpasst und Daten sauber dokumentiert, kann bestehende Begünstigungen weiter nutzen und neue Risiken vermeiden.

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Ihr Ansprechpartner

Constantin Michael, Mitarbeiter der TÜV NORD Akademie

Constantin Michael

Produktmanager Energie