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Nachhaltigkeit & Umweltschutz

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – Bedeutung für Unternehmen

Das Lieferkettengesetz ist umstritten. Erfahren Sie, was es bedeutet und erhalten Sie einen Überblick über Inhalte und Streitpunkte des Entwurfs.

Zwei Personen in Warnwesten besprechen mit einem Tablet Arbeitsprozesse in einem großen Lager.

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7. Juni 2024

Lieferkettengesetz – was es wirklich bedeutet

Am 03.09.2025 verabschiedete die Bundesregierung die Änderungen zum „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - LkSG), welches seit Januar 2023 in Kraft ist. Jedoch blieben die vielen angekündigten Reformschritte aus. Lediglich die Berichtspflichten wurden gestrichen und die Zahl der möglichen Ordnungswidrigkeiten reduziert. Geblieben ist die Verpflichtung für Unternehmen ab 1000 Mitarbeitern den umfangreichen Katalog an Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu erfüllen. Für eine weitere Reform wartet der Gesetzgeber nun auf das in Kraft treten der Europäischen Richtlinie (CSDDD), welche für 2027 erwartet wird. Das BAFA hat ausgehend hiervon zunächst seine Kontrolltätigkeit zurückgefahren. Doch was heißt dieses für die Unternehmen ? Waren die Bemühungen und finanziellen Anstrengungen der vergangenen Jahre, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, für die Unternehmen umsonst ?

Die Vorstellungen über die zukünftige Entwicklung des Gesetzes liegen weit auseinander. Während Regierungsvertreter von einem „Meilenstein für die Durchsetzung von Menschenrechten“ sprechen, warnen Stimmen aus der Wirtschaft weiterhin vor unverhältnismäßigen Belastungen und Wettbewerbsbeschränkungen für Unternehmen. Umweltverbänden und Menschenrechtsgruppen fällt der Entwurf zu zahm aus.

Über hitzig geführten Kontroversen geraten die Fakten manchmal aus dem Blick. Wir haben uns mit Marc Christian Wedekind, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht aus Hamburg, darüber unterhalten, welche Schwerpunkte das Lieferkettengesetz prägen, und welche Auswirkungen die aktuellen Änderungen für die Unternehmen bedeuten.

Ziele des Lieferkettengesetzes

Nach wie vor ist das zentrale Ziel des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes dafür zu sorgen, „die Rechte der Menschen zu schützen, die Waren für Deutschland produzieren“ geblieben. Zugrunde liegt die Überzeugung, dass Unternehmen für die „Achtung der Menschenrechte entlang ihrer Lieferkette“ verantwortlich sind. Gleichzeitig sollen Wettbewerbsnachteile für Unternehmen abgebaut werden, die bisher schon freiwillig in ein nachhaltiges Lieferkettenmanagement investiert haben.

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Keine Erleichterung für Unternehmen

 Für Marc Christian Wedekind stellen die zum 03.09.2025 beschlossenen Änderungen keine wesentliche Erleichterungen für die Unternehmen dar: „Die Sorgfaltspflichten sind vollumfänglich bestehen geblieben und die Berichtspflicht ist nur vorrübergehend ausgesetzt. Dem deutschen Gesetzgeber sind auch die Hände gebunden, sobald die Berichtspflicht über die Europäische Richtlinie (CSDDD) wieder eingeführt wird.“ Auch bei den Rechtsfolgen sieht er nur geringe Erleichterungen, da neben den nicht gestrichenen Bußgeldtatbeständen weiterhin der Ausschluss von Vergabeverfahren sowie die Gefahr der zivilrechtlichen Haftung der Unternehmen gegenüber Geschädigten bleibt. 

Aber was bedeutet das in der Praxis?

In Hinblick auf die aktuellen Entwicklungen rät Marc Christian Wedekind jedem bisher durch das LkSG adressierten Unternehmen an seinen geschaffenen Strukturen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten festzuhalten: „Selbst wenn im Rahmen der Umsetzung von CSDDD der Schwellenwert der Mitarbeiterzahl nach oben gesetzt wird, gelten dann einige Unternehmen nicht mehr selbst zum Kreis der Anwender des Gesetzes, wohl aber dann zum Kreis der unmittelbaren Zulieferer. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten würden dann als vertragliche Verpflichtung weiterbestehen, wie wir es schon heute bei den KMUs sehen.“   

Schwerpunkte des Lieferkettengesetzes – Zusammenfassung

Laut des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes müssen Unternehmen

  • menschenrechtliche Risiken in ihrer Lieferkette analysieren (zum Beispiel in Hinsicht auf Diskriminierung, Zwangsarbeit und Kinderarbeit, aber auch problematische Arbeitsbedingungen),
  • Maßnahmen zur Vorbeugung und zur Abhilfe ergreifen,
  • Möglichkeiten zur Beschwerde einrichten,
  • ihre Aktivitäten dokumentieren.

Die damit verbundenen Maßnahmen beginnen bei einem gründlichen Zulieferer-Screening und reichen bis hin zu stichprobenartigen Kontrollen vor Ort. Auch das Einrichten von Whistleblower-Hotlines kann sinnvoll sein. Werden Menschenrechtsverletzungen entdeckt, müssen Unternehmen die Geschäftsbeziehung nicht gleich abbrechen. Im Gegenteil: Sie sollen zuerst gemeinsam mit dem Zulieferer nach Lösungen suchen und zum Beispiel einen Maßnahmenplan erstellen.

Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern. „Bei unmittelbaren Zulieferern müssen Unternehmen ein ganz strenges Screening durchführen“, so Marc Christian Wedekind.“ Bei mittelbaren Zulieferern müssen sie erst aktiv werden, wenn eine Beschwerde gemeldet wird.“

Der entscheidende Unterschied zu vorher: Wenn Unternehmen den im Lieferkettengesetz verankerten Pflichten nicht nachkommen, kann dies im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit stattliche Bußgelder nach sich ziehen. Die einzelnen Bußgeldtatbestände sehen Geldbußen von 100.000 EUR bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes vor. „Eine Verletzung der Pflichten wird wirklich weh tun“, sagt Marc Christian Wedekind, der davon ausgeht, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) seinen Kontrollpflichten im erforderlichen Umfang nachkommen wird. Zusätzlich besteht die Gefahr, dass Unternehmen von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden, von einem enormen Image-Verlust ganz zu schweigen.

Zertifizierungen rund um das Lieferkettengesetz können Unternehmen helfen, nachzuweisen, dass sie die Forderungen des Sorgfaltspflichtengesetzes erfüllen.

Wer betroffen ist, hängt auch von der Größe ab

Vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz betroffen sieht Marc Christian Wedekind das komplette produzierende Gewerbe. Schließlich produzieren kaum Unternehmen allein in Deutschland.

Eine Einschränkung gibt es allerdings: Das Gesetzt konzentriert sich auf Großbetriebe und tritt in zwei Stufen in Kraft:

  1. 2023 für Unternehmen, die mindestens 3.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Inland beschäftigen (etwa 600 in Deutschland).
  2. 2024 für Unternehmen ab einer Betriebsgröße von 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Inland.

Kleinere Firmen werden zunächst ausgeklammert.

Achtung: Auch Unternehmen, die aufgrund der Anzahl von Mitarbeitenden nicht in den direkten Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) fallen, können mittelbar betroffen sein. Als Zulieferer eines Unternehmens, das in der gesetzlichen Verantwortung steht, gilt die Anwendung des Lieferkettengesetzes auch für sie. Bei Nicht-Einhaltung ist jedes zur Einhaltung des LkSG verpflichtete Unternehmen angehalten, Maßnahmen zur Einhaltung entlang seiner Lieferanten zu ergreifen. Dies kann bei Verstoßen des Zulieferers bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung führen.

Wichtig ist, vorhandene Strukturen zu erweitern

So oder so sieht Marc Christian Wedekind genug Vorlaufzeit, vor allem angesichts der Tatsache, dass das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz keine großen Überraschungen mitbringt. „Man dockt ja auch an bestehende Strukturen an. Ein Risikomanagement müssen Unternehmen nicht mehr neu entwickeln, sondern erweitern. Auch ein Dienstleister-Screening haben sie schon immer gemacht. Jetzt müssen sie es eben um eine zusätzliche Komponente erweitern.“

Hinzu komme, dass erste Gesetzesvorschläge von Interessensverbänden ganz andere Vorgaben enthalten hätten. Unter anderem fordern kritische Stimmen, eine zivilrechtliche Haftung in den Entwurf aufzunehmen.

Dass diese Forderung erst einmal nicht Eingang in das Gesetz gefunden hat, hält Marc Christian Wedekind für nachvollziehbar. „Wir wissen nicht, wie groß das Ungetüm der zivilrechtlichen Haftung geworden wäre. Deshalb ist es ein guter Weg, das so behutsam aufzusetzen, um in ein paar Jahren zurückzuschauen und dann vielleicht eine weitere Ausbaustufe zu schaffen.“

Entdeckt, erklärt, erzählt

#60

Was Unternehmen ab 2023 beim Lieferkettengesetz beachten müssen

Ausblick – Das Lieferkettengesetz der EU wurde verschärft

Allerdings wissen wir, dass das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in der jetzt vorliegenden Form nachgebessert werden muss. Denn am 24.05.2024 hat der das EU-Parlament die länderübergreifende EU-Lieferkettengesetz in Form der Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD formell verabschiedet.

Die Einigung sieht abweichend vom deutschen Lieferkettengesetz unter anderem Folgendes vor:

  • Ausweitung der zivilrechtlichen Haftung von Unternehmen,
  • Herabsetzung des Schwellenwertes für adressierte Unternehmen,
  • Verpflichtung, nicht nur unmittelbarer Zulieferer, sondern die gesamte Aktivitätskette zu betrachten.

Ein Grund mehr für deutsche Unternehmen, mehr zu tun als das Nötigste. Da auch Konsument:innen zunehmend Wert auf Transparenz legen, lässt sich dieses Engagement oft sogar in einen Wettbewerbsvorteil umwandeln. Ganz zu schweigen davon, dass Menschenrechte zu wahren und umweltbezogene Risiken zu minimieren, für sich allein lohnenswerte Ziele sind.

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