Informationssicherheit
Wer ist von NIS2 betroffen? Lesen Sie hier mehr zu den wichtigsten Änderungen in der Richtlinie sowie neuen Risiken und Bedrohungen.
Zum Blog Wissen kompakt„Die Bedrohung im Cyberraum ist so hoch wie nie zuvor.“ Zu diesem Schluss kommt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). In seinem Bericht zur Lage der IT-Sicherheit in Deutschland 2023 betont es, dass Cyberangriffe nicht nur zunehmend professioneller werden. Sie treffen auch immer öfter kleine und mittlere Organisationen, Kommunen und staatliche Institutionen. Hinzu kommen vollkommen neue Risiken durch künstliche Intelligenz.
Die NIS-2 Richtlinie ist eine Antwort der EU auf diese Bedrohungslage. Sie soll „eine Kultur der Sicherheit in allen Sektoren, die für unsere Wirtschaft und Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind“, gewährleisten. Dazu nimmt sie Unternehmen in die Pflicht, und zwar deutlich mehr als ihr Vorgänger.
Wir haben uns mit Rechtsanwalt und Cyber-Security-Berater Alexander Forssman darüber unterhalten,
Bei NIS-2 handelt es sich um eine Cyber-Security-Richtlinie der EU, die am 16. Januar 2023 in Kraft trat. Sie folgt auf die 2016 eingeführte NIS-Richtlinie beziehungsweise NIS-1 Richtlinie. Die Abkürzung NIS steht für Network and Information Security beziehungsweise Netzwerk und Informationssicherheit. Die Hauptziele der NIS-2 Richtlinie, ebenso wie die ihrer Vorgängerin, sind es, wichtige Einrichtungen in den EU-Mitgliedstaaten vor Cyberangriffen zu schützen und ein europaweit einheitliches Schutzniveau zu schaffen.
Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis 17. Oktober 2024 in nationales Recht überführen. In Deutschland existieren bisher zwei Referentenentwürfe und ein Diskussionspapier für das NIS-2 Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG). Diese geben schon einen Ausblick darauf, was betroffene Unternehmen erwartet.
Wichtig: Die NIS-2 gibt den Rahmen vor, hinter dem das deutsche Gesetz nicht zurückbleiben wird. Über die Details der Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber wird aber derzeit noch diskutiert.
Schätzungen gehen davon aus, dass zwischen etwa 25.000 und 40.000 Unternehmen in Deutschland von der NIS-2 betroffen sind. Dazu gehören, anders als bisher, nicht mehr nur offensichtliche Betreiber kritischer Infrastrukturen. Die EU-Richtlinie betrifft auch Lebensmittelproduzenten und -händler, Online-Marktplätze oder Unternehmen aus dem Entsorgungssektor.
Wichtig ist, so Alexander Forssman: „Unternehmen werden sich registrieren müssen und sie werden von niemandem einen offiziellen Hinweis darauf bekommen.“ Das heißt, dass Unternehmen selbst entscheiden/erkennen müssen, ob sie in den Geltungsbereich der NIS-2 fallen.
Folgende Kriterien sind dafür entscheidend:
Einige Organisationen sind auch unabhängig von ihrer Größe betroffen. Das gilt zum Beispiel, wenn bei einem Ausfall Systemrisiken bestehen.
Außerdem unterscheidet die NIS-2 zwischen wesentlichen und wichtigen Unternehmen. Die deutsche Umsetzung wird dafür wahrscheinlich die Adjektive „wichtig“ und „besonders wichtig“ verwenden.
Gut zu wissen: Die NIS-2 verpflichtet Unternehmen zu umfangreichen Risikomanagementmaßnahmen, auch innerhalb der eigenen Lieferkette. Deshalb sind zahlreiche Zulieferer indirekt von ihr betroffen, angefangen bei IT-Dienstleistern bis hin zu Herstellern von Windturbinen.
Abgesehen davon, dass die Zahl der betroffenen Einrichtungen stark gestiegen ist, bringt die NIS-2 vor allem folgende Änderungen für Unternehmen mit sich:
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Bis Oktober 2024 ist nicht mehr viel Zeit. Entsprechend sieht Alexander Forssman speziell bei kleineren und mittleren Unternehmen, die sich bisher wenig mit dem Thema Cybersicherheit beschäftigt haben, dringenden Handlungsbedarf.
Dies fange oft bei grundlegenden organisatorischen Themen im Bereich IT-Sicherheit an. „Wenn, salopp gesprochen, jeder in einem Unternehmen Zugriff auf alles hat, gilt das auch für Personen, denen es gelungen ist, von außen in die Netzwerkinfrastruktur einzudringen.“
Unternehmen sollten sich also zunächst einmal klar werden, ob sie von der NIS-2 betroffen sind. Dann ist es in der Regel sinnvoll, sich einen Überblick über den Status quo zu verschaffen. Welche Sicherheitsmaßnahmen gibt es jetzt schon und auf welchem Stand befinden sich diese? Existiert ein systematisches Risikomanagement? Wie sieht es mit Back-up- und Wiederherstellungsplänen aus? Ist das eigene Unternehmen in der Lage, die strengen Meldepflichten der NIS-2 einzuhalten? Antworten auf Fragen wie diese helfen, sich über Nachholbedarf klar und aktiv zu werden.
Die NIS-2 ist eine Antwort auf eine rasante Verschärfung der Bedrohungslage im Cyberbereich. Geopolitische Spannungen, eine Professionalisierung von Cyberkriminellen und neue Technologien sorgen dafür, dass die Gefahren auch für kleinere Unternehmen steigen. Laut des Branchenverbandes Bitkom entstehen der deutschen Wirtschaft aktuell jährlich Schäden in Höhe von 206 Milliarden Euro durch den Diebstahl von IT-Ausrüstung und Daten, Sabotage sowie digitale und analoge Industriespionage.
Maßnahmen, wie sie die NIS-2 vorschreibt, helfen, schweren Verlusten und Imageschäden bis hin zu Existenzrisiken vorzubeugen. Dass sie in dem einen oder anderen Detail vielleicht über das Ziel hinausschießt, lasse sich diskutieren, so Alexander Forssman. Doch alles in allem tun Unternehmen gut daran, die Inhalte der Richtlinie gewissenhaft umzusetzen – nicht nur aus Angst vor möglichen Strafen, sondern auch um für die nächsten Jahre gerüstet zu sein.
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