Dass Unternehmen oder staatliche Behörden nicht einfach mit Daten von Bürgerinnen und Bürgern machen können, was sie wollen, regelt das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“. Es garantiert das Recht des Einzelnen grundsätzlich selbst über die Verwendung und Preisgabe seiner Daten zu bestimmen. Entwickelt wurde es vom Bundesverfassungsgericht 1983 im Rahmen des „Volkszählungsurteils“ aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Idee dahinter: Wenn ich nicht selbst bestimmen und kontrollieren kann, „wer was wann und bei welcher Gelegenheit“ über mich weiß, verhalte ich mich tendenziell vorsichtiger. Und das behindert die Handlungsfreiheit und Demokratie. Deshalb ist die Einschränkung dieses Grundrechts und das Ausspähen privater Daten durch staatliche Stellen strengen Beschränkungen unterworfen.