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BECV-Entlastung

Entlastung für Unternehmen, die den Carbon-Leakage-Regelungen des EU-Emissionshandel folgen

Industrieanlage mit Windkrafträdern - Symbolbild BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung

BECV - BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung

Deutschland hat sich in der EU verpflichtet, seine CO2-Emissionen außerhalb des EU-Emissionshandel (EU-ETS) bis 2030 um 38% gegenüber dem Jahr 2005 zu senken. Die Bundesregierung hat am 20.09.2019 ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Absicherung der Klimaziele beschlossen. 

Als tragende Säule im Klimapaket gilt die Einführung einer CO2-Bepreisung für die Sektoren außerhalb des EU-ETS. Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist am 20.12.2019 in Kraft getreten und bildet den gesetzlichen Rahmen für das nationale Emissionshandelssystem (nEHS). Ergänzend zum EU-ETS deckt das nEHS die Sektoren Wärme und Verkehr ab.

Folgende Brennstoffe sind im nationalen Emissionshandelssystem aufgeführt:

  • ab 2021: Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Biomasse (ausgenommen sind Emissionen aus biogenen Brennstoffen, die die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen)
  • ab 2023: zusätzlich Kohle

Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit von produzierenden Unternehmen mit einem besonders hohen Verbrauch an fossilen Brenn- und Kraftstoffen nicht zu gefährden, hat die Bundesregierung eine Verordnung mit entsprechenden Entlastungsoptionen verabschiedet.

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Aktuelle Änderungen und Fristen für die BECV-Antragstellung 2026

Für das laufende Antragsjahr 2026 (Abrechnungsjahr 2025) haben sich wichtige Veränderungen ergeben:
• Unternehmen, die in den bisher beihilfeberechtigten Sektoren tätig sind, müssen mindestens 80% der erhaltenen Carbon Leakage Beihilfe in entsprechende Klima- oder Effizienzmaßnahmen investieren
• Die EU Kommission hat am Anfang des Jahres die Beihilfeleitlinie ergänzt und unter anderem 22 neue Sektoren/Teilsektoren als beihilfeberechtigt aufgelistet (C/2026/196).
• Die beihilferechtliche Genehmigung der nationalen Umsetzung durch die Europäische Kommission (SA.122480 (2026/N)) liegt seit dem 28.05.2026 vor.
• Die Bekanntmachung der Genehmigung der nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren sowie des Besonderen Einstufungsverfahrens gemäß BECV erfolgte am 12.6.2026 im elektronischen Bundesanzeiger. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung ist die nachträgliche Anerkennung beihilfefähiger Sektoren und Teilsektoren wirksam, ebenso wie die Anpassung des Kompensationsgrads bereits anerkannter Teilsektoren im Rahmen des Besonderen Einstufungsverfahrens.
• Für alle Anträge mit Bezug auf diese geänderten Beihilfetatbestände gilt: Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger gilt die dreimonatige Periode für eine fristgerechte Einreichung ihrer Anträge auf Kompensation gemäß der BECV beim Umweltbundesamt. Der Stichtag dafür ist somit der 14.9.2026
• Für weiteren Detailinformationen verweisen wir auf die Homepage der DEHSt, den DHESt-Newsletter und die dazu angekündigten Webinare.

Carbon-Leakage-Kompensation: Beihilfe für indirekte CO2-Kosten im EU-ETS

Die sog. BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) ist am 28.07.2021 in Kraft getreten.

Damit können Unternehmen, die in einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor des EU-ETS tätig sind eine Beihilfe für indirekte CO2-Kosten gemäß der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) beantragen (Carbon-Leakage-Kompensation). Als Gegenleistung für die Carbon-Leakage-Kompensation müssen Unternehmen für die Gewährung der Beihilfen gemäß § 10 BECV ab 2023

  • ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach der ISO 50001 oder
  • ein Umweltmanagementsystem nach EMAS sowie
  • klimafreundlichen Investitionen auf nationaler Ebene nachweisen (Erbringung ökologischer Gegenleistungen).

Dies erfolgt primär durch Investitionen in Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die im Rahmen des Energiemanagementsystem bzw, Umweltmanagementsystem konkret identifiziert und als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden. Weiterhin können auch Maßnahmen zur Dekarbonisierung berücksichtigt werden.

Antragstellende Unternehmen sind gemäß § 12 BECV verpflichtet, die Erfüllung der Voraussetzung des § 10 BECV bezüglich der Einführung eines Energiemanagementsystems bzw, Umweltmanagementsystems sowie des § 11 BECV in Bezug auf die Erbringung ökologischer Gegenleistungen nachzuweisen. Ein Nachweis erfordert grundsätzlich gemäß § 12 Absatz 3 Satz 1 BECV), dass die vom Unternehmen gemachten Angaben und Erklärungen durch eine prüfungsbefugte Stelle (z.B. TÜV NORD) bestätigt werden.

Beihilfeanträge sind für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2030 jeweils bis zum 30.06. (materielle Ausschlussfrist) des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Behörde (DEHSt) zu stellen.

Welche Unternehmen können von der BECV zu und der Gewährung einer Beihilfe profitieren?

BECV regelt die Entlastung von Unternehmen (durch Kompensationszahlungen), die durch die Anfang 2021 eingeführte CO2-Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in besonderer Weise in ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt sind. Die Entlastung (Kompensationszahlungen) stellt eine Beihilfe dar und muss bei der DEHSt beantragt werden.

Antragsberechtigt für die Gewährung einer Beihilfe nach den §§ 5 und 6 BECV ist:

  • das Unternehmen oder
  • ein selbständiger Unternehmensteil (sUT)

das einem beihilfefähigen Sektor oder Teilsektor gemäß Tabelle 1 und 2 in der Anlage zum BECV zuzuordnen ist. Die Sektorenliste kann auf Antrag von
Sektoren ergänzt werden. Beihilfefähig sind nur Brennstoffverbräuche, die für die Herstellung von beihilfefähigen Produkten, die zudem einem Carbon Leakage gefährdeten Sektor zuzuordnen sind, eingesetzt worden sind.

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