Staatliche Beihilfe für stromintensive Produktionen

Deutschland hat sich in der EU verpflichtet, seine CO2-Emissionen außerhalb des EU-Emissionshandels (EU-ETS) bis 2030 um 38% gegenüber dem Jahr 2005 zu senken. Die Bundesregierung hat am 20.09.2019 ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Absicherung der Klimaziele beschlossen. Als tragende Säule im Klimapaket gilt die Einführung einer CO2-Bepreisung für die Sektoren außerhalb des EU-ETS.
Mit den zusätzlichen Kosten für CO2-Zertikate besteht die Gefahr der Abwälzung dieser Kosten auf den Strompreis und damit eine weitergehende finanzielle Belastung für besonders stromintensive Unternehmen.
Die Strompreiskompensation ist eine nationale und staatliche Beihilfe, die energieintensive Unternehmen für indirekte CO2-Kosten bei der Strombeschaffung entlastet. Sie soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen sichern und damit Produktionsverlagerungen ins Ausland (außerhalb der Europäischen Union) verhindern.
Die aktuell gültige „Richtlinie für Beihilfen für indirekte CO2-Kosten Strompreiskompensation 2023 – 2030“ (SPK-Förderrichtlinie) wurde am 26.03.2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ersetzt die bis dahin gültige SPK-Förderrichtlinie vom 01.09.2022.
Anders als bei der BECV-Beihilfe wird die Anfang des Jahres 2026 geänderte Beihilfeleitlinie (C/2026/196) der Europäischen Union in eine neue nationale Förderrichtlinie - die SPK-Billigkeitsrichtlinie - überführt werden (vorrausichtlich zum 30.6.2026). Die DEHSt führt parallel dazu das bestehende Verfahren für das Abrechnungsjahr weiter und informiert über Newsletter, Leitfäden und Webinare zu den aktuellen und geplanten Änderungen. Die materielle Ausschlussfrist für SPK-Beihilfeanträge im Antragsjahr 2026 wurde auf den 17.8.2026 festgelegt.
Neben der Erweiterung der beihilfeberechtigten Sektoren wird für die bisher beihilfefähigen Sektoren die maximale Beihilfehöhe auf 80% angehoben und die CO2-Emissionsfaktoren für die Stromerzeugung aktualisiert, was rechnerisch zu höheren möglichen Beihilfen führen kann. Eine weitere Neuerung betrifft die sogenannte Industrieparkregelung.
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist die nationale Bewilligungsbehörde für die Strompreiskompensation und die zuständige Behörde zur Zahlung von Beihilfe für stromintensive Unternehmen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten.
Unternehmen, die in einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor des EU-ETS tätig sind, können Beihilfe beantragen. Als Zuwendungsvoraussetzung für die Gewährung von Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) müssen Unternehmen:
Antragstellende Unternehmen sind verpflichtet, die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 12 BECV nachzuweisen. Der Nachweis erfordert grundsätzlich (§ 12 Absatz 3 Satz 1 BECV), dass die vom Unternehmen gemachten Angaben und Erklärungen durch eine prüfungsbefugte Stelle (z.B. TÜV NORD) bestätigt werden.
Beihilfeanträge sind für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030 jeweils bis zum 30.06. des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der DEHSt zu stellen. Hierbei handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist.
Detaillierte und aktuelle zusätzliche Informationen dazu werden auf einer entsprechenden Internetseite der DEHSt bereitgestellt (SPK). Da die Anforderungen an die Beantragung fast jährlich Änderungen, zum Teil auch Erleichterungen, erfahren, ist die rechtzeitige Auseinandersetzung mit dem aktuellen Stand der Beantragung, der erforderlichen Prüfvorgänge und die Verwendung des bereitgestellten Formularmanagementsystems der DEHSt (FMS) zu empfehlen.
Die Beihilfen werden für die Herstellung von Produkten gewährt, die einem der von der Europäischen Kommission in ihren EU-Beihilfeleitlinien identifizierten Sektoren oder Teilsektoren (siehe Liste „Beihilfeberechtigte Sektoren und Teilsektoren nach NACE Revision 2)“ angehören.
Die Zuordnung eines Unternehmens zu einem speziellen Wirtschaftszweig ist nicht ausschlaggebend.
Die Beihilfen für indirekte CO2-Kosten können jeweils nachträglich für ein abgelaufenes Kalenderjahr bei der DEHSt beantragt werden, um die indirekten CO2-Kosten des jeweiligen Vorjahres teilweise auszugleichen. Unternehmen können Beihilfen auch dann beantragen, wenn sie in früheren Jahren keinen Antrag gestellt haben.
Die Antragsfrist gibt die DEHSt auf ihrer Webseite bekannt. Sie endet frühestens am 31. Mai und spätestens am 30. September des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres. Für die Beantragung hat die DEHSt hat einen Leitfaden zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (Strompreiskompensation) herausgegeben.
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