BRANDSCHUTZ
Der Betriebsarzt bietet medizinische Betreuung und Beratung direkt im Unternehmen, um Arbeitsfähigkeit und Gesundheit der Mitarbeiter zu sichern. Nutzen Sie diese Ressource für ein gesundes Arbeitsumfeld.

Kranke Mitarbeitende, steigende Fehlzeiten, Haftungsrisiken durch fehlende Vorsorge: Wer keinen Betriebsarzt bestellt, zahlt am Ende mehr als nur ein Bußgeld. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) schreibt die Bestellung einer Betriebsärztin oder eines Betriebsarztes für jeden Arbeitgeber vor. Ganz unabhängig von Branche und Betriebsgröße.
MEDITÜV übernimmt diese Aufgabe für Sie: Mit einem deutschlandweiten Netz qualifizierter Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, die Ihre Mitarbeitenden betreuen, Gefährdungen erkennen und Sie bei allen Fragen des Gesundheitsschutzes proaktiv beraten.
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet jeden Arbeitgeber, unabhängig von Betriebsgröße und Branche, einen Betriebsarzt zu bestellen. Der konkrete Betreuungsumfang richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2 und hängt von Betriebsart, Anzahl der Arbeitnehmer und den konkreten Gefährdungen im Betrieb ab. Bei Verstoß gegen die Bestellpflicht drohen Bußgelder und im Schadensfall die persönliche Haftung des Arbeitgebers.
Eine betriebsärztliche Betreuung senkt nachweislich Fehlzeiten, stärkt die Leistungsfähigkeit Ihrer Belegschaft und schützt Sie vor Haftungsrisiken – ein Investment, das sich rechnet.
Da jedes Unternehmen individuelle Anforderungen hat, passen unsere Betriebsärztinnen und Betriebsärzte ihr Leistungsspektrum exakt an Ihren Betrieb und Ihre Arbeitsplätze an. Unsere Betriebsärztinnen und Betriebsärzte übernehmen für Sie unter anderem folgende Aufgaben:
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet jeden Arbeitgeber unabhängig von Betriebsgröße und Branche, einen Betriebsarzt zu bestellen. Der konkrete Betreuungsumfang richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2.
Ja. Arbeitgeber können eine externe Betriebsärztin oder einen externen Betriebsarzt, wie von MEDITÜV gestellt, beauftragen. Das ist besonders für kleine und mittelständische Unternehmen sinnvoll, da kein eigenes arbeitsmedizinisches Personal vorgehalten werden muss.
Entscheidend sind Erreichbarkeit, Branchenerfahrung und das Leistungsspektrum. MEDITÜV bietet deutschlandweite Abdeckung, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) aus dem gleichen Haus und übernimmt die gesamte Dokumentation. Auf unserer Standortseite finden Sie ein Arbeitsmedizinisches Zentrum in Ihrer Nähe!
Zudem setzen wir auf eine individuelle, persönliche und kontinuierliche Betreuung durch langjährig beschäftigte Betriebsärztinnen und Betriebsärzte – vorrangig festangestellt statt ausschließlich freiberuflich tätig. So bleibt Ihr Ansprechpartner konstant und kennt Ihr Unternehmen genau.
Beides bezeichnet faktisch dieselbe Person, diese werden aber aus unterschiedlichen Perspektiven verwendet. Es ist anzuführen, dass sich die Ausbildungswege unterscheiden und zu verschiedenen Berufsbezeichnungen führt. Diese unterscheiden sich zum Beispiel in den Bereichen der Weiterbildungsdauer und der Tätigkeitsfelder. Im Gesetz wird vermehrt der Begriff „Betriebsarzt“ verwendet.
Kurzformel: Jeder Betriebsarzt oder Betriebsärztin ist Arbeitsmediziner bzw. Arbeitsmedizinerin. Aber eine Arbeitsmedizinerin / ein Arbeitsmediziner wird erst dann zur Betriebsärztin oder zum Betriebsarzt, wenn er formal von einem Arbeitgeber bestellt wurde.
Die Bestellung eines Betriebsarztes ist gesetzlich vorgeschrieben. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert mehr als ein Bußgeld.
Die Arbeitsschutzbehörde kann die Bestellung anordnen und Zwangsgelder verhängen. Kommt es zu einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, können weitere Folgen entstehen:
Die betriebsärztliche Betreuung ist daher keine freiwillige Leistung, sondern eine gesetzliche Pflicht.
Ja, uneingeschränkt. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte unterliegen der Schweigepflicht.
Der Arbeitgeber erhält nur Informationen, die für die jeweilige Tätigkeit relevant sind. Zum Beispiel, ob eine Person:
für eine bestimmte Tätigkeit ist.
Diagnosen, Untersuchungsergebnisse oder konkrete Erkrankungen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person nicht an den Arbeitgeber weitergegeben werden. Die Schweigepflicht schafft Vertrauen und gibt Mitarbeitenden die Sicherheit, sich offen an die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt zu wenden.