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BRANDSCHUTZ

Betriebsarzt

Der Betriebsarzt bietet medizinische Betreuung und Beratung direkt im Unternehmen, um Arbeitsfähigkeit und Gesundheit der Mitarbeiter zu sichern. Nutzen Sie diese Ressource für ein gesundes Arbeitsumfeld.

Arztgespräch mit einem älteren Mann im Rahmen der Betriebsmedizin Falls du weitere Anpassungen oder Hilfe benötigst, lass es mich wissen!

Betriebsarzt beauftragen: Arbeitsmedizinische Betreuung für Ihr Unternehmen

Kranke Mitarbeitende, steigende Fehlzeiten, Haftungsrisiken durch fehlende Vorsorge: Wer keinen Betriebsarzt bestellt, zahlt am Ende mehr als nur ein Bußgeld. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) schreibt die Bestellung einer Betriebsärztin oder eines Betriebsarztes für jeden Arbeitgeber vor. Ganz unabhängig von Branche und Betriebsgröße.

MEDITÜV übernimmt diese Aufgabe für Sie: Mit einem deutschlandweiten Netz qualifizierter Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, die Ihre Mitarbeitenden betreuen, Gefährdungen erkennen und Sie bei allen Fragen des Gesundheitsschutzes proaktiv beraten.

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Wann ist ein Betriebsarzt Pflicht?

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet jeden Arbeitgeber, unabhängig von Betriebsgröße und Branche, einen Betriebsarzt zu bestellen. Der konkrete Betreuungsumfang richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2 und hängt von Betriebsart, Anzahl der Arbeitnehmer und den konkreten Gefährdungen im Betrieb ab. Bei Verstoß gegen die Bestellpflicht drohen Bußgelder und im Schadensfall die persönliche Haftung des Arbeitgebers.

Ihre Vorteile mit Betriebsärzten von MEDITÜV

  • Rechtskonformität nach ASiG und DGUV Vorschrift 2: Alle gesetzlichen Betreuungspflichten werden lückenlos erfüllt. Dokumentiert und nachweisbar gegenüber Berufsgenossenschaften und Behörden.
  • Entlastung der Geschäftsführung: Unsere Betriebsärztinnen und Betriebsärzte beraten proaktiv zu Gesundheitsförderung, Arbeitsschutz, Gefährdungsbeurteilungen und Vorsorgeuntersuchungen und nehmen Ihnen die operative Verantwortung ab.
     
  • Deutschlandweite Verfügbarkeit: MEDITÜV verfügt über ein flächendeckendes Netzwerk qualifizierter Betriebsärztinnen und Betriebsärzte. Besonders spannend für Unternehmen mit mehreren Standorten.
  • Externer Betriebsarzt auf Abruf: Kein eigenes arbeitsmedizinisches Personal notwendig. Sie beauftragen MEDITÜV bedarfsgerecht und erhalten alle Leistungen aus einer Hand

Eine betriebsärztliche Betreuung senkt nachweislich Fehlzeiten, stärkt die Leistungsfähigkeit Ihrer Belegschaft und schützt Sie vor Haftungsrisiken – ein Investment, das sich rechnet.

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Leistungen Ihres externen Betriebsarztes im Überblick

Da jedes Unternehmen individuelle Anforderungen hat, passen unsere Betriebsärztinnen und Betriebsärzte ihr Leistungsspektrum exakt an Ihren Betrieb und Ihre Arbeitsplätze an. Unsere Betriebsärztinnen und Betriebsärzte übernehmen für Sie unter anderem folgende Aufgaben:

  • Durchführung von Eignungs- und Einstellungsuntersuchungen
  • Betriebliche Gesundheitsförderung und Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2
  • Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss (ASA)
  • Unterstützung bei Erkrankungen mit Bezug zur Tätigkeit (BEM, Wiedereingliederung)
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflicht- und Angebotsvorsorge nach ArbMedVV)
  • Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen
  • Beratung zu Arbeitsschutzmaßnahmen, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
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Kundenstimmen

Echte Stimmen unserer Kunden, die von ihren Erfahrungen mit uns berichten.

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Referenzen

Entdecken Sie eine Auswahl unserer erfolgreich umgesetzten Projekte und Kunden.

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Cases

Erfahren Sie anhand konkreter Cases, wie wir individuelle Herausforderungen erfolgreich gelöst haben.

FAQ

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet jeden Arbeitgeber unabhängig von Betriebsgröße und Branche, einen Betriebsarzt zu bestellen. Der konkrete Betreuungsumfang richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2.

Ja. Arbeitgeber können eine externe Betriebsärztin oder einen externen Betriebsarzt, wie von MEDITÜV gestellt, beauftragen. Das ist besonders für kleine und mittelständische Unternehmen sinnvoll, da kein eigenes arbeitsmedizinisches Personal vorgehalten werden muss.

Entscheidend sind Erreichbarkeit, Branchenerfahrung und das Leistungsspektrum. MEDITÜV bietet deutschlandweite Abdeckung, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) aus dem gleichen Haus und übernimmt die gesamte Dokumentation. Auf unserer Standortseite finden Sie ein Arbeitsmedizinisches Zentrum in Ihrer Nähe!
Zudem setzen wir auf eine individuelle, persönliche und kontinuierliche Betreuung durch langjährig beschäftigte Betriebsärztinnen und Betriebsärzte – vorrangig festangestellt statt ausschließlich freiberuflich tätig. So bleibt Ihr Ansprechpartner konstant und kennt Ihr Unternehmen genau.
 

Beides bezeichnet faktisch dieselbe Person, diese werden aber aus unterschiedlichen Perspektiven verwendet. Es ist anzuführen, dass sich die Ausbildungswege unterscheiden und zu verschiedenen Berufsbezeichnungen führt. Diese unterscheiden sich zum Beispiel in den Bereichen der Weiterbildungsdauer und der Tätigkeitsfelder. Im Gesetz wird vermehrt der Begriff „Betriebsarzt“ verwendet.

  • Arbeitsmediziner ist die fachliche Qualifikationsbezeichnung. Wer „Facharzt für Arbeitsmedizin“ ist oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin" erworben hat, ist Arbeitsmediziner bzw. Arbeitsmedizinerin. Das beschreibt die Ausbildung.
  • Betriebsarzt ist die Funktionsbezeichnung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Sobald ein Arbeitsmediziner oder eine Arbeitsmedizinerin von einem Unternehmen bestellt wird, nimmt er oder sie die Rolle des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin ein. Das beschreibt die Rolle im Betrieb.

Kurzformel: Jeder Betriebsarzt oder Betriebsärztin ist Arbeitsmediziner bzw. Arbeitsmedizinerin. Aber eine Arbeitsmedizinerin / ein Arbeitsmediziner wird erst dann zur Betriebsärztin oder zum Betriebsarzt, wenn er formal von einem Arbeitgeber bestellt wurde.

Die Bestellung eines Betriebsarztes ist gesetzlich vorgeschrieben. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert mehr als ein Bußgeld.

 Die Arbeitsschutzbehörde kann die Bestellung anordnen und Zwangsgelder verhängen. Kommt es zu einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, können weitere Folgen entstehen:

  • Die Berufsgenossenschaft kann Regressforderungen stellen.
  • Die Geschäftsführung kann persönlich haften.
  • In schweren Fällen sind auch strafrechtliche Konsequenzen möglich.

Die betriebsärztliche Betreuung ist daher keine freiwillige Leistung, sondern eine gesetzliche Pflicht.

Ja, uneingeschränkt. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte unterliegen der Schweigepflicht. 

Der Arbeitgeber erhält nur Informationen, die für die jeweilige Tätigkeit relevant sind. Zum Beispiel, ob eine Person:

  • geeignet
  • bedingt geeignet
  • nicht geeignet

für eine bestimmte Tätigkeit ist.

Diagnosen, Untersuchungsergebnisse oder konkrete Erkrankungen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person nicht an den Arbeitgeber weitergegeben werden. Die Schweigepflicht schafft Vertrauen und gibt Mitarbeitenden die Sicherheit, sich offen an die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt zu wenden.

MEDITÜV

Dies ist ein Angebot der MEDITÜV GmbH & Co. KG. 

Am TÜV 1, 30519 Hannover

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