Nachhaltigkeit & Umweltschutz
Lange diskutiert, jetzt verabschiedet – wir verraten Ihnen, was in der neuen Ersatzbaustoffverordnung steht.
Zum Blog Wissen kompaktJeder Bau eines Gebäudes, einer Straße oder eines anderen technischen Bauwerks verschlingt große Rohstoffmengen. Gleichzeitig entstehen mineralische Abfälle, zum Beispiel als Bodenaushub oder Bauschutt, die sich wiederverwenden lassen. Sie gehören zu den mengenmäßig wichtigsten Abfallgruppen in Deutschland. Die Verwertung dieser Bauabfälle wurde bisher von den einzelnen Bundesländern geregelt.
Die ab 1. August 2023 gültige „Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke“, kurz „Ersatzbaustoffverordnung“ (EBV), soll dies ändern. Sie ersetzt erstmalig landesspezifische Vorgaben durch bundeseinheitliche Regelungen und schafft so mehr Rechtssicherheit für die Beteiligten. Außerdem soll sie Mensch und Umwelt schützen und, indem sie die Abfallverwertung im Sinne der Kreislaufwirtschaft fördert, wertvolle Ressourcen schonen.
Was das bedeutet, wer davon betroffen ist und warum sich Unternehmen rechtzeitig vorbereiten sollten, erfahren Sie hier.
Nach § 2 Ersatzbaustoffverordnung zeichnen sich mineralische Baustoffe dadurch aus, dass sie
Bleibt die Frage, was „technische Bauwerke“ bedeutet.
Laut der Ersatzbaustoffverordnung fallen darunter mit dem Boden verbundene Anlagen. Dazu gehören zum Beispiel Bahnbauwerke, Straßenbauwerke, Parkplätze, Baugruben oder Lärm- und Sichtschutzwälle.
Gut zu wissen: Die Ersatzbaustoffverordnung ist Teil der Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz. Diese enthält außerdem eine Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sowie Änderungen der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung.
Die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) verfolgt vor allem folgende Ziele:
Darüber, wie sich diese Ziele am besten erreichen lassen, wurde lange gestritten. „Seit etwa 15 Jahren ist die Ersatzbaustoffverordnung in der Diskussion“, stellt Dr. Rolf Vieten, Sachverständiger der TÜV NORD EnSys GmbH & Co. KG, fest.
Die von der Ersatzbaustoffverordnung betroffenen Unternehmen lassen sich vor allem in zwei Gruppen einteilen:
Weitere Beteiligte sind zum Beispiel Umweltlabore, Abfallbehörden, Architekten-, Ingenieur- und Planungsbüros sowie Deponiebetreiber.
Das Datum der Einführung ist übrigens für alle gleich. Ab 1. August 2023 sind die Vorgaben der Verordnung verpflichtend. Das bedeutet, betont Dr. Rolf Vieten, dass sie bei vielen Bauvorhaben, die jetzt schon in Planung sind, beachtet werden müssen. Nur in wenigen Fällen gelten erweiterte Übergangsfristen.
Als eine der wichtigsten Neuerungen sieht Dr. Rolf Vieten die Einführung neuer Stoffgruppen an. Weitere Änderungen ergeben sich für die Probenahme und auch die Laboranalytik. Analysemethoden und Zuordnungswerte hätten sich zum Teil deutlich geändert, nicht zuletzt aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse.
Um die Einhaltung von Schadstoff-Grenzwerten sicherzustellen, sieht die Verordnung eine Güteüberwachung vor, die aus drei Teilen besteht:
Neu sind allgemein die konkreten Vorgaben. Im Gegensatz zu früher schafft die Ersatzbaustoffverordnung 2023 einen festen bundeseinheitlichen Rahmen für die Herstellung und die Verwendung von Ersatzbaustoffen. Dazu enthält sie zahlreiche Tabellen, beispielsweise zu Materialwerten, Einsatzmöglichkeiten von Ersatzbaustoffen in Abhängigkeit von der Grundwasserdeckschicht oder Untersuchungsverfahren. Der korrekte Umgang mit den neuen Stoffklassen und den möglichen Einbauweisen fordert alle Beteiligten.
„Die Ersatzbaustoffverordnung macht die Herstellung und Verwendung von Ersatzbaustoffen nicht unbedingt komplizierter“, fasst Dr. Rolf Vieten zusammen. „Aber sie verlangt von betroffenen Unternehmen genauso wie von Behörden eine Umstellung.“ Leider gäbe es bisher kaum Handreichungen für die Umsetzung der Verordnung in der Praxis.
Unternehmen rät Dr. Rolf Vieten vor allem, sich rechtzeitig mit den Inhalten der Verordnung auseinanderzusetzen, am besten im Rahmen einer Schulung. Außerdem könne es sinnvoll sein, schon im Vorfeld zuständige Behörden zu kontaktieren, zum Beispiel wenn ein größeres Bauvorhaben geplant sei. In diesem Fall empfiehlt Dr. Rolf Vieten auch, mit Zulieferern und anderen Partnern Kontakt aufzunehmen. Denn letztendlich lassen sich die Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) nur einhalten, wenn alle Beteiligten mit ihnen vertraut sind. Eine gründliche Vorbereitung vereinfacht die Umsetzung in die Praxis und ist ein wichtiger Beitrag zu einem zukunftsweisenden Ressourcenmanagement.
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