Aktuelles Energierecht erweitert Prüfungsumfang

18.09.2023 | MANAGEMENTSYSTEME: Unternehmen, die Beihilfen oder Steuerreduzierungen erhalten wollen, müssen ab dem Abrechnungsjahr 2023 ökologische Gegenleistungen erbringen. Zum Beispiel ein Energiemanagementsystem sowie Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen.

Energiesparen hat Priorität: Die aktuellen Maßnahmenpakete der Bundesregierung zur Absicherung der Klimaziele sowie der Vermeidung einer Energiemangelsituation im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg sind umfangreich - ebenso die Anzahl der daraus abgeleiteten gesetzlichen Regelungen zur weiteren Gewährung von steuerlichen Vergünstigungen für Unternehmen. 

So fordert der Gesetzgeber für den Erhalt von Beihilfen oder die Begrenzung von Umlagen sogenannte ökologische Gegenleistungen. Hierzu gehören neben dem Betrieb eines zertifizierten Energiemanagementsystems (ISO 50001) oder eines validierten Umweltmanagementsystems (EMAS) auch konkrete Investitionen in wirtschaftlich vorteilhafte Energieeffizienz- bzw. Dekarbonisierungsmaßnahmen.

 

Aktuelle gesetzliche Regelungen

MittelfristEnergieversorgungsSicherungsMaßnahmenVerordnung (EnSimiMaV)

Am 01.10.2022 ist die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) in Kraft getreten. Sie verpflichtet Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von 10 GWh/a (Durchschnitt der letzten drei Jahre über alle Energieträger), konkret identifizierte und wirtschaftlich durchführbare Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen. Wirtschaftlich durchführbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Maßnahme(n) nach spätestens 20% ihrer Nutzungsdauer wirtschaftlich vorteilhaft sind.  Die Wirtschaftlichkeitsbewertung hat hierbei nach der DIN EN 17463 (ValERI) zu erfolgen. Unternehmen müssen sich die Umsetzung der als wirtschaftlich bewerteten Maßnahmen bzw. die Nicht-Umsetzung der als nicht-wirtschaftlich bewerteten Maßnahmen bis zum 31.03.2024 durch eine Zertifizierungsstelle wie die TÜV NORD CERT GmbH bestätigen lassen.

Die Prüfung der Umsetzung bzw. der Nicht-Umsetzung der Maßnahmen erfolgt in diesem Fall durch EnMS-Auditoren (DIN EN ISO 50001) oder EMAS-Umweltgutachter. 

 

Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) – Umlagebegrenzung für stromkostenintensive Unternehmen

Am 01.01.2023 ist das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in Kraft getreten und ersetzt die bisherigen Regelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung im EEG. Diese Regelung dient der Begrenzung der Umlagen für stromkostenintensive Unternehmen, mit dem Ziel die internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen zu erhalten.  Seit dem Wegfall der EEG-Umlage dient das Verfahren noch der Begrenzung der KWKG-Umlage sowie der Offshore-Netzumlage.

Ab dem Antragsjahr 2023 muss jedes antragstellende Unternehmen ein Energiemanagementsystem gemäß § 2 Nr. 3 EnFG betreiben. Hierbei kann es sich um ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 handeln.

Neu ist, dass antragstellende Unternehmen zusätzliche Gegenleistungen gem. § 30 Nr. 3 a) – c) EnFG) erbringen müssen. Dies kann z.B. eine Eigenerklärung des Unternehmens über die vollständige Umsetzung von wirtschaftlich vorteilhaften Energieeffizienz- oder Dekarbonisierungsmaßnahmen sein. Diese Bestätigung bedarf der Bestätigung durch eine prüfungsbefugte Stelle wie TÜV NORD CERT. Die Bewertung der Wirtschaftlichkeit erfolgt hierbei in der Regel auf der Basis der Kapitalwertmethode gem. DIN EN 17463 (ValERI).

 

Carbon Leackage-Verordnung zum nationalen Brennstoffhandelsgesetz (BECV) / Strompreiskompensation (SPK)

Die BEHG Carbon Leakage Verordnung (BECV) ist am 28.07.2021 in Kraft getreten. Um die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit besonders hohen Verbräuchen fossiler Brenn- und Kraftstoffe nicht zu gefährden, hat die Bundes­regierung die BEHG Carbon Leakage-Verordnung (BECV) verabschiedet, welche bestimmte Wirt­schaftszweige des produzierenden Gewerbes von der nationalen CO2-Bepreisung bzw. dem nationa­len Emissionshandel gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) entlasten soll.  

Voraussetzung für die Gewährung der Entlastung gemäß BECV / SPK sind ab den Abrechnungsjahr 2023 unter anderem der Nachweis eines zertifizierten Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS.

 

Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach DIN EN 17463 
Die DIN EN 17463 (ValERI - Valuation of energy related investments) ist eine europäische Norm, um energiebezogene Investitionen zu bewerten. Sie soll Anwender dabei unterstützen, Investitionen in Energieeffizienzprojekte nachhaltig zu bewerten. Wesentlicher Aspekt hierbei ist die Betrachtung der Kosten und Erlöse für eine Maßnahme über die gesamte Nutzungsdauer hinweg. Die Norm enthält konkrete Vorgaben hinsichtlich der zu verwendenden Methodik (Kapitalwertmethode) und der Dokumentation. 
 

Wir haben noch weitere Informationen zum Thema ISO 50001 -Zertifizierung für Sie.

 

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