Information zu § 4 Mittelfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV)

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Mittelfristenenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV) gemäß § 4

Am 01. Oktober 2022 trat die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV) in Kraft. Die Verordnung gliedert sich in zwei Teile.

Der erste Teil (§ 2 und § 3) verpflichtet Eigentümer von Gebäuden mit Gasheizungsanlagen zur Überprüfung und Optimierung der entsprechenden Anlagen. Betroffen sind private Haushalte, Unternehmen sowie die öffentliche Hand. Es bestehen Prüf- und Dokumentationsanforderungen, z.B. durch den Schornsteinfeger. Eine Bestätigung, z.B. durch TÜV NORD CERT, ist nicht erforderlich.

Der zweite Teil der Verordnung (§ 4) verpflichtet Unternehmen mit einen jährlichen Gesamtenergieverbrauch von ≥ 10 Gigawattstunden pro Jahr (Durchschnitt der letzten drei Jahre über alle Energieträger) zur Umsetzung aller wirtschaftlich durchführbaren und konkret identifizierten Energieeffizienzmaßnahmen, und zwar innerhalb von 18 Monaten ab dem 01.10.2022.

Hier ist eine Bestätigung, z.B. durch eine Zertifizierungsstelle wie die TÜV NORD CERT GmbH, erforderlich.

 

Welche Unternehmen sind von § 4 EnSimiMaV betroffen?

Alle Unternehmen,

  • mit einem Gesamtenergieverbrauch von mindestens zehn Gigawattstunden pro Jahr (Durchschnitt der letzten drei Jahre),
  • bei denen Maßnahmen konkret identifiziert wurden, d.h.
    • im Rahmen eines Energieaudits (DIN EN 16247) gemäß § 8 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G), oder
    • im Rahmen von Energie- oder Umweltmanagementsystemen gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 1 und 2 EDL-G (ISO 50001:2018 bzw. EMAS).

Welche Unternehmen sind von § 4 EnSimiMaV ausgenommen?

Ausgenommen sind Unternehmen mit Anlagen, die nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind, sofern für diese Anlagen speziellere Anforderungen zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen bestehen.

Welche Anforderungen müssen erfüllt werden?

Unternehmen, die von § 4 EnSimiMaV betroffen sind, müssen innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung (Frist: 01.10.2022 - 01.04.2024) folgende Anforderungen erfüllen:

  • Das Unternehmen hat alle konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen umgesetzt.
    • Ausgangspunkt ist hierbei die aktuelle Managementbewertung mit den dazugehörigen Aktionsplänen.
    • Weiterhin ist zu prüfen, ob nicht realisierte Maßnahmen der letzten 3 Jahre aufgrund aktueller Rahmenbedingungen - insbesondere der Energiepreissituation - einer Neubewertung zugeführt wurden.
  • Sofern Maßnahmen konkret identifiziert, aber nicht umgesetzt wurden, wurde die fehlende Wirtschaftlichkeit unter Anwendung der DIN EN 17463 (ValERI) belegt.
  • Das Unternehmen hat sich die umgesetzten und die aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzten Maßnahmen bestätigen lassen durch
    • eine Zertifizierungsstelle (ISO 50001) oder
    • einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation (EMAS) oder
    • einen Energieauditor (DIN EN 16247).

Wann gilt eine Maßnahme als wirtschaftlich durchführbar?

Eine Maßnahme gilt im Sinne der Verordnung als wirtschaftlich durchführbar, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahmen gem. DIN EN 17463 (ValERI) nach maximal 20 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt - also z.B., wenn sich bei einer Nutzungsdauer von 10 Jahren innerhalb von zwei Jahren ein positiver Kapitalwert ergibt. Unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer wird der Bewertungszeitraum auf maximal 15 Jahre begrenzt.

Zeitpunkt der Überprüfung und Bestätigung

  • Bestandskunden der TÜV NORD CERT GmbH:
    • Die Überprüfung und Bestätigung der umgesetzten sowie der nicht umgesetzten Maßnahmen kann vor, während oder nach dem planmäßigen Audit gemäß gem. ISO 50001:2018 oder EMAS erfolgen.
  • Neukunden der TÜV NORD CERT GmbH:
    • Die Überprüfung und Bestätigung der umgesetzten sowie der nicht umgesetzten Maßnahmen kann während oder nach dem Zertifizierungsaudit gemäß ISO 50001:2018 oder EMAS erfolgen. Die Überprüfung der Maßnahmen kann i.R. eines Desk Reviews (Remote-Audit) erfolgen

Vorgehensweise bei Multisite-Zertifizierungen

  • Multisite-Zertifizierung mit einer juristischen Person
    • Die Prüfung umfasst alle Standorte im Geltungsbereich der Zertifizierung in Deutschland.
    • Es wird ein Bestätigungsformular ausgestellt.
  • Multisite-Zertifizierung mit mehreren juristischen Personen (Verbund)
    • Wie oben, jedoch wird ein Bestätigungsformular pro juristische Person ausgestellt.
  • Sonderfall: Im betreffenden Jahr werden keine Audits an den Standorten in Deutschland durchgeführt.
    • Wie oben, jedoch erweitertes Desk Review mit erhöhtem Remote-Anteil.

FAQs des BMWK zur Umsetzung der EnSimiMaV

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beantwortet mit den FAQs die dringlichsten Fragen zur Umsetzung der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV).

Die FAQs zu Fragen und Antworten zu §4 Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen finden Sie hier.

 

Angebot

Für die Bestätigung gemäß § 4 der EnSimiMaV wird ein Angebot von TÜV NORD CERT erstellt, da der bisherige Prüfumfang im Rahmen einer DIN EN ISO 50001- bzw. EMAS-Auditierung die zusätzlichen Anforderungen nach der EnSimiMaV nicht vollständig abdeckt. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Zertifizierung mit TÜV NORD

TÜV NORD ist ein international anerkannter Prüf- und Zertifizierungsdienstleister, der weltweit die Erfüllung gesetzlicher Vorgaben und freiwilliger Standards bewertet und bescheinigt. Wir beschäftigen nur erfahrene Fachleute unterschiedlichster Branchen. Unsere Auditorinnen und Auditoren verfügen dabei grundsätzlich über einen hohen Ausbildungsstand und agieren mit einheitlicher Methodik. Hierdurch gewährleisten wir Ihnen Neutralität, Unabhängigkeit sowie Kontinuität in der Begleitung.

 

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