Notifizierte Stelle und Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) für Aufzüge
TÜV NORD unterstützt Sie mit langjähriger Erfahrung durch Prüfungen, Bewertungen und Begutachtungen Ihrer Aufzugsanlagen und trägt somit zur Sicherheit von technischen Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden bei.
Unsere Sachverständigen begutachten und prüfen gemäß Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Personen- und Lastenaufzüge, Personenumlaufaufzüge (Paternoster), Fassadenaufzüge, Bauaufzüge, Behindertenaufzüge und Güteraufzüge.
Wir führen alle Arten von Fahrstuhl- und Aufzugsprüfungen durch: Beim Inverkehrbringen, vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend, nach unterschiedlichen Prüfintervallen.
Bei Unfällen und Schadensfällen nehmen wir die Untersuchung vor.
Bewertung der Cybersicherheit an Aufzügen
Als Betreiber eines Fahrstuhles bzw. einer Aufzugsanlage müssen Sie die Gefahren durch Cyberbedrohungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung betrachten. Auf Ihrem Prüfbericht haben Sie möglicherweise einen Mangel zu Cybersicherheit gefunden: "Eine Dokumentation zur Behandlung von Cyberbedrohungen wurde nicht vorgelegt"
TÜV NORD unterstützt Sie als ihr herstellerunabhängiger Partner: Wir stellen Ihnen eine Bewertungsmatrix der Cybersicherheit an Aufzugsanlagen kostenfrei zur Verfügung.
Sollten Sie darüber hinaus Unterstützung bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung Ihres Aufzuges benötigen, bieten wir Ihnen die Gefahrenanalyse an.
Allgemeine Informationen rund um das Thema Cyberbedrohung an überwachungsbedürftigen Anlagen haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Gefahrenanalyse zur Erstellung Ihrer Gefährdungsbeurteilung
Gerne unterstützt TÜV NORD Sie bei der Erfüllung Ihrer Betreiberpflicht, um die sichere Benutzung der Anlagen zu gewährleisten:
Wir erstellen eine umfassende Gefahrenanalyse, die nicht nur Ihren Aufzug, sondern auch das Betriebsumfeld berücksichtigt. Sie erhalten ein vollständiges Sicherheitsprofil, anlagenbezogene Vorlagen und Leitfäden für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung.
Unsere Leistungen bei Aufzugsprüfungen im Überblick
- Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Aufzugsrichtlinie
- Baumusterprüfungen
- Zertifizierung von QS-Systemen
- Konformitätsaussagen
- Prüfungen vor erstmaliger Inbetriebnahme nach Betriebssicherheitsverordnung
- Prüfung vor Inbetriebnahme nach Änderung / Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung nach Betriebssicherheitsverordnung
- Wiederkehrende Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung (Hauptprüfung)
- Zwischenprüfung nach Betriebssicherheitsverordnung
- Prüfung nach Unfall und Schadensanalysen / Sicherheitstechnische Beurteilung
- Prüfung von Feuerwehraufzügen
- Elektronische Prüfbescheinigung vor Ort durch Einlesen eines anlagenspezifischen QR-Codes
- Begutachtung von Einzelkomponenten, z. B. Fernnotrufsysteme
- Stellungnahmen und Gutachten
- Konformitätsaussagen
ZÜS-Prüfung für Aufzüge
Betreiber von Aufzügen, welche zu den überwachungsbedürftigen Anlagen zählen, sind jederzeit für die sichere Funktion ihrer Anlagen verantwortlich. Welche Punkte es dabei zu beachten gilt, regelt in Deutschland das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Dies betrifft alle Aufzugsanlagen. Soweit diese Anlagen als überwachungsbedürftig eingestuft sind, dürfen sie nur von notifizierten Stellen und zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) geprüft werden.
Damit die gesetzlichen Anforderungen zuverlässig erfüllt werden, übernimmt TÜV NORD als ZÜS die Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen und Zwischenprüfungen, die während der gesamten Nutzungsdauer der Anlage erforderlich sind. Unser Aufzugs-Prüfsystem ASIS II stellt dabei einen komfortablen Ersatz für Prüfgewichte dar.
Die Durchführung der Prüfungen erfolgt durch unabhängige und kompetente Sachverständige. Alle Aufzugsanlagen müssen jährlich geprüft werden, dabei wechseln sich die zweijährige Hauptprüfung und die zweijährige Zwischenprüfung ab. In Einzelfällen kann ein anderer Prüfturnus festgelegt werden.
- Prüfungen vor erstmaliger Inbetriebnahme (§15 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
- Prüfung vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtiger Änderung (§15 BetrSichV)
- Wiederkehrende Prüfung (§16 BetrSichV)
- ASIS II Prüfung als Ersatz für Prüfgewichte
- Zwischenprüfung (§16 BetrSichV)
- Sicherheitstechnische Beurteilung nach Unfall- und Schadensanzeige (§19 BetrSichV)
- Prüfung von Feuerwehraufzügen
- Treibfähigkeitsmessung an Seilaufzügen
- Prüfung der Absinkverhinderung an hydraulischen Aufzügen
- Prüfung der Wirksamkeit von Absturzsicherungen
- Beurteilung zum Fahrverhalten der Aufzugsanlage wie Geschwindigkeit und Bremsweg
- Waage zur Masseermittlung von Anlagenkomponenten wie Fahrkorb oder Gegengewicht
- Überprüfung des Gegengewichtausgleichs
- Druckfestigkeit von hydraulischen Systemen
Prüfung zum Inverkehrbringen von Aufzügen (nach Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU)
Bevor ein neuer Aufzug in Betrieb genommen werden darf, ist nachzuweisen, dass dieser allen gültigen Vorgaben, gemäß dem Stand der Technik, entspricht und die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der EU-Aufzugsrichtlinie erfüllt.
Bei diesem Prozess unterstützt TÜV NORD den Hersteller, damit der Aufzug wirtschaftlich und sicher in Betrieb gehen kann. Sind alle Prüfschritte, wie z. B. die Vorprüfung der Konstruktionsunterlagen und die Überprüfung am Betriebsort bei Fertigstellung erfolgreich abgeschlossen, wird ein Zertifikat ausgestellt.
Der Hersteller kann dann die Konformitätserklärung ausstellen und den Aufzug mit dem CE-Kennzeichen versehen. Wir unterstützen Sie im Konformitätsbewertungsverfahren.
Soll ein bestimmter Aufzugstyp in größerer Stückzahl gebaut werden, bietet es sich an, die Anlage einer EU-Baumusterprüfung zu unterziehen; wesentliche Teile der Konformitätsbewertung müssen dann nur noch einmalig durchgeführt werden. TÜV NORD ist auch hierbei kompetenter Partner für Hersteller von Aufzügen.
Darüber hinaus kann ein Nachweis der eigenen Aufzugskompetenz durch ein Qualitätssicherheitssystem nach Aufzugsrichtlinie dem Hersteller das Inverkehrbringen von Aufzügen erleichtern. TÜV NORD zertifiziert derartige Systeme - Vorteil für den Hersteller: Er kann wesentliche Teile der Konformitätsbewertung in eigener Verantwortung durchführen.
- Einzelprüfungen von Aufzugsanlagen gemäß RL 2014/33/EU Anhang VIII
- Endabnahmen von Aufzugsanlagen gemäß RL 2014/33/EU Anhang V
- EG-Baumusterprüfungen von Aufzugsanlagen gemäß RL 2014/33/EU Anhang IV B
- Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen gemäß RL 2014/33/EU Anhänge X, XI, XII
- Konformitätsaussagen zu aufzugstechnischen Sachverhalten
Ergänzungen zu Aufzugsprüfungen
Neben den einmaligen und wiederkehrenden Fahrstuhl- bzw. Aufzugsprüfungen bietet Ihnen TÜV NORD weitere Dienstleistungen und Services zum sicheren Betrieb von Aufzugsanlagen an.
Prüfungen von Feuerwehraufzügen
Feuerwehraufzüge sind für die Einsatzkräfte ein wichtiger Rettungs- und Transportweg. Im Ernstfall sind die Betriebssicherheit und Funktionstüchtigkeit der Aufzüge entscheidend für den Einsatz der Rettungskräfte.
Das Zusammenspiel der gebäudetechnischen Einrichtungen und unterschiedlichen Gewerke sind dabei von besonderer Bedeutung. Der sichere Betrieb ist nur gegeben, wenn Feuerwehraufzüge mit weiteren Sicherheitseinrichtungen im Notfall miteinander „kommunizieren“. Daher wurde der Umfang der wiederkehrenden Prüfung für Feuerwehraufzüge in der TRBS 1201 Teil 4 um den Anhang 3 erweitert.
Nach der Betriebssicherheitsverordnung sind Feuerwehraufzüge prüfpflichtig, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung unter Aufsicht der Feuerwehr eingesetzt werden. Um die ordnungsgemäße Funktion des Feuerwehraufzuges auch im Gefahrenfall sicherzustellen, werden im Rahmen der Hauptprüfung die notwendigen Dokumente (Ordnungsprüfung) kontrolliert und eine erweiterte Funktionsprüfung durchgeführt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des TÜV Verbandes.
Novellierte Betriebssicherheitsverordnung
Die novellierte Betriebssicherheitsverordnung trat im Juni 2015 in Kraft und richtet sich an Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die Arbeitsmittel bereitstellen, und Ihnen gleichgestellte Betreiberinnen bzw. Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen. Für Aufzüge gelten folgende Neuerungen:
• Im Aufzug muss eine Kennzeichnung z. B. In Form einer Prüfplakette angebracht sein, die über Monat und Jahr der nächsten Prüfung informiert.
• Bis spätestens Ende 2020 müssen alle Aufzüge zur Personenbeförderung über ein Zweiwege-Kommunikationssystem verfügen.
• Ausnahmen bestehen bei Aufzugsanlagen nach Maschinenrichtlinie: die eingeschlossene Person muss lediglich die Möglichkeit haben, Hilfe herbeizurufen
• Für jede Aufzugsanlage muss ein Notfallplan sowie eine aktuelle Notbefreiungsanleitung erstellt werden.
• Die Prüfung vor Inbetriebnahme gilt jetzt für alle Aufzugsanlagen mit Personenbeförderung.
• Die maximale Prüffrist für Aufzugsanlagen nach Maschinenrichtlinie beträgt 2 Jahre. (Ausnahme: Bis zum 31.05.2015 dokumentierte Prüffristen gelten weiterhin)
• Die Prüffrist für wiederkehrende Prüfungen (Hauptprüfung, Zwischenprüfung) kann in Abhängigkeit vom Zustand oder dem Betrieb der Anlage verkürzt werden.
• Aufzugsexterne Sicherheitseinrichtungen wie Brandfall- und Evakuierungssteuerungen sind im Rahmen der Hauptprüfung zu beurteilen.
• Prüfbescheinigungen können auch in elektronischer Form vorgehalten werden.
Papierlose Dokumentation der Prüfbescheinigung direkt am Aufzug
Der QR-Code wird durch den TÜV NORD-Sachverständigen an der geprüften Anlage in Form eines Aufklebers angebracht. Anlagenbetreiber oder autorisierte Benutzer haben dann jederzeit die Möglichkeit, bequem und papierlos den QR-Code über ein geeignetes Gerät (z.B. Smartphone) auszulesen. Die Decodierung erfolgt automatisch mittels der passenden App (QR-Code Reader), und der Nutzer wird direkt auf die entsprechende TÜV NORD-Website zur Einsicht der Prüfbescheinigung und weiterer Anlagendaten geführt.
Elektronische Prüfbescheinigung vor Ort durch Einlesen eines anlagenspezifischen QR-Codes zur Dokumentation der Prüftätigkeiten (ZÜS):
- Prüfungen vor Inbetriebnahme des Aufzuges
- Prüfung vor Inbetriebnahme nach Änderung des Aufzuges
- Wiederkehrende Aufzugsprüfung
- Zwischenprüfung des Aufzuges
- Prüfung nach Unfall- und Schadensanzeige des Aufzuges
- Sicherheitstechnische Bewertung des Aufzuges
- Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen
- Qualifizierte Aussage über den technischen Zustand Ihrer Aufzugsanlage
- Gefahrenpotenziale rechtzeitig erkennen
- Aussagefähige elektronische Prüfbescheinigung
- Sofortige Verfügbarkeit der Prüfbescheinigung über QR-Code
- Keine zeitaufwändige Recherche nach der letzten Prüfbescheinigung
Notfallplan für Aufzüge
Wir haben für Sie einen Muster-Notfallplan vorbereitet, den Sie gerne herunterladen und verwenden können. Die Notfallpläne sind vor der Inbetriebnahme an den zuständigen Notdienst zu übergeben oder für den Fall, dass kein Notdienst vorgesehen ist, in der Nähe der Anlage zu platzieren.
Checkliste für die beauftragte Person gem. TRBS 3121
Unsere Checkliste für beauftragte Personen (ehemals Aufzugswärter) gemäß TRBS 3121 Ausgabe 10/2018 ermöglicht einen strukturierten Ablauf der zu erledigenden Aufgaben.