Prüfung Explosionsschutz Anlagen

Explosionsgefahren erkennen - Primärer, Sekundärer und Tertiärer Explosionsschutz

Der Explosionsschutz zählt zu den besonders sicherheitsrelevanten Aufgabenbereichen eines Arbeitgebers. Die Vermeidung von Produktionsausfällen und Personenschäden durch vorzeitiges Erkennen von Explosionsgefahren sind primäre Aufgaben des Explosionsschutzes.

In der Industrie gehören der Umgang mit und die Lagerung von brennbaren Stoffen zum täglichen Geschäft. Brennbare Stäube, Dämpfe organischer Lösemittel sowie brennbare Gase können mit Luft eine explosionsfähige Atmosphäre bilden. Kommt es durch eine Zündquelle zu einer Explosion, so können erhebliche Schäden entstehen.

Wir unterstützen Sie in folgenden Bereichen:

Primärer Explosionsschutz:
Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre sicher verhindern

Sekundärer Explosionsschutz:
Zündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre sicher verhindern

Tertiärer Explosionsschutz: 
Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken

 

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Prüfung des Explosionsschutzes von Anlagen

Unsere Leistungen im Überblick - Explosionsschutzdokumente und weitere Themen, die Sie bewegen

Konzeption - Explosionsschutzdokumente
  • Plausibilitätsprüfung von Explosionsschutzdokumenten
  • Methodik zur Erstellung von Explosionsschutzdokumenten
Basis-Check Explosionsschutz
  • Überprüfung der Mindestanforderungen an die betriebliche Dokumentation zum Explosionsschutz als Voraussetzung für die Prüfung der Explosionssicherheit nach Betriebssicherheitsverordnung
  • Zusammenfassung der Ergebnisse in einer Dokumentation zur Bearbeitung der Abweichungen
Prüfungen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen (§15):

  • Anlagenprüfungen
    (Anh. 2 Abschn. 3 Ziffer 4.1)
  • Geräteprüfung nach Instandsetzung
    (Anh. 2 Abschn. 3 Ziffer 4.2)

Wiederkehrende Prüfungen (§16):

  • Anlagenprüfungen
    (Anh. 2 Abschn. 3 Ziffer 5.1)
  • Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der RL 2014/34/EU
    (Anh. 2 Abschn. 3 Ziffer 5.2)
  • Lüftungsanlagen, Gaswarn- und Inertisierungseinrichtungen
    (Anh. 2 Abschn. 3 Ziffer 5.3)

Prüfungen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens (§18):

  • Prüfung der Antragsunterlagen hinsichtlich des sicheren Betriebs einer Anlage gemäß Planungsstand

Sicherheitstechnische Beurteilung nach Unfällen oder Schadensereignissen auf behördliche Anordnung (§19):

  • Ermittlungen der Ursache nach einem Explosionsereignis
  • Erfahrungsaustausch mit dem Betreiber der Anlage hinsichtlich der Vermeidung eines wiederkehrenden Ereignisses
Prüfungen nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

jede weitere technische Schutzmaßnahme (§7 Abs. 7), zum Beispiel:

  • Blitzschutzanlagen
  • Ableitfähige Böden

Prüfung Explosionsschutz nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

DIe Übergangsfrist zur Betriebssicherheitsverordnung endete am 1. Juni 2018.

Der TÜV NORD Basis-Check Explosionsschutz bringt Sie sicher durch die Übergangsfristen (BetrSichV)

Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt in ihren Übergangsvorschriften vor, dass Anlagen die vor dem 1. Juni 2012 in Betrieb genommen wurden spätestens bis zum 1. Juni 2018 einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden müssen. Viele Unternehmen benötigen bei den Vorbereitungen auf die anstehenden Prüfungen häufig Unterstützung, denn die Anlagendokumen- tation erfüllt häufig nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung einer erfolgreichen Prüfung.

Wie können Anlagenbetreiber sich besser auf die anstehenden wiederkehrenden Prüfungen vorbereiten?

Unser Basis-Check Explosionsschutz dient Anlagenbetreibern als Empfehlung zur Vorbereitung auf die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen. Dabei werden die Mindestanforderungen an die betriebliche Dokumentation zum Explosionsschutz beurteilt. Sollten sich Abweichungen ergeben, werden diese für den Anlagenbetreiber zur gezielten Behebung erfasst und dokumentiert.

Prüfung des Explosionsschutzes nach novellierter Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die novellierte Betriebssicherheitsverordnung trat im Juni 2015 in Kraft und richtet sich an Arbeitgeber, die Arbeitsmittel bereitstellen und ihnen gleichgestellte Betreiber überwachungsbedürftiger Anlagen. Für Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen gelten folgende Neuerungen:

 

  • Die Beschaffenheitsanforderungen werden jetzt in der Gefahrstoffverordnung geregelt, ebenso die Erstellung des Explosionsschutzdokumentes.
  • Prüfungen und Prüffristen werden weiterhin in der Betriebssicherheitsverordnung definiert.
  • Die Definition der Gefährlichkeit der Betriebsmedien ist dem europäischen Recht angeglichen worden (EG-Verordnung 1272/2008).
  • Teilweise neue Prüfzuständigkeiten und Prüffristen:

    - Regelmäßig wiederkehrende Prüfung der Explosionssicherheit
      von Anlagen mindestens alle sechs Jahre
    - Prüfung der Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll-
      und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU (ATEX)
      mindestens alle drei Jahre
    - Jährliche Prüfung von Lüftungsanlagen, Gaswarn- und Inertisierungs-
      Einrichtungen
    - Gasfüllanlagen sind hinsichtlich der Explosionssicherheit erstmalig
      und wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS)
      zu prüfen
  • Erlaubnispflichtige Anlagen (Tankläger, Tankstellen, Füllstellen, Gasfüllanlagen, Flugfeldbetankungsanlagen) müssen erstmalig vor Inbetriebnahme und wiederkehrend von einer ZÜS geprüft werden.
  • Den Antragsunterlagen für erlaubnispflichtige Ex-Anlagen muss ein Prüfbericht einer ZÜS beiliegen.  

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