Gefahrenanalyse für Ihren Aufzug

Gefahrenanalyse zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

Aufzugsanlagen gehören nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Als Arbeitgeber oder Betreiber sind Sie daher gesetzlich dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für Ihre Aufzugsanlage zu erstellen.

Der §3 der Betriebssicherheitsverordnung fordert vom sogenannten Arbeitgeber (Betreiber), dass dieser bereits vor der ersten Verwendung des Aufzugs die auftretenden Gefährdungen beurteilt und geeignete Schutzmaßnahmen ableitet. Die Gefährdungsbeurteilung muss dann unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik regelmäßig geprüft werden.

Hier erhalten Sie Ihr Angebot für eine Gefahrenanalyse an Ihrem Aufzug

 

Gerne unterstützt TÜV NORD Sie bei der Erfüllung Ihrer Betreiberpflicht, um die sichere Benutzung der Anlagen zu gewährleisten:

Wir erstellen eine umfassende Gefahrenanalyse, die nicht nur Ihren Aufzug, sondern auch das Betriebsumfeld berücksichtigt. Anschließend erhalten Sie ein vollständiges Sicherheitsprofil sowie anlagenbezogene Vorlagen und Leitfäden für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung.

Das Ergebnis der Gefahrenanalyse dient gleichzeitig der Dokumentation von Abweichungen für einen sicheren Betrieb der Anlage. Mit Hilfe unserer Vorlagen können Sie auch diese Abweichungen direkt an Ihr Wartungsteam melden und so die Sicherheit der Aufzugsanlage weiter erhöhen. Des Weiteren ermöglicht Ihnen unsere Gefahrenanalyse,  sämtliche Maßnahmen terminlich zu erfassen, ohne dabei den Überblick zu verlieren.

 

 

Unsere Leistungen bei der Gefahrenanalyse im Überblick

Gefahrenanalyse mit anlagenspezifischer Dokumentation der Gefährdungen

  • Mehr Sicherheit für alle Nutzer des Aufzugs
  • Erhöhte Anlagenverfügbarkeit durch geringere Störanfälligkeit
  • Objektive Beurteilung des Zustands des Aufzugs
  • Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflichten

 

Bereitstellung von Vorlagen und Leitfäden für eine Gefährdungsbeurteilung

  • Digitale Dokumentation
  • Schnelle und einfache Zusammenstellung der Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung

 

Vorlage für die Beauftragung von Leistungen zur Behebung von Abweichungen

  • Dokumentation der Abweichungen inkl. aller für die Behebung der Gefahren notwendigen Daten
  • Informieren Sie Ihr Wartungsteam über die Abweichungen und deren Behebung.

 

 

3 Schritte der Gefahrenanalyse Ihres Aufzugs

 

 

Im März 2024 fand unser Webinar Gefahrenanalyse an Aufzügen statt.

Sie konnten nicht teilnehmen? Hier können Sie die Unterlagen anfordern!

 

Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung an Aufzügen

Brauche ich eine Gefährdungsbeurteilung für meine Aufzüge?

Ja, denn der Aufzug ist eine überwachungsbedürftige Anlage und als Arbeitgeber oder Betreiber benötigen Sie für diese eine Gefährdungsbeurteilung.

Sie müssen eine Gefährdungsbeurteilung für Ihren Aufzug erstellen, wenn Sie Arbeitgeber mit Beschäftigten gemäß § 2 (3) BetrSichV bzw.§ 2 (3) ArbSchG, oder Arbeitgeber ohne Beschäftigten aber Verwendung einer Aufzugsanlage zu gewerblicher oder wirtschaftlicher Nutzung gemäß § 2 (3) Nr. 1 BetrSichV sind. Gemäß § 13 BetrSichV kann eine Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber nicht ausgeschlossen werden, so haben alle betroffenen Arbeitgeber bei ihren Gefährdungsbeurteilungen zusammen zu wirken.

Wo steht, dass ich eine Gefährdungsbeurteilung brauche?

Die Gefährdungsbeurteilung muss gemäß § 3 BetrSichV bei der Planung einer Anlage erstellt werden und zur Inbetriebnahme vorliegen. Bei in Betrieb befindlichen Anlagen muss die Gefährdungsbeurteilung immer vorliegen und ist regelmäßig zu aktualisieren. Im Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) §4 steht ebenfalls die Pflicht zur Erstellung einer GBU.

Wer kann eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Fachkundige Personen erstellen die Gefährdungsbeurteilungen. Als zugelassene Überwachungsstelle dürfen wir die Erstellung nicht für Sie übernehmen, dürfen sie aber bei der Erstellung unterstützen.

Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) an meinen Anlagen sind 4 Jahre alt, muss ich diese jetzt erneuern?

Ja, eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) muss regelmäßig überprüft und ggfs. aktualisiert werden.

Welche Anlagenteilen sind von Cyberbedrohungen betroffen?

Sicherheitsrelevante Komponenten die Schnittstellen aufweisen und so kompromittiert werden können. Aber auch das Notruf- bzw. Zwei Wege Kommunikationssystem kann von Cyberbedrohungen betroffen sein.

 

Was muss ich jetzt tun um den Mangel zu vermeiden?

Der Betreiber muss darlegen, dass er die kompromittierbaren Komponenten und ihre Schnittstellen identifiziert und Maßnahmen gegen Cyberbedrohungen festgelegt hat.

Unsere Bewertungsmatrix unterstützt sie hierbei.

Ist der Errichter oder der Betreiber bei neueren Anlagen dafür zuständig die Bewertung zu erstellen?

Eine technische Regel zur Betriebssicherheit, wie die TRBS 1115-1 „Cybersicherheit für sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen“, adressiert immer den Betreiber bzw. den Arbeitgeber. Der Hersteller kann aber bei der Bewertung unterstützen und Informationen, zum Beispiel aus der Betriebsanleitung der Anlage oder einer Komponente liefern.