Arbeitssicherheit & -schutz
Das Homeoffice bietet viele Vorteile, bringt aber auch gesundheitliche Risiken mit sich. Erfahren Sie, welche Pflichten Unternehmen haben und wie sich Arbeitsschutz auch außerhalb des Bürogebäudes wirksam umsetzen lässt.

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In den vergangenen Jahren hat sich die Arbeitswelt deutlich in Richtung hybrider Modelle entwickelt. 2024 arbeiteten laut Statistischem Bundesamt 24,1 Prozent der Erwerbstätigen im gängigen Modell mit einer Kombination aus Homeoffice und Präsenz im Büro. Neben einer besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben sowie Zeit- und Kostenersparnisse aufgrund wegfallender Pendelfahrten bietet das Homeoffice zahlreiche Vorteile.
Gleichzeitig weist eine Befragung von Statista Consumer Insights auf gesundheitliche Belastungen hin: 66 Prozent der Befragten berichteten über Rücken-, Kopf- oder Gelenkschmerzen, 57 Prozent über Erkältungen und 37 Prozent über Verdauungsprobleme. Zudem gaben 33 Prozent an, unter Beeinträchtigungen der mentalen Gesundheit zu leiden, häufig bedingt durch längere Arbeitszeiten, familiären Stress und soziale Isolation. Die Umfrage deutet sogar darauf hin, dass diese Probleme im Homeoffice häufiger auftreten als bei Beschäftigten in Fabriken oder im klassischen Büro.
Unternehmen sind daher gesetzlich verpflichtet, auch im Homeoffice für den Arbeitsschutz zu sorgen. Darüber hinaus können sie durch gezielte Maßnahmen die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden fördern und so langfristig zum Unternehmenserfolg beitragen. Franziska Goldmann, Expertin für Arbeitsgesundheit bei MEDITÜV, gibt uns Einblicke in und Tipps für die praktische Umsetzung.

Das Büro ist ins Homeoffice umgezogen – aber was bedeutet das genau?
In dieser Folge Wissen kompakt sprechen Leslie und Max mit Hagen Frankenstein, Sicherheitsingenieur und Fachkraft für Arbeitssicherheit, über die verschiedenen Arbeitsmodelle, die durch die Pandemie an Bedeutung gewonnen haben. Welche gesetzlichen Vorgaben müssen Unternehmen beachten? Und wo liegt der Unterschied zwischen Homeoffice, Telearbeit und mobilem Arbeiten? Erfahrt, wie Unternehmen ihren Mitarbeitenden flexible Arbeitsmöglichkeiten bieten können, ohne den Arbeitsschutz zu vernachlässigen.
Arbeitsrechtliche Anforderungen hängen entscheidend davon ab, welches Arbeitsmodell angewendet wird:
In § 2 VII Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird der Begriff „Telearbeitsplatz“ definiert. Danach handelt es sich um fest und dauerhaft eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich. Die Arbeitgeber:innen sind für die komplette Einrichtung und Ausstattung dieses Arbeitsplatzes zuständig. Außerdem muss eine Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz erstellt werden.
Beim mobilen Arbeiten entscheiden die Arbeitnehmer:innen selbst, wo sie arbeiten. Das kann zuhause im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung sein, aber auch in einem Café. Im Gegensatz zur Telearbeit gilt für die mobile Arbeit nur das Arbeitsschutzgesetz und nicht die Arbeitsstättenverordnung. Arbeitgeber:innen haben also ebenfalls Arbeitsschutzpflichten zu erfüllen, wozu beispielsweise das Arbeitszeitrecht und Unfallversicherung zählen.
Für den umgangssprachlichen Begriff ,Homeoffice` gibt es (noch) keine verbindlich festgelegte gesetzliche Definition.
Arbeitgeber:innen tragen bei Telearbeit und mobilem Arbeiten die volle Fürsorgepflicht. An Bildschirmarbeitsplätzen können sowohl zuhause als auch im Büro verschiedene gesundheitliche Belastungen auftreten, darunter Augenbeschwerden, körperliche Einschränkungen durch Bewegungsmangel oder einseitige Haltungen sowie Belastungen des Hand-Arm-Systems. Unfallgefahren, etwa durch Stolperfallen, bestehen ebenfalls im häuslichen Arbeitsumfeld und sollten entsprechend nicht nur vor Ort im Unternehmen berücksichtigt werden.
Beschäftigte im Homeoffice sind jedoch nicht nur vergleichbaren, sondern teilweise zusätzlichen Risiken ausgesetzt. Diese können beispielsweise durch unklare Arbeitszeiten, fehlende Pausenstrukturen oder erhöhten Erreichbarkeitsdruck entstehen und psychische Belastungen begünstigen.
Rechtlich haften Arbeitgeber:innen für gesundheitliche Schäden, sofern diese im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Grundlage sind das Arbeitsschutzgesetz sowie die gesetzliche Unfallversicherung. Sowohl physische als auch psychische Belastungen müssen daher in Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigt werden.
Inzwischen treffen viele Unternehmen Betriebsvereinbarungen, um langfristig tragfähige Rahmenbedingungen für hybrides Arbeiten zu schaffen. Diese werden meist als Regelung zu mobilem Arbeiten festgehalten. Ein einfacher Grund dafür ist z. B., dass Betriebe einen Telearbeitsplatz nicht nur bewerten, sondern auch komplett einrichten müssen. Je nach Größe des Unternehmens ist das ein großer Kostenfaktor.
Die Arbeitsschutzpflichten bleiben bestehen, die gesetzlichen Vorgaben beim mobilen Arbeiten sind jedoch weniger streng. „Die Gefährdungsbeurteilung bleibt aber das zentrale Instrument sowohl für die physische als auch für die psychische Gesundheit. Wenn dies als Grundlage existiert, werden Unternehmen selten auf Probleme stoßen“, erklärt Franziska Goldmann. Auf dieser Basis legen Arbeitgeber:innen Maßnahmen fest. Nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes besteht aber auch eine Unterweisungspflicht. Das heißt, sie müssen Beschäftigte regelmäßig dazu unterweisen, wie ein Arbeitsplatz so gestaltet wird, dass er den Anforderungen des Arbeitsschutzes entspricht.
Die im Juli 2024 veröffentlichte Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A6 präzisiert die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung für Bildschirmarbeitsplätze und die Unterweisung von Beschäftigten. Ziel ist es, durch präventive Maßnahmen physische und psychische Belastungen zu reduzieren. Die Regel orientiert sich an aktuellen hygienischen, technischen und arbeitsmedizinischen Standards.
Eine unmittelbare Verpflichtung besteht zwar nicht, jedoch entfaltet die ASR A6 eine sogenannte Vermutungswirkung: Wer die Anforderungen erfüllt, kann davon ausgehen, auch die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Unternehmen, die sie nicht erfüllen, müssen mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen umsetzen. Die Vorgaben gelten für stationäre und regelmäßig ortsveränderlich genutzte Bildschirmgeräte innerhalb von Arbeitsstätten sowie für Telearbeitsplätze. Ausgenommen sind unter anderem Geräte im Außendienst oder privaten Gebrauch, Bedienplätze an Maschinen, Fahrzeugarbeitsplätze sowie einfache Anzeige- und Kassensysteme.
Arbeitgeber:innen sollten dafür im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen sämtliche Arbeitsbedingungen analysieren und geeignete Schutzmaßnahmen ableiten. Dazu zählen unter anderem die ergonomische Gestaltung von Arbeitsplatz und Arbeitsmitteln, arbeitsmedizinische Vorsorgeangebote sowie regelmäßige Unterweisungen der Beschäftigten vor der Aufnahme der Arbeit und anschließend mindestens einmal pro Jahr.
Arbeitsmittel und Mobiliar müssen an die Körpermerkmale des jeweiligen beschäftigten angepasst werden; dazu können auch die Bereitstellung und Nutzung von Fußstützen und Vorlagehaltern sowie eine wechselnde Körperhaltung gehören. Ergänzende betriebliche Regelungen sollen dazu anhalten, Bildschirmtätigkeiten regelmäßig durch andere Aufgaben oder kurze Erholungspause abseits des Bildschirms zu unterbrechen, um einseitige Belastungen zu vermeiden. Zudem bestehen konkrete Anforderungen an Bildschirmgeräte und Software, etwa hinsichtlich Darstellung, Lesbarkeit und Einstellungsmöglichkeiten.
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Davon abgesehen ist es sinnvoll, sich nicht auf das zu beschränken, was der Gesetzgeber vorschreibt, sondern zusätzlich freiwillige Maßnahmen für den Arbeitsschutz im Homeoffice zu ergreifen:
Orientierung bieten unter anderem die Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sowie entsprechende Beratungsangebote.
Neben den Arbeitgeber:innen sieht Expertin Franziska Goldmann auch die Beschäftigten in der Verantwortung. „Mitarbeitende können einen wichtigen Teil dazu beitragen, Themen anzusprechen, wenn sie Risiken identifizieren.“
Arbeitsschutz endet nicht an der Bürotür. Unternehmen stehen auch im Homeoffice in der Pflicht, sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen zu gewähren. Sie können durch vorausschauende Maßnahmen zugleich die Leistungsfähigkeit ihrer Beschäftigten langfristig stärken.
Entscheidend ist, bestehende Vorgaben konsequent anzuwenden und auf die besonderen Bedingungen im Homeoffice zu übertragen. Dazu zählen insbesondere eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung, regelmäßige Unterweisungen und geeignete Maßnahmen zur ergonomischen und psychischen Entlastung. Relevant sind aber auch klare Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit, etwa durch abgestimmte Kommunikationsregeln und verlässliche Strukturen im Arbeitsalltag.

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