Arbeitssicherheit & -schutz
Gefährdungsbeurteilung erstellen und Arbeitssicherheit garantieren: Hier erfahren Sie, wie Sie eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.

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Laut aktuellen Zahlen der gesetzlichen Unfallversicherung wurden im Jahr 2024 bundesweit 752.125 Arbeitsunfälle registriert. Damit wurde der niedrigste Wert der letzten 30 Jahre erreicht. Im langfristigen Vergleich zeigt sich eine deutliche Entwicklung: Gegenüber dem Rekordjahr 1992 mit knapp 1,9 Millionen Arbeitsunfällen hat sich die Zahl mehr als halbiert.
Auch die Arbeitsunfallquote erreichte 2023 mit durchschnittlich 18,09 meldepflichtigen Arbeitsunfällen je 1.000 Vollarbeiter den niedrigsten Stand der letzten Jahrzehnte. Diese Entwicklung unterstreicht die Wirksamkeit moderner Arbeitsschutzmaßnahmen. Einer der wichtigsten Bestandteile eines soliden Arbeitsschutzes ist die Gefährdungsbeurteilung, zu der alle Unternehmen verpflichtet sind.
Wir haben uns mit Heiner Blanke, Dipl.-Ing. für Sicherheitstechnik und Fachkraft für Arbeitssicherheit, über folgende Themen unterhalten:
Der § 5 des Arbeitsschutzes verpflichtet jedes Unternehmen zu einer Gefährdungsbeurteilung: „Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“ Ziel ist es, herauszufinden, ob eine betriebliche Tätigkeit gesundheitliche Schädigungen oder Erkrankungen bei Mitarbeiter:innen hervorruft. Dabei werden einzelne Gefährdungsfaktoren identifiziert, also konkrete Einwirkungen oder Umstände, die das Risiko für Unfälle oder gesundheitliche Beeinträchtigungen erhöhen können.
Die erkannten Risikoquellen sollen möglichst eliminiert oder zumindest auf ein Minimum reduziert werden. Heiner Blanke erklärt, dass diese Ermittlung rechtlich vorgeschrieben ist. „Früher mussten Arbeitgeber:innen viele konkrete Vorschriften einhalten ohne Wenn und Aber. Jetzt müssen sie selbst ermitteln, welche Gefährdungen auf die Beschäftigten einwirken, und festlegen, welche Schutzmaßnahmen zur Gesunderhaltung sie umsetzen.“ Zur systematischen Ermittlung der möglichen Risiken kann ein Gefährdungskatalog als strukturierte Übersicht typischer Gefahrenquellen dienen und die Analyse unterstützen.
Mit dem Arbeitsschutzgesetz 1996 begann die Liberalisierung, und in den folgenden Jahren wurden zahlreiche bindende Vorschriftenzum empfehlenden „Stand der Technik“ deklariert (z.B. DGUV-Vorschrift wird zu DGUV-Information). Die Gefährdungsbeurteilung entwickelte sich dabei zum zentralen Mittel für die individuelle Festlegung der Schutzmaßnahmen auf Basis des Stands der Technik.
Seit 1996 hat sich das Format einer simplen tabellarischen Auflistung eingebürgert. In einer Spalte werden die ermittelten Gefährdungsfaktoren festgehalten. In einer zweiten Spalte erfolgen die Beurteilungen und Bewertungen. In der dritten Spalte können die Schutzmaßnahmen beschrieben werden. In der letzten Spalte sollte die Dokumentation noch einmal Auskunft darüber geben, wer zuständig ist und bis wann der evtl. Handlungsbedarf umgesetzt sein soll.
Führungskräfte dürfen diese Aufgabe an innerbetriebliche oder externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit delegieren, bleiben aber weiterhin verantwortlich. Bei der Erstellung kommt es stets auf ein Zusammenwirken zwischen den Führungskräften, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, den lokalen Sicherheitsbeauftragten und ggf. weiteren Spezialisten an.
Heiner Blanke ergänzt: „Arbeitgeber:innen und ihre Führungskräfte haben nicht immer die Fachkenntnis, also müssen sie entsprechendes Fachpersonal hinzuziehen.“ Selbst Fachkräften für Arbeitssicherheit (FaSi) fehlt in manchen Arbeitsumgebungen die Expertise. Blanke erinnert sich in diesem Zusammenhang an eine Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten der TÜV NORD Systems-Prüfer von Offshore-Windenergieanlage: „Ich kenne mich zwar mit den rechtlichen Vorgaben und der Dokumentation aus, bin aber nur ein Allrounder. Daher mussten wir einen speziellen Prüfer des TNSystems hinzuziehen, der erklärte, was vor Ort für den Gesundheitsschutz notwendig war. Diese spezifischen Fachkenntnisse sind zweifelsohne erforderlich.“
Hinweis zu Konsequenzen bei Nachlässigkeit
Nachlässigkeit bei der Gefahrenermittlung und -begrenzung kann böse Konsequenzen nach sich ziehen. Vorsätzliches Handeln entgegen dem Arbeitsschutzgesetz gilt als Ordnungswidrigkeit, bei der Geldbußen von bis zu 25.000 Euro drohen (§ 25 ArbSchG). Wird fahrlässiges Verhalten nachgewiesen, kann die gesetzliche Unfallversicherung den Verantwortlichen unabhängig von einer etwaigen Geldbuße in Regress nehmen. Die Rettungsleitstelle muss die zuständige Strafverfolgungsbehörde informieren, wenn sie zu einem Arbeitsunfall mit schwerer Verletzungsfolge gerufen wird. Bei Problemen mit dem Arbeitsschutz kann ein:e Fachanwält:in für Arbeitsschutz helfen.

Die Organisation einer Gefährdungsbeurteilung hängt vom individuellen Unternehmen und dessen konkreten Rahmenbedingungen ab. Um dabei strukturiert und rechtssicher vorzugehen, können externe Regelwerke, Leitfäden oder digitale Tools als Beurteilungshilfen unterstützen. Unabhängig von Branche, Größe oder Arbeitsumfeld – ob Schlachterei, Gießerei oder Großraumbüro mit 300 Bildschirmarbeitsplätzen – folgen Gefährdungsbeurteilungen jedoch stets einem einheitlichen Grundschema mit zentralen Schritten:
1. Gefahrenanalyse: Ermittlung konkreter Gefahrenquellen, also die Stellen des Arbeitsbereichs, an denen Unfälle geschehen, und die Arbeitsplätze, die Erkrankungen verursachen können. Als praktische Hilfestellung kann hierbei ein branchenspezifischer Gefährdungskatalog genutzt werden, um typische mechanische, elektrische, chemische oder psychische Gefährdungen systematisch zu erfassen.
2. Risikoeinschätzung/Gefahrenbewertung: Die anschließende Frage lautet: Wie groß ist die Gefahr? „Offiziell sagt man dazu Eintrittswahrscheinlichkeit. Wie gefährlich ist beispielsweise eine heraushängende Steckdose?“ In den Augen des Experten ist eine Risikoeinschätzung immer ein wenig subjektiv, daher sollte aus einer Gefährdungsbeurteilung hervorgehen, wer die Analyse vorgenommen hat und über welche Qualifikationen diese Person verfügt. „Für Elektriker:innen erscheint die Gefahr geringfügig, weil sie das Hintergrundwissen besitzen, um das Problem schnell zu beheben. Auf eine Reinigungskraft, die mit Wasser putzt, wirkt das Risiko weitaus größer.“

3. Ableitung spezifischer Arbeitsschutzmaßnahmen: Um Gefahren zu eliminieren oder minimieren, müssen die richtigen Maßnahmen implementiert werden. Hier steht den Führungskräften das S-T-O-P-Prinzip zur Verfügung:
4. Überprüfung der Wirksamkeit: Ob die Maßnahmen die gewünschte Wirksamkeit zeigen, lässt sich erst im Nachhinein feststellen. Gegebenenfalls können aber Anpassungen vorgenommen werden, um den Arbeitsschutz zu optimieren. In der Praxis hat sich der regelmäßige Austausch in einem Arbeitsschutzausschuss bewährt, da hier der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, ggf. Mitglieder aus dem Betriebsrat und die Geschäftsführung vertreten sind.
Die Gefährdungen für besonders schutzbedürftige Personen wie Menschen mit Behinderungen, Jugendliche (beispielsweise Ferienjobber oder Azubis) oder Schwangere sind identisch mit allen anderen Mitarbeitenden. Die daraus abgeleiteten Sicherheitsmaßnahmen erfordern jedoch individuelle Anpassungen.
Herr Blanke führt weiter aus: „Ein junger Azubi hat eine andere körperliche Konstitution als ausgewachsene Beschäftigte. In solchen Fällen schaltet sich häufig ein Betriebsarzt ein. Dasselbe gilt für werdende oder stillende Mütter, die nicht nur auf ihre eigene Gesundheit, sondern auch auf den Schutz des Ungeborenen achten müssen.“
Die Regelmäßigkeit einer Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung hängt vom jeweiligen Betrieb ab. Das Arbeitsschutzgesetz gewährt auch hier gewisse Freiheiten: „Wenn mein Arbeitsplatz seit Jahren unverändert bleibt, muss dieser nicht ständig neu beurteilt werden. Treten jedoch neue Regelungen in Kraft oder kommt es zu organisatorischen oder technischen Änderungen, ist eine neue Gefährdungsbeurteilung notwendig.“ Dies gilt insbesondere dann, wenn neue Arbeitsmittel, Verfahren oder Stoffe eingeführt werden, durch die zusätzliche Gefährdungsfaktoren entstehen können. Werden neue Arbeitsmittel eingesetzt oder bestehende wesentlich verändert, sind zudem die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu berücksichtigen.
Ein Beispiel für eine solche Änderung könnte für Reinigungskräfte der Austausch eines gefährlichen durch ein ungefährliches Reinigungsmittel sein. „Bei Ersterem müssen Mitarbeiter:innen unter Umständen eine Atemschutzmaske, Handschuhe und eine Schutzbrille tragen, damit ihnen nichts ins Auge spritzt. Bei einem umweltschonenden Reiniger sind diese PSA möglicherweise nicht erforderlich und somit die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten wesentlich angenehmer.“ Die Beurteilung sollte also dementsprechend angepasst werden.
Neue Arbeitsmodelle wie zum Beispiel Hybridarbeitsplätze, mobile Arbeit, Telearbeit und Homeoffice gewinnen an Popularität. Arbeitgeber:innen müssen auch unter diesen Bedingungen für die Gesunderhaltung ihrer Mitarbeiter:innen sorgen und prüfen, ob Gefährdungen vorliegen oder sie sich psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt sehen. „Beim Telearbeiten und mobilen Arbeiten gibt es natürlich eine Diskrepanz: Arbeitgeber:innen können nicht mehr sehen, wo die Beschäftigten sitzen.“ Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) definiert seit 2016/17 deswegen die Bedingungen für einen Telearbeitsplatz im Privatbereich der Beschäftigten.
Unternehmen und Mitarbeitende müssen in diesem Fall zusammenarbeiten. Aufgrund des Artikels 13 im Grundgesetz dürfen Arbeitgeber:innen nämlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch die Angestellten die Wohnung betreten. „Es ist also ein Zusammenspiel gefordert. Arbeitnehmer:innen sollten Informationen und Unterweisungen über Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz und eine gesunde Einrichtung erhalten.“ Blanke schlägt vor, Mitarbeitenden eine Checkliste an die Hand zu geben. Somit sind sie in der Lage, das eigene Homeoffice zu untersuchen, es zu bewerten und ihre Beurteilung beispielsweise anhand von Fotos zu dokumentieren. Alternativ lassen sich digitale Tools einsetzen: Mit einem Video-Call ist beispielsweise eine Besichtigung des Homeoffice durch Gesundheits- und Ergonomie-Expert:innen aus der Ferne durchführbar.
Bei der Gefährdungsbeurteilung handelt es sich stets um Kollaborationsarbeit. Unternehmer:innen sind zwar dazu verpflichtet, dürfen diese Aufgabe aber weiterleiten und das Hintergrundwissen von entsprechenden Expert:innen in Anspruch nehmen. Das gilt vor allem, wenn sie die Gefahrenpotenziale spezieller Arbeitsumgebungen nicht selbst beurteilen können. Mitarbeiter:innen und ihre Achtsamkeit sind an dieser Stelle ebenfalls gefordert. Es obliegt jedoch den Führungskräften, ihren Mitarbeitenden die für ein gesundes und sicheres Arbeitsumfeld erforderlichen Hilfsmittel an die Hand zu geben.
Dank der Freiheiten, die das Arbeitsschutzgesetz den Unternehmen individuell zugesteht, kann sich der Arbeitsschutz mittels Gefährdungsbeurteilung stets weiterentwickeln und an neue Gegebenheiten und Arbeitsplatzmodelle anpassen. Auf diese Weise lassen sich kreative Wege finden, um die Sicherheit und Gesunderhaltung von Mitarbeiter:innen zu garantieren, denn gesunde Beschäftigte sind die Basis für den Unternehmenserfolg.
Eine Gefährdungsbeurteilung muss grundsätzlich vom Arbeitgeber beziehungsweise von den zuständigen Führungskräften erstellt werden. Sie sind gesetzlich nach § 5 Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet und tragen auch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung – selbst dann, wenn sie Aufgaben delegieren.
In der Praxis dürfen Führungskräfte die Erstellung an innerbetriebliche oder externe Experten übertragen. Dazu zählen beispielsweise Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa), Sicherheitsbeauftragte oder weitere Spezialist:innen, wenn besondere Fachkenntnisse erforderlich sind. Dennoch bleibt die Gesamtverantwortung stets beim Arbeitgebenden.
Eine Gefährdungsbeurteilung ist immer dann Pflicht, sobald Beschäftigte im Unternehmen tätig sind. Grundlage ist § 5 des Arbeitsschutzgesetzes. Dort heißt es, dass der/die Arbeitgeber:in durch eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen ermitteln muss, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Das bedeutet: Sobald eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt wird, bei der gesundheitliche Gefährdungen oder Unfallrisiken für Mitarbeitende entstehen können, ist eine Gefährdungsbeurteilung verpflichtend. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen handwerklichen Betrieb, eine industrielle Produktionsstätte oder ein Großraumbüro mit Bildschirmarbeitsplätzen handelt.
Ja, eine Gefährdungsbeurteilung ist bei Schwangerschaft Pflicht. Grundsätzlich sind die Gefährdungen für besonders schutzbedürftige Personen – dazu zählen unter anderem Schwangere – identisch mit denen aller anderen Mitarbeitenden. Allerdings müssen die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen individuell angepasst werden.
Wird eine Schwangerschaft bekannt, ist der/die Arbeitgeber:in verpflichtet zu prüfen, ob die bisherige Gefährdungsbeurteilung den besonderen Schutzbedürfnissen der werdenden Mutter gerecht wird. Falls erforderlich, muss sie ergänzt oder konkretisiert werden. Ziel ist es, sowohl die Gesundheit der Mitarbeiterin als auch den Schutz des ungeborenen Kindes sicherzustellen.
Die Kosten für das Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung sind nicht pauschal gesetzlich festgelegt und hängen davon ab, wie sie erstellt wird und wie komplex Ihr Unternehmen strukturiert ist. Es gibt dabei drei grundlegende Wege, die sich preislich unterscheiden:
Die Preise richten sich nach Aufwand und Unternehmensgröße

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