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Nachhaltigkeit & Umweltschutz

Die neue TA Luft 2021: Änderungen und Folgen

Verschärfte Grenzwerte, erweiterter Anwendungsbereich – mit der neuen TA-Luft ändert sich einiges für Anlagenbetreiber.

Ein technischer Experte erklärt einer Kollegin in einer Industrieanlage die Mess- und Kontrollsysteme. Beide stehen vor einem Schaltschrank, im Hintergrund sind Rohre und metallische Strukturen sichtbar.
08. Juli 2026

Die neue TA Luft: Worauf sich Unternehmen jetzt einstellen müssen

Dicke Luft ist nicht nur unangenehm, sie kann auch Mensch und Umwelt schaden. Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft, kurz TA Luft, soll genau das verhindern.
Zum 1. Dezember 2021 trat die Neufassung in Kraft und legte viele geänderte Grenzwerte für neue Anlagen fest. Zum 1. Dezember dieses Jahres 2026 endet die letzte Übergangsfrist für bestehende Anlagen und auch sie müssen bis dahin die neuen Grenzwerte erreichen. Damit müssen sich viele Unternehmen in Deutschland auf höhere Anforderungen einstellen Wir haben uns mit dem Experten für Immissionsschutz Gerhard Puhlmann vom TÜV NORD Umweltschutz darüber unterhalten.

Was ist die TA Luft?

Die TA Luft ist eine Verwaltungsvorschrift. Sie gibt vor, wie Genehmigungs- und Überwachungsbehörden die Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) umsetzen müssen. Dazu enthält sie unter anderem Immissionswerte und Emissionsgrenzwerte, um schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden.

Relevant wird sie, wenn eine Anlage, die laut Bundes-Immissionsschutzgesetz eine besondere umweltrechtliche Prüfung bei der Genehmigung benötigt, gebaut oder geändert wird. Dann überprüfen die zuständigen Behörden das Vorhaben auf Basis der TA Luft.

Das heißt: Die TA Luft richtet sich eigentlich an Behörden. Weil diese aber nach ihren Vorgaben Anlagen genehmigen – oder nicht –, ist sie genauso relevant für Anlagenbetreiber. Das letzte Mal geändert wurde die Vorschrift übrigens vor knapp 20 Jahren.

Gliedern lässt sich die TA Luft in 2 Teile:

  1. Emissionsanforderungen: Hier steht, so Gerhard Puhlmann, im Vordergrund, „was in die Luft abgegeben wird“. Die TA Luft schreibt für eine Reihe von Stoffen Emissionsgrenzwerte vor. Damit begrenzt sie, was aus dem Schornstein und dem Abluftrohr herauskommen darf.
  2. Immissionsanforderungen: Bei bestimmten Luftschadstoffen muss im Rahmen der Genehmigungsverfahren überprüft werden, in welchem Ausmaß die Nachbarschaft betroffen ist.

Für die Überprüfung der Anforderungen der TA Luft Grenzwerte ist ein dreistufiges Verfahren vorgeschrieben:

  1. In der ersten Stufe wird überprüft, ob Anlagen relevante Mengen an Schadstoffen ausstoßen.
  2. Ist dies der Fall, muss ermittelt werden, was in der Nachbarschaft ankommt.
  3. Handelt es sich auch dabei um relevante Mengen, wird die Belastung zusammen mit der Hintergrundbelastung in Relation zu einem Grenzwert gesetzt. Die Hintergrundbelastung entsteht durch Faktoren wie den Verkehr oder andere Betriebe in der Nachbarschaft.

Diese Struktur ist in der neuen TA Luft dieselbe geblieben. Geändert haben sich aber viele Details, angefangen bei Grenzwerten.

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Wer ist von der neuen TA Luft betroffen?

Aktuell sind rund 50.000 Anlagen in Deutschland von der TA Luft betroffen, die Vorgaben zu Grenzwerten und betrieblichen Maßnahmen macht. Diese galten 2021 zunächst nur für neue Anlagen. Durch die in diesem Jahr endende Übergangsfirst kommen auch auf bestehende Anlagen neue Anforderungen zu, wenn ihre Anlagengattung unter verschärfte Grenzwerte fällt.

Die wichtigsten Änderungen der TA Luft von 2021

Gerhard Puhlmann weist auf folgende Neuerungen der neuen TA Luft hin:

  • Erweiterter Anwendungsbereich: In Zukunft gelten besondere Vorgaben der TA Luft auch für einige Anlagen, die bisher nicht betroffen waren. Dazu gehören zum Beispiel Biogasanlagen oder Schredderanlagen.
  • Verschärfte Grenzwerte: Viele Grenzwerte der TA Luft haben sich verschärft.
  • Aufnahme neuer Stoffe und neue Kategorisierung: Ob Benzo(a)pyren oder Dioxine und Furane, einige Stoffe wurden neu in die TA Luft aufgenommen. Andere, zum Beispiel Formaldehyd, wurden in ihrer Gefährdung neu eingestuft.
  • Integration der Geruchs-Immissionsrichtlinie: Ein neuer Anhang der TA Luft war vor 20 Jahren schon einmal im Gespräch. Er schreibt vor, wie Behörden erhebliche Belästigungen durch Geruchsemissionen feststellen und beurteilen. Damit wird es künftig relevanter als früher sein, wie es in der Umgebung von Anlagen riecht.
  • Häufigere Emissionsmessungen: Teilweise müssen Emissionen nun jährlich statt nur alle drei Jahre gemessen werden.

Von besonders vielen Änderungen betroffen sind übrigens landwirtschaftliche Betriebe. Vor allem Tierhalter müssen in Zukunft deutlich höhere Auflagen erfüllen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, sind wir gerne für Sie da.

Das sollten Anlagenbetreiber und Immissionsschutzbeauftragte jetzt tun

Auch wenn sie aktuell noch nichts von der neuen TA Luft spüren, rät Gerhard Puhlmann Anlagenbetreibern und Immissionsschutzbeauftragten, sich rechtzeitig über relevante Änderungen zu informieren. Denn spätestens beim nächsten Genehmigungsantrag könnte sich herausstellen, dass bestehende Angaben geltende Grenzwerte nicht einhalten.

Dabei können Verantwortliche in mehreren Schritten vorgehen:

  1. Der erste Schritt besteht darin, sich mit der neuen Vorschrift zu befassen. Dafür gibt es die TA Luft als kostenlosen Download.
  2. Dann sollten Betreiber oder Immissionsschutzbeauftragte einen Blick in die bestehende Genehmigung ihrer Anlage und auf die darin enthaltenen Grenzwerte werfen.
  3. Schließlich können sie diese mit der neuen TA Luft abgleichen. Dabei sollten sie beachten, dass es in der neuen TA Luft eine Reihe neuer Kategorien gibt.

Falls sich herausstellt, dass Anlagen die Anforderungen der TA Luft von 2021 nicht erfüllen, können Betreiber sie, je nach baulichen Gegebenheiten, modernisieren oder mit Filtern nachrüsten. Vielleicht lohnt es sich auch, gleich in einen Ersatz zu investieren.

Schließlich besteht in manchen Fällen die Möglichkeit, mit der Behörde Übergangsregelungen auszuhandeln, zum Beispiel wenn eine Anlage selten benutzt wird. Gerhard Puhlmann betont: „Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gerade wenn ein Fall sehr atypisch ist, lohnt es sich, das Gespräch mit der Behörde zu suchen.“

Die TA Luft erfüllt europäisches Recht

Für Gerhard Puhlmann steht fest: „Die TA Luft ist ambitioniert, aber sie geht kaum über europäisches Recht hinaus.“ Die WHO beispielsweise halte deutlich schärfere Grenzwerte für Luftschadstoffe in der Außenluft für sinnvoll.

Trotzdem sollten sich Anlagenbetreiber beziehungsweise Immissionsschutzbeauftragte frühzeitig mit dem Thema befassen und nicht warten, bis sie einen Genehmigungsantrag für eine Änderung oder einen Neubau eingereicht haben. Dann erleben sie ziemlich sicher keine böse Überraschung.

FAQ

Die TA Luft legt bundeseinheitliche Anforderungen zur Begrenzung von Luftemissionen und Immissionen fest. Sie konkretisiert die Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und dient Behörden als verbindliche Leitlinie für Genehmigungs- und Überwachungsverfahren von Anlagen.

Nein, die TA Luft ist eine Verwaltungsvorschrift. Sie ist jedoch für Behörden rechtlich bindend und hat durch die Steuerung von Genehmigungsprozessen eine direkte Wirkung auf Anlagenbetreiber.

Sie wird relevant, wenn eine Anlage, die nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig ist, neu errichtet oder wesentlich geändert wird. Zudem gilt sie für die Überwachung bestehender Anlagen.

Die aktuelle Fassung trat bereits am 1. Dezember 2021 in Kraft. Die letzte Übergangsfrist für bestehende Anlagen endet laut dem vorliegenden Text am 1. Dezember 2026.

Nein, eine generelle Verlängerung der Umsetzungsfristen ist nicht abzusehen. Im Einzelfall kann es aber sinnvoll sein, bei der Genehmigungsbehörde eine Ausnahme zu beantragen, wenn der Aufwand zum Erreichen des neuen Grenzwertes begründet unverhältnismäßig ist.

Dazu zählen: Benzo(a)pyren, Dioxine und Furane, Formaldehyd (neu eingestuft) und Stoffe, die Geruchsemissionen verursachen. Zudem gelten Grenzwerte für eine breite Palette allgemeiner Luftschadstoffe aus Schornsteinen und Abluftrohren.

Für viele Anlagen sind im Abschnitt 5.4 differenzierte Staubgrenzwerte festgelegt. Bestehen dort keine Vorgaben, gilt der allgemeine Staubgrenzwert aus Abschnitt 5.2.1. Er  beträgt 20 mg/m³, wenn eine Anlage nur wenige Staubquellen mit geringen Abgasvolumenströmen hat, ansonsten 10 mg/m³.

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Ihr Ansprechpartner

Georg Klingberg, Mitarbeiter der TÜV NORD Akademie

Georg Klingenberg

Produktmanager Umweltschutz, Arbeits- und Gesundheitsschutz
Große Bahnstraße 31, 22525 Hamburg