Erfahren Sie, wie der Industriestrompreis funktioniert, wer davon profitiert und wie hoch die Entlastung ausfällt.


03. Juli 2026
Industriestrom ist teuer in Deutschland. Während Unternehmen in den USA etwa 8 oder 9 Cent pro Kilowattstunde bezahlen, sind es bei industriellen Großverbrauchern in Deutschland rund 13 Cent und für mittelständische Betriebe noch einmal deutlich mehr. mUm die hohen Stromkosten abzufedern, hat die Bundesregierung für die Jahre 2026 bis 2028 einen Industriestrompreis beschlossen, der ab 2027 beantragt werden kann.
Wir haben uns mit Sandra Talhof, Rechtsanwältin für Energierecht, darüber unterhalten, welche Unternehmen von dieser Neuerung profitieren, welche Bedingungen sie erfüllen müssen und wie hoch das Einsparpotenzial ausfällt.
Unternehmen können für 50 Prozent ihres Stromverbrauchs eine Entlastung beantragen. Wie hoch diese ausfällt, hängt von mehreren Faktoren ab:
Die Beihilfehöhe lässt sich folgendermaßen ermitteln:
Beihilfe = 0,5 × anrechenbarer Stromverbrauch × Differenzpreis
Ein Unternehmen verbraucht pro Jahr 10.000 MWh Strom (10 GWh).
Schritt 1: Differenzpreis berechnen
87,44 EUR/MWh − 50,00 EUR/MWh = 37,44 EUR/MWh
Schritt 2: Förderfähige Strommenge berechnen
Gefördert werden 50 % des Stromverbrauchs:
10.000 MWh × 0,5 = 5.000 MWh
Schritt 3: Beihilfe berechnen
5.000 MWh × 37,44 EUR/MWh = 187.200 EUR
Die Antragsfrist wird zwischen 31.3. und 30.9. 2027 liegen. Aktuell ist geplant, die Antragsportale im Dezember zu öffnen.
Gut zu wissen: Für den Industriestrompreis wird der gesamte Stromverbrauch des antragstellenden Unternehmens berücksichtigt, Strom aus dem Netz ebenso wie selbst erzeugter und am Standort verbrauchter Strom. Das schließt in Industrieparks indirekten Strom beim Bezug von Sekundärenergien und Medien wie Dampf, Kälte oder Druckluft ein.
Anspruch auf den Industriestrompreis haben alle Unternehmen aus Sektoren, die auf der KUEBLL-Liste 1 aufgeführt sind. Bei der KUEBLL-Liste handelt es sich um einen Anhang der Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der EU, der Branchen mit hohem Carbon-Leakage-Risiko (Abwanderung ins Ausland wegen hoher Energiekosten) enthält.
Er besteht aus zwei Teilen:
Beispiele für Sektoren aus Teilliste 1 sind:
Ob die eigene Branche auf der KUEBLL-Liste 1 vertreten ist, können Unternehmen über den WZ-Code (Wirtschaftszweig-Code) der Abnahmestelle ermitteln. Diesen finden sie zum Beispiel in der Gewerbeanmeldung oder im BAFA-Bescheid. Außerdem lässt sich die komplette Liste online einsehen.
„In der öffentlichen Diskussion geht es oft verloren, dass nur Unternehmen der Liste 1 beihilfeberechtigt sind“, beobachtet Sandra Talhof. Für alle anderen bleibt nur die Option, sich über den Fachverband an die zuständigen Organe zu wenden. „Wenn man dann nachweist, dass die Schwellenwerte überschritten werden, kann der Adressatenkreis um einen Wirtschaftszweig erweitert werden.“
Die Hürden dafür seien allerdings hoch. „Der Nachweis muss EU-weit erbracht werden. Das heißt in der Regel, dass die Erhebung mindestens 70 Prozent der EU abdeckt. Allerdings sind nicht in allen EU-Ländern korrekte statistische Werte verfügbar.“
Wichtig: Nicht beihilfefähig sind generell Unternehmen in Schwierigkeiten, zum Beispiel mit anhängigem Insolvenzverfahren.
Unternehmen, die den Industriestrompreis in Anspruch nehmen, verpflichten sich, mindestens 50 Prozent der Förderung in einen Dekarbonisierungsbeitrag zu investieren.
Dazu führt die Industriestrompreis-Richtlinie Maßnahmen in vier Kategorien auf:
In diese Kategorien fallen zum Beispiel Investitionen in Energiespeicher, Elektrifizierung oder die Erzeugung, Speicherung und Nutzung von erneuerbarem oder kohlenstoffarmem Wasserstoff. Voraussetzung ist immer, dass der Beitrag innerhalb von vier Jahren ab Beihilfegewährung geleistet wird.
„Auch andere Maßnahmen, die zur Senkung der Kosten des Stromsystems beitragen, ohne den Verbrauch fossiler Brennstoffe in die Höhe zu treiben, können akzeptiert werden,“ betont Sandra Talhof. Allerdings sei es sinnvoll, sich rechtzeitig abzusichern. „Es wird wohl die Option geben, vorab beim BAFA nachzufragen, ob Maßnahmen anrechnungsfähig sind.“ Bei der Antragsstellung müssen Unternehmen nur eine Verpflichtungserklärung abgeben.
Der Industriestrompreis hilft Unternehmen, die mit hohen Stromkosten kämpfen, und trägt zu mehr Planungssicherheit bei – zumindest bis 2028. Zu viel sollten sich Industriebetriebe aber davon nicht erwarten, warnt Sandra Talhof. „In der Öffentlichkeit ist von Strom für 5 Cent pro Kilowattstunde die Rede. In der Realität wird die Entlastung je Kilowattstunde wohl deutlich darunter liegen.“
Schließlich gelte die Beihilfe nur für 50 Prozent des Stromverbrauchs und auch in diesem Fall nur für die Strombeschaffungskosten. Abgaben, Steuern, Netzentgelte und Umlagen fallen unverändert an. Hinzu kommt die Pflicht, einen Teil der Fördersumme in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren. Für ungünstig hält Sandra Talhof auch, dass die Entlastung nur rückwirkend gewährt wird. „Unternehmen leiden jetzt unter den Strompreisen.“
Attraktiver als der Industriestrompreis sei die Strompreiskompensation, weil die damit verbundenen Entlastungen wesentlich höher ausfallen. „Der Kreis der Antragsberechtigten für die Strompreiskompensation wurde kürzlich erweitert. “
Wie verschiedene Entlastungen kombiniert werden können, stehe noch nicht fest, betont Sandra Talhof. „Es deutet sich aber an, dass Unternehmen für 2026 Industriestrompreis und Strompreiskompensation kombinieren können. In den Folgejahren bleibt nur die Option, die Strommengen, die nicht unter die Strompreiskompensation fallen, für den Industriestrompreis heranzuziehen.“
Bis zur Antragsstellung gibt es wenig Handlungsmöglichkeiten für Unternehmen. Sandra Talhof empfiehlt vor allem die folgenden Maßnahmen
„Wichtig ist, die Website des BAFA im Blick zu behalten. Hier gibt es schon ein paar FAQs und wird wahrscheinlich in Kürze ein Leitfaden veröffentlicht.“ Vielleicht seien in naher Zukunft auch noch andere, weitergehende Entlastungen verfügbar. Bis dahin sollten Unternehmen vorhandene Instrument wie den Industriestrompreis ausschöpfen.

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