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Druckgerätesicherheit

Der richtige Umgang mit Druckgeräten – Die Anforderungen

Für die Arbeit mit Druckgeräten existieren viele Vorschriften. Hersteller, Betreiber, Befähigte Personen – was muss wer beachten?

Techniker mit Schutzhelm und Warnweste inspiziert industrielle Rohrleitungen und Anlagenkomponenten
31. Juli 2026

Das müssen Hersteller, Betreiber und zur Prüfung befähigte Personen beachten

Tankstellen, Schreinereien und große Raffinerieparks haben eines gemeinsam: sie alle haben Druckgeräte, wie beispielsweise Druckbehälter, im Einsatz – wenngleich in unterschiedlicher Ausführung und Größe. Von allen diesen Druckgeräten geht aufgrund der in ihnen gespeicherten Energie Gefahr aus.

Was im ersten Moment unspektakulär klingt, hat Auswirkungen auf Betreiberinnen und Betreiber. Denn spätestens ab einem gewissen Gefährdungspotenzial, das im Wesentlichen von den Stoffeigenschaften und der in ihnen gespeicherten Energie abhängt, müssen sie eine Reihe an Vorschriften im Umgang mit diesen Druckgeräten beachten. Dasselbe gilt für Herstellerinnen und Hersteller bei der Auslegung ihrer Produkte.

Wird der Fokus auf die technische Prüfung der Gerätschaften gelegt, gewinnt eine weitere Personengruppe an Bedeutung, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Prüfung von Druckgeräten eine besondere Rolle spielt: Die "Befähigte Person zur Prüfung von Druckbehältern und Rohrleitungen“.

Hier bekommen Sie einen ersten Eindruck davon, welche Regelwerke Konstrukteurinnen und Konstrukteure, Betreiberinnen und Betreiber sowie die Befähigten Personen unbedingt kennen sollten und welche zentralen Anforderungen damit verbunden sind.

Was sind Druckgeräte?

Zunächst zu einer grundlegenden Frage: Wann handelt es sich um Druckgeräte? Als Druckgeräte gelten alle Produkte, die einem inneren Druck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt sind.

Dabei unterscheidet man verschiedene Varianten:

  • Unbefeuerte Druckbehälter, die unter Druck stehende Flüssigkeiten und Gase aufnehmen
  • Dampfkessel
  • Rohrleitungen
  • Druckhaltende Ausrüstungsteile, zum Beispiel Armaturen
  • Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion

Eine Sonderstellung in mancher Hinsicht haben ortsbewegliche Druckgeräte, die in diesem Beitrag allerdings eine untergeordnete Rolle spielen. Dazu gehören zum Beispiel Tanks und Druckgefäße wie Großflaschen.

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Das müssen Herstellerinnen und Hersteller von Druckgeräten beachten

Das zentrale Regelwerk für Herstellerinnen und Hersteller von Druckgeräten ist die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU. Daraus ergeben sich die grundlegenden Anforderungen an die Herstellung und das Inverkehrbringen von Druckgeräten. Konkrete Vorgaben für die Fertigung finden sich in den harmonisierten Normen, z. B. der DIN EN 13445 für Druckbehälter und der EN 13480 für Rohrleitungen. Sehr beliebt in Deutschland ist außerdem das AD 2000-Regelwerk, weil es sich in der Praxis bewährt hat und hohe Qualitätsanforderungen stellt.

Für ortsbewegliche Druckgeräte spielen die Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte 2010/35/EU, kurz TPED, und die ADR/RID, die Gefahrgutvorschriften für Straße (ADR) und Schiene (RID), eine bedeutende Rolle.

Herstellerinnen und Hersteller müssen die Vorgaben der oben erwähnten Richtlinien und Normen einhalten, um Sicherheitsrisiken auszuschließen. Das betrifft Werkstoffeigenschaften ebenso wie Herstellungsprozesse, etwa Schweißvorgänge. Auch regelmäßige Prüfungen im Rahmen von Herstellungsprozessen sind vorgeschrieben.

Außerdem gilt: Nur zertifizierte Produkte erhalten eine CE-Kennzeichnung und dürfen auf dem europäischen Markt vertrieben werden. Für die Zertifizierung ist die Einbindung einer zuständigen unabhängigen Stelle notwendig.

Das gilt für Betreiberinnen und Betreiber

Maßgeblich für Betreiberinnen und Betreiber von Druckgeräten ist die Betriebssicherheitsverordnung. Diese schreibt vor, eine Gefährdungsbeurteilung für die Verwendung von Druckgeräten zu erstellen und aus dieser Maßnahmen abzuleiten. Daraus ergeben sich auch die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen durch die Sachverständigen der zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) und/oder die zur Prüfung befähigten Personen.

Entscheidend für das Gefahrenpotenzial von Druckgeräten ist das sogenannte Druckinhaltsprodukt (bar x Liter). Aus ihm ergibt sich laut Betriebssicherheitsverordnung, wer das Gerät vor Inbetriebnahme und anschließend in regelmäßigen Abständen prüfen muss. Überschreitet das Druckinhaltsprodukt einen bestimmten Wert, muss es sich um eine Sachverständige oder einen Sachverständigen einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) handeln, andernfalls können die Prüfungen auch durch zur Prüfung befähigte Personen im Unternehmen erfolgen.

Allerdings gibt es Unternehmen, betont Frank Wehowsky, Stellvertretender Technischer Leiter der ZÜS für Druckgeräte und einfache Druckbehälter, die grundsätzlich darauf verzichten, eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter zur Befähigten Person auszubilden. „Zum einen hängt es von der Größe eines Unternehmens ab, ob man sich eine eigene Befähigte Person leistet. Zum anderen kann der Verzicht eine Firmenphilosophie sein, schließlich spielt dabei die Haftung eine zentrale Rolle.“ Denn wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber sich entscheidet, eine Befähigte Person einzusetzen, muss sie oder er sicherstellen, dass diese ihrer Aufgabe gewachsen ist und über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, z. B. durch den Besuch von Schulungsveranstaltungen.

Befähigte Personen zur Prüfung von Druckbehältern und Rohrleitungen - die Rahmenbedingungen

Die grundlegenden Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person lassen sich § 2 Absatz 6 BetrSichV entnehmen und was eine zur Prüfung von Druckbehältern und Rohrleitungen befähigte Person konkret können muss, findet sich in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1203. Wie sie dieses Können erlangt, wird allerdings an beiden Stellen nicht erwähnt. Der beste Weg ist in der Regel der Besuch eines Lehrgangs. So lässt sich auch im Nachhinein nachweisen, dass die betreffende Person die erforderlichen theoretischen Kenntnisse erworben hat. Nach bestandener Erfolgskontrolle erhält die Teilnehmerin oder der Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung, auf der das Bestehen der Erfolgskontrolle dokumentiert ist. Für die Durchführung der technischen Erst- und wiederkehrenden Prüfungen selbst weist Frank Wehowsky auf die TRBS 1201 hin. Darin sind die Vorgaben für die Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen festgeschrieben.

Die Anforderungen an Befähigte Personen zur Prüfung von Druckbehältern und Rohrleitungen sind hoch. Notwendig sind unter anderem Kenntnisse von anzuwendenden Rechtsvorschriften, Konstruktionsverfahren, Aufstellung und Betrieb von Druckanlagen, Gefährdungsbeurteilungen, Prüfabläufen und vielem mehr. Weil sich diese Anforderungen nicht ohne Detailwissen erfüllen lassen, sind eine Ausbildung mit bestandener Erfolgskontrolle als Nachweis und regelmäßige Auffrischungskurse sinnvoll, auch wenn sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind. Nur so können Betreiberinnen und Betreiber auch im Ernstfall nachweisen, dass sie sich um die Qualifizierung ihrer Befähigten Person gekümmert haben.

FAQ

Der Oberbegriff Druckgeräte umfasst laut Gesetzgeber weit mehr als nur den klassischen Behälter. Dazu gehören unbefeuerte Druckbehälter, Dampfkessel, Rohrleitungen sowie druckhaltende Ausrüstungsteile (z. B. Ventile oder Manometergehäuse) und Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion.

Ein Druckbehälter ist eine Unterkategorie der Druckgeräte. Er ist ein geschlossenes Bauteil, das so konzipiert und hergestellt ist, dass es Gase oder Flüssigkeiten unter Überdruck aufnehmen kann. Er unterscheidet sich von Rohrleitungen vor allem durch sein geometrisches Volumen. Im betrieblichen Alltag fallen hierunter beispielsweise Kompressorenbehälter, Wärmetauscher oder Flüssiggaslagerbehälter.

Für den sicheren Betrieb sind in Deutschland die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) maßgeblich. Insbesondere die TRBS für Druckbehälter konkretisieren die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung und der wiederkehrenden Prüfungen. 
 

Hinweis: Die rechtliche Einstufung nach der europäischen Druckgeräterichtlinie (Richtlinie 2014/68/EU) sowie konkrete Berechnungsbeispiele finden Sie im Detail in unserem Artikel zur Druckgeräterichtlinie und Betriebssicherheitsverordnung.
 

Das lässt sich nicht pauschal an der Größe festmachen. Entscheidend ist immer das Zusammenspiel aus dem maximalen Druck und dem Volumen. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird grundsätzlich ab einem Überdruck von mehr als 0,5 bar aktiv. Ab welchen genauen Schwellenwerten des Druckinhaltsprodukts eine wiederkehrende Prüfung stattfinden muss, hängt von der Einstufung in Prüfgruppen ab. 

Wer die Prüfung durchführen darf, richtet sich nach dem Gefährdungspotenzial der Anlage (Druck, Volumen und Gefährlichkeit des Mediums). Das Gesetz unterscheidet hier zwei Instanzen:

  • Zur Prüfung befähigte Personen: Firmeninterne Mitarbeitende mit technischer Ausbildung und praktischer Erfahrung, die sich regelmäßig qualifizieren. Sie dürfen Druckanlagen mit geringerem Gefährdungspotenzial selbst prüfen.

    Tipp: Eine passende Qualifikation bietet unser Seminar zur befähigten Person für Druckbehälter.

  • Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS): Bei größeren Anlagen oder gefährlichen Medien schreibt der Gesetzgeber eine Prüfung durch eine staatlich anerkannte ZÜS vor. Zu diesem Überwachungsstellen gehören beispielsweise die Experten des TÜV NORD.

    Wie wir Sie bei der Umsetzung der EU-Richtlinien und bei der Anwendung geeigneter Normen und Regelwerke unterstützen, erfahren Sie auf unserer Seite zur Prüfung von Druckgeräten gemäß der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU.
     

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Ihr Ansprechpartner

Karsten Sonntag, Mitarbeiter der TÜV NORD Akademie

Karsten Sonntag

Produktmanager Technische Sicherheit, TÜV NORD Akademie GmbH & Co. KG
Am Tüv 1, 30519 Hannover