Rechtssicher unterweisen
gem. § 12 Arbeitsschutzgesetz und DGUV Vorschrift 1
Schützen Sie Ihre Beschäftigten, erfüllen Sie Ihre gesetzlichen Pflichten und sichern Sie Ihr Unternehmen haftungsrechtlich ab. Unsere Expertinnen und Experten kommen direkt in Ihren Betrieb und unterweisen Ihre Mitarbeitenden arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen.
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Eine Sicherheitsunterweisung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Schulung, in der Arbeitgeber ihre Beschäftigten über Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz und die entsprechenden Schutzmaßnahmen informieren. Ziel ist die Prävention von Arbeitsunfällen und berufsbedingten Gesundheitsschäden durch das frühzeitige Erkennen und Minimieren von Risiken.
Die Rechtsgrundlage bildet § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 4 DGUV Vorschrift 1. Unterweisungen müssen arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen sein, während der Arbeitszeit stattfinden und revisionssicher dokumentiert werden. Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber – kann aber auf geeignete Personen oder externe Dienstleister wie MEDITÜV übertragen werden
Der § 12 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet jeden Arbeitgeber zur Unterweisung seiner Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Unabhängig von Branche, Betriebsgröße oder Tätigkeit. Die DGUV Vorschrift 1 (§ 4) konkretisiert: Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich und vor Aufnahme jeder neuen Tätigkeit durchzuführen.
Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert Bußgelder, zivil- und strafrechtliche Konsequenzen bei Arbeitsunfällen sowie eingeschränkten Versicherungsschutz der Mitarbeitenden durch die Berufsgenossenschaft. Fehlen Unterweisungsnachweise, kann der Arbeitgeber die ordnungsgemäße Durchführung nicht belegen.
Das Arbeitsschutzgesetz und die DGUV Vorschrift 1 unterscheiden drei Unterweisungsarten, die sich nach Anlass und Zeitpunkt richten:
Vor Aufnahme jeder Tätigkeit, d.h. bei Einstellung, Tätigkeitswechsel, Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien. Die Erstunterweisung muss stattfinden, bevor die Beschäftigten mit der Arbeit beginnen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist zusätzlich eine halbjährliche Wiederholung vorgeschrieben.
Mindestens einmal jährlich für alle Beschäftigten. Unabhängig davon, ob sich an Arbeitsplatz oder Tätigkeit etwas geändert hat. Die jährliche Sicherheitsunterweisung dient dazu, Wissen aufzufrischen, Gewohnheiten zu hinterfragen und aktuelle Gefährdungen in Erinnerung zu rufen. MEDITÜV übernimmt Planung und Durchführung nach einem individuellen Unterweisungskalender.
Nach Unfällen, Beinaheunfällen oder bei neu aufgetretenen Gefährdungen. Dazu zählen beispielsweise veränderte Arbeitsbedingungen, neue Gefahrstoffe oder geänderte Betriebsanweisungen. Die Anlassunterweisung muss unmittelbar erfolgen und ist zusätzlich zur regulären Jahresunterweisung durchzuführen.
Da jedes Unternehmen individuelle Risikoprofile aufweist, passen unsere Expert:innen Unterweisungsthemen exakt an Ihre Arbeitsplätze und gesetzlichen Anforderungen an. Grundlage ist stets Ihre Gefährdungsbeurteilung.
MEDITÜV führt unter anderem folgende Sicherheitsunterweisungen durch:
Insgesamt bieten wir über 230 Unterweisungsthemen an und entwickelt betriebsspezifische Inhalte auf Basis Ihrer Gefährdungsbeurteilung.
Die Durchführung der Unterweisung ist nur der erste Schritt, die rechtssichere Dokumentation entscheidet im Ernstfall. Prevenio® ist das digitale Unterweisungs-Managementsystem, das MEDITÜV in Zusammenarbeit mit Unternehmenskunden entwickelt hat.
Prevenio® übernimmt die automatische, revisionssichere Dokumentation aller Unterweisungen inklusive Teilnahmebestätigung, Wissenstest und zentralem Nachweis-Archiv. Neue gesetzliche Anforderungen werden dabei vollständig erfüllt.
Das System beinhaltet:
Ja. § 12 ArbSchG verpflichtet jeden Arbeitgeber zur Unterweisung aller Beschäftigten – unabhängig von Branche, Betriebsgröße oder Tätigkeit. Die DGUV Vorschrift 1 (§ 4) konkretisiert: Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens einmal jährlich. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren gilt ein halbjährlicher Turnus. Wer die Unterweisung unterlässt, riskiert Bußgelder, haftungsrechtliche Konsequenzen und im Schadensfall Probleme mit der Berufsgenossenschaft.
Mindestens einmal jährlich gemäß DGUV Vorschrift 1. Zusätzlich ist eine Unterweisung bei Einstellung, Tätigkeitswechsel, Einführung neuer Arbeitsmittel oder nach Unfällen und Beinaheunfällen verpflichtend. In Branchen mit erhöhter Gefährdung können kürzere Intervalle gelten. MEDITÜV übernimmt Planung, Durchführung und Dokumentation nach Ihrem individuellen Unterweisungskalender.
Grundsätzlich der Arbeitgeber. Die Pflicht kann gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG schriftlich auf Führungskräfte oder externe Fachkräfte übertragen werden. Die Gesamtverantwortung verbleibt beim Arbeitgeber. Die unterweisende Person muss fachlich geeignet sein und Weisungsbefugnis gegenüber den Unterwiesenen besitzen. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können beraten und mitwirken, aber nicht eigenverantwortlich unterweisen. MEDITÜV übernimmt die Durchführung als externer Dienstleister im Auftrag des Arbeitgebers.
Inhalte richten sich nach Arbeitsplatz, Tätigkeit und Gefährdungsbeurteilung. Zu den typischen Pflichtthemen zählen: Gefährdungen am Arbeitsplatz und Schutzmaßnahmen, Verhalten bei Unfällen und Erste Hilfe, Brandschutz und Fluchtwege, persönliche Schutzausrüstung (PSA), Umgang mit Gefahrstoffen, Lastenhandhabung sowie Bildschirmarbeitsplätze.
Die DGUV Vorschrift 1 (§ 4) schreibt die Dokumentation vor. Festzuhalten sind mindestens: Datum, Betriebsteil, Unterweisungsthema, Namen der Teilnehmenden und des Unterweisenden sowie eine Bestätigung, dass die Inhalte verstanden wurden. Einige Vorschriften fordern zusätzlich Unterschriften – etwa die Gefahrstoffverordnung (§ 14 GefStoffV). Die DGUV empfiehlt eine Aufbewahrungsfrist von mindestens zwei Jahren. Seit 2025 sind digitale Nachweise ohne handschriftliche Unterschrift zulässig, sofern Durchführung und Teilnahme eindeutig belegt sind. Prevenio® dokumentiert automatisch revisionssicher.
Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die DGUV Regel 100-001 lässt elektronische Medien als Hilfsmittel ausdrücklich zu. Voraussetzung: Die Inhalte sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen, eine Wissensüberprüfung findet statt und die Teilnahme ist revisionssicher dokumentiert. Für sicherheitskritische Erstunterweisungen empfehlen Berufsgenossenschaften weiterhin eine Präsenzkomponente. MEDITÜV kombiniert daher Präsenz-Unterweisung mit der digitalen Verwaltung über Prevenio® – für maximale Rechtssicherheit und minimalen Organisationsaufwand.
Wer seiner Unterweisungspflicht nicht nachkommt, haftet im Schadensfall persönlich. Folgen sind Bußgelder durch die Aufsichtsbehörde, zivil- und strafrechtliche Konsequenzen bei Arbeitsunfällen sowie eingeschränkter Versicherungsschutz der Mitarbeitenden durch die Berufsgenossenschaft. Fehlt der Unterweisungsnachweis, kann der Arbeitgeber die ordnungsgemäße Durchführung nicht belegen.
Ja. Gemäß § 12 Abs. 2 ArbSchG ist der Entleiher verpflichtet, überlassene Mitarbeitende betriebsspezifisch zu unterweisen. Immer unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation und Erfahrung. Die allgemeine Unterweisungspflicht des Verleihers bleibt davon unberührt. MEDITÜV schließt diese Lücke mit einem strukturierten Erstunterweisungskonzept, das auf Zeitarbeits- und Leiharbeitsverhältnisse zugeschnitten ist.
Als Teil der TÜV NORD GROUP verbindet MEDITÜV jahrzehntelange Erfahrung in der Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin und Arbeitspsychologie. Unsere Beraterinnen und Berater bieten Ihnen einen objektiven Blick auf Ihren betrieblichen Gesundheitsschutz und stellen sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen an Sicherheitsunterweisungen lückenlos erfüllt werden.
Profitieren Sie von einer rechtssicheren Betreuung durch MEDITÜV: Reduzieren Sie Arbeitsunfälle, minimieren Sie Ihr Haftungsrisiko und entlasten Sie Ihre internen Ressourcen.
