Winterdienst und Unfallkosten - Was Sie steuerlich geltend machen können
Der Winter bringt mit Schneefall oder Eisregen so manche Unwägbarkeit für Autofahrer und Hausbesitzer mit sich. Aber egal ob teurer Winterdienst oder ein ärgerlicher Unfall auf dem Weg zur Arbeit – damit der Winter Sie nicht eiskalt erwischt, erläutern wir Ihnen, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit diese unliebsamen Vorkommnisse steuerlich berücksichtigt werden können.
Winterdienst
Der Gesetzgeber sieht für Eigentümer und Mieter eine Schneeräumpflicht vor. Wer frühmorgens nicht selbst zur Schneeschaufel greifen will und einen Winterdienst engagiert, kann einen Teil der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung in der Einkommensteuer geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigt 20 % der Aufwendungen für die Arbeitskosten, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Jahr. Voraussetzung: Es liegen eine Rechnung und ein Überweisungsnachweis vor.
Unfallkosten
Gerade im Winter auf verschneiter Fahrbahn ist ein Unfall schnell passiert. Wenn Sie z. B. auf dem Weg ins Büro oder einer anderen beruflich veranlassten Fahrt einen Unfall verursachen und der Arbeitgeber die Reparaturkosten nicht übernimmt, können Sie folgende Unfallkosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen:
- Reparaturkosten
- Abschleppkosten
- Kosten für Sachverständige
- Rechtsanwalt und Gericht
- Kosten für den Leihwagen und
- Unfallnebenkosten, wie z.B. die Taxifahrt zur Werkstatt.
Unfälle auf Privatfahrten hingegen werden steuerlich nicht berücksichtigt.