Trauen Sie nur dem Original
Vorsicht, Falle! In letzter Zeit werden vermehrt Kopien von Teilegutachten, gutachterlichen Stellungnahmen und Auflastungs-Bescheinigungen angeboten. Diese reichen jedoch nicht für eine Begutachtung.
Sachverständige wollen das Original
Kaufen Sie Händlern nicht alles ab. Manche behaupten beispielsweise, dass mit Kopien eine Auflastung eines beliebigen Fahrzeugs möglich sei, wenn dessen Typ in den Kopien genannt ist. Die Vorlage einer Originalbescheinigung könne vom TÜV-Sachverständigen nicht gefordert werden, da ja keine technische Änderung zur Auflastung erforderlich sei.
Das ist falsch. Nur mit dem Original darf der Sachverständige bestätigen, dass ihm wirklich eine entsprechende Auflastungs-Freigabe eines Fahrzeugherstellers, Fahrzeugimporteurs, eines technischen Dienstes oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen vorliegt.
Bei einer Kopie sind weder der Hersteller noch die Inhalte des Originals sicher belegt. Und wie kann der TÜV-Sachverständige feststellen, dass ein Kunde ein Nutzungsrecht für die angestrebte Bescheinigung gemäß § 13 FZV erworben hat?